Zur Zulässigkeit von Streichpreisen

Autor: RA Martin Boden, LL.M., Boden Rechtsanwälte Düsseldorf, www.boden-rechtsanwaelte.de
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 07/2016
In einem durchgestrichenen Preis erkennt der Verbraucher auch im Internethandel regelmäßig den früher geforderten Preis des Verkäufers.

BGH, Urt. v. 5.11.2015 - I ZR 182/14 „Durchgestrichener Preis II”

Vorinstanz: OLG Stuttgart, Urt. v. 14.7.2014 - 2 U 232/13

UWG § 5 Abs. 1 Satz 2Nr. 2

Das Problem

Ein Verkäufer bewirbt auf der Plattform Amazon einen Fahrradanhänger mit einem Angebotspreis dem er einen durchgestrichenen Preis gegenüberstellt. Ein Mitbewerber sieht darin eine Irreführung. Er beantragt, dass es dem Verkäufer untersagt wird, mit einem durchgestrichenen Preis zu werben, ohne klarzustellen, um was für einen Preis es sich bei dem durchgestrichenen Preis handelt.

Die Entscheidung des Gerichts

Der BGH wies die Revision des Mitbewerbers gegen die abweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen zurück.

Ein Irreführungstatbestand sei nicht erfüllt. Zwar müsse sich bei einer Gegenüberstellung eines Angebotspreises mit einem durchgestrichenen Preis klar und deutlich ergeben, worum es sich bei dem durchgestrichenen Preis handelt. Bei der beanstandeten Werbung ergebe sich aufgrund ihres Gesamteindrucks aus Sicht des durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers eindeutig, dass der durchgestrichene der früher verlangte Preis des Verkäufers sei. Schließlich könne ein Verkäufer nur einen eigenen Preis streichen. Bei anderen Referenzpreisen wie einem Einführungspreis oder einer unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, liege es fern, dass diese ohne weitere Erläuterungen gestrichen würde.


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