Zusammenstellen von klar bestimmten Dienstleistungen kann als eigene Dienstleistung markenrechtlich geschützt werden

Autor: RA Dr. Kay Oelschlägel, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Hamburg
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 11/2014
Die Leistungen eines Wirtschaftsteilnehmers, die darin bestehen, Dienstleistungen zusammenzustellen, damit der Verbraucher diese bequem vergleichen und erwerben kann, können unter den Begriff der „Dienstleistungen” gem. Art. 2 der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.10.2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken fallen. Die Richtlinie 2008/95/EG ist dahin auszulegen, dass nach dieser Richtlinie die Anmeldung einer Marke für eine Dienstleistung, die in der Zusammenstellung von Dienstleistungen besteht, so klar und eindeutig formuliert werden muss, dass die zuständigen Behörden und andere Wirtschaftsteilnehmer erkennen können, welche Dienstleistungen der Anmelder zusammenzustellen beabsichtigt.

EuGH, Urt. v. 10.7.2014 - Rs. C-420/13

Vorinstanz: BPatG, Vorabentscheidungsersuchen v. 8.5.2013

Richtlinie 2008/95/EG Art. 2

Das Problem

Ein deutsches Lebensmittelunternehmen, die Netto Marken-Discount AG & Co. KG, meldete im September 2011 beim Deutschen Patent- und Markenamt eine Marke an, für die sie u.a. Schutz in Bezug auf Dienstleistungen der Klasse 35 begehrte. In der Markenanmeldung hieß es:

„... Dienstleistungen des Einzel- und Großhandels, insbesondere die Zusammenstellung verschiedener Dienstleistungen für Dritte, um den Verbrauchern den Erwerb dieser Dienstleistungen zu erleichtern, ... hinsichtlich der Dienstleistungen aus Klasse 35: Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten; ...”.

Das DPMA wies die Anmeldung zurück. Das Lebensmittelunternehmen legte hiergegen Beschwerde ein. Das BPatG setzte das Verfahren aus und reichte ein Vorabentscheidungsersuchen beim EuGH ein. Es ging im Wesentlichen um die Klärung von zwei Fragen, nämlich, ob der Einzelhandel mit Dienstleistungen selbst als Dienstleistung verstanden werde kann und ob solche Dienstleistungen inhaltlich genauso zu konkretisieren sind wie die Waren, die ein Einzelhändler vertreibt.

Die Entscheidung des Gerichts

Der EuGH nahm zu den zulässigen Fragen des Vorabentscheidungsersuchens Stellung.

Der Begriff der Dienstleistung: Nach dem EuGH sei der Begriff der Dienstleistung in der Richtlinie nicht definiert und vor dem Hintergrund der Vermeidung unterschiedlicher Interpretationen in den Mitgliedsaaten einheitlich auszulegen. So sei bereits entschieden worden, dass Dienstleistungen, die im Rahmen des Einzelhandels mit Waren erbracht werden, Dienstleistungen darstellen könnten, da der Handel mit Waren andere Tätigkeiten des Einzelhändlers außer dem Verkauf erfassen könne, wie beispielsweise die Auswahl eines Sortiments. Es gäbe zudem Situationen, in denen ein Wirtschaftsteilnehmer ein Sortiment von Dienstleistungen Dritter auswählt und präsentiert, damit der Verbraucher bei einem einzigen Ansprechpartner unter diesen Dienstleistungen wählen kann. Auch diese Leistung sei eine Dienstleistung i.S.v. Art. 2 der Richtlinie 2008/95/EG. Denn in Erwägungsgrund 13 der Richtlinie sei festgelegt, dass sich die Bestimmungen in vollständiger Übereinstimmung mit denen der Pariser Verbandsübereinkunft befinden müssten. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Dienstleistungen, die in eine der Dienstleistungsklassen der Nizzaer Klassifikation fallen, von dem Begriff der Dienstleistung im Sinne dieser Vorschrift ausgeschlossen seien.

Anforderungen an die Anmeldung von Dienstleistungen, die die Zusammenstellung anderer Dienstleistungen betreffen: In Bezug auf die Anmeldung von Dienstleistungen, die der Zusammenstellung anderer Dienstleistungen dienen, verlangt der EuGH, dass die Dienstleistungen hinreichend klar und eindeutig gefasst werden. Dazu sei nicht erforderlich, dass der Anmelder für eine Zusammenstellungsdienstleistung jede der Tätigkeiten konkret benennt, aus denen diese Dienstleistung besteht. Allerdings müsse die Anmeldung so klar und eindeutig formuliert sein, dass die zuständigen Behörden und die anderen Wirtschaftsteilnehmer erkennen könnten, welche Dienstleistungen der Anmelder zusammenzustellen beabsichtige. Die Anmeldung des Lebensmittelunternehmens genüge diesen Anforderungen vorbehaltlich einer Überprüfung durch das nationale Gericht nicht, da sie offenbar die Überschriften der Klasse 35 wiedergebe und daher nicht klar sei, ob sie den Schutz dieser Marke für die Zusammenstellung sämtlicher in der alphabetischen Liste dieser Klasse aufgeführten Dienstleistungen oder nur für die Zusammenstellung einiger Dienstleistungen begehre.


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