Zur Zulässigkeit der Namensnennung von Straftätern im Online-Archiv einer Zeitung

Autor: RA Dr. Carsten Brennecke, HÖCKER Rechtsanwälte, Köln www.hoecker.eu
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 10/2011
Wurde der Name eines Straftäters zulässigerweise in einer aktuellen Berichterstattung genannt, so ist das Bereithalten dieses Artikels in einem für Altmeldungen vorgesehenen Teil eines Internetportals zulässig, sofern nicht die Art und Weise der Bereitstellung im Archiv die Resozialisierung des Straftäters erheblich gefährdet.

BGH, Urt. v. 22.2.2011 - VI ZR 346/09

Vorinstanz: OLG Hamburg, Urt. v. 17.11.2009 - 7 U 78/09
Vorinstanz: LG Hamburg, Urt. v. 26.6.2009 - 324 O 764/06

GG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1; BGB §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1

Das Problem:

Ein Straftäter wurde 1993 wegen eines aufsehenerregenden Mordes an einem bekannten deutschen Schauspieler zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und im Jahr 2008 auf Bewährung aus der Haft entlassen. Die Anbieterin des Internetportals zu einer großen deutschen Tageszeitung berichtete auf den aktuellen Seiten über die Tat unter Nennung des Namens des Straftäters. Im Jahr 2005 verschob sie den Beitrag in die Archiv-Rubrik der Internetseite, wo der Beitrag weiterhin kostenpflichtig abrufbar war. Der Straftäter nimmt die Anbieterin auf Unterlassung der Nennung seines Namens im Zusammenhang mit einer Berichterstattung über seine Tat in Anspruch. In den Vorinstanzen wurde die Anbieterin zur Unterlassung verurteilt. Mit der Revision verfolgt die Anbieterin ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Die Entscheidung des Gerichts:

Der BGH verneint Unterlassungsansprüche des Straftäters und weist die Klage ab.

Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht: Zwar stelle das Bereithalten der den Straftäter namentlich als wegen Mordes verurteilten Täter bezeichnenden Meldung zum Abruf im Internet einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar, weil die Meldung dessen Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Leser negativ qualifiziert.

Überwiegendes öffentliches Informationsinteresse: Die Zulässigkeit des Eingriffs sei jedoch durch eine Abwägung des Interesses des Straftäters mit dem grundrechtlich geschützten Informationsinteresse und dem Recht auf freie Meinungsäußerung zu ermitteln. Ergebnis dieser Abwägung sei, dass Informationsinteresse und Meinungsfreiheit überwiegen, so dass die Verbreitung der Meldung zulässig sei:

Ursprünglich rechtmäßige Berichterstattung: Zum Zeitpunkt ihres Erscheinens sei die von der Anbieterin veröffentlichte Meldung zulässig gewesen. Denn sie habe wahrheitsgemäß über die unstreitige Täterschaft des Straftäters im Rahmen eines Mordfalls an einem bekannten deutschen Schauspieler berichtet, der bundesweit auf ein großes öffentliches Interesse gestoßen sei. Im tagesaktuellen Bericht sei die Namensnennung des Straftäters daher zulässig gewesen.

Kein überwiegendes Resozialisierungsinteresse: Zwar gewinne mit zeitlicher Distanz zur Straftat das Interesse des Täters, von einer Reaktualisierung seiner Verfehlung verschont zu bleiben, zunehmende Bedeutung. Denn er habe ein legitimes Interesse an einer Resozialisierung in Form der Wiedereingliederung in die Gemeinschaft. Daraus ergebe sich jedoch nicht per se ein Recht auf vollständige Immunisierung des Täters. Nur wenn die Reaktualisierung der Tat in einem späteren Bericht geeignet sei, die Resozialisierung des Täters ganz erheblich zu gefährden, überwiege dessen Interesse, nicht mehr namentlich mit der Tat in Verbindung gebracht zu werden.

Art und Weise der Berichterstattung maßgeblich: Für die Frage, ob eine Resozialisierung durch einen Bericht erheblich gefährdet wird, sei die Art und Weise der Darstellung im Bericht, insbesondere aber der Grad der Verbreitung des Berichts maßgeblich. Der in diesem Fall streitgegenständlichen Berichterstattung komme eine nur sehr geringe Breitenwirkung zu.

Unzumutbarkeit der laufenden Überprüfung von Meldungen: Zudem sei es Presseverlagen nicht zumutbar, sämtliche in Archiven abrufbare Artikel, in denen Straftäter ursprünglich zulässigerweise namentlich benannt wurden, fortwährend daraufhin zu untersuchen, ob aufgrund des Zeitablaufs eine namentliche Benennung des Täters unzulässig geworden sei. Eine solche Pflicht führe dazu, dass die Pressefreiheit unzumutbar eingeschränkt würde.


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