Corona: Strom, Gas, Wasser, Internet – Darf man die Zahlungen aussetzen?

06.04.2020, Redaktion Anwalt-Suchservice
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Stromrechnung,Lastschrift Verbraucher und Kleinstbetriebe: Erleichterungen in der Corona-Zeit © Bu - Anwalt-Suchservice

Wegen der Coronakrise kommen viele Menschen in finanzielle Bedrängnis und können die Rechnungen für Strom, Gas, Wasser und Internet nicht mehr zahlen. Nun dürfen die Zahlungen zeitweilig ausgesetzt werden.

Ob Kurzarbeit für Arbeitnehmer, geschlossene Geschäfte oder andere Einnahmeausfälle von Selbstständigen: Viele Menschen haben wegen der Coronakrise deutlich weniger Geld in der Tasche. Das Corona-Gesetzespaket der Bundesregierung hält hier jedoch einige Entlastungen bereit - zum Beispiel räumt es Verbrauchern ein Leistungsverweigerungsrecht bei bestimmten, regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen ein. Vom Bundesrat beschlossen wurde das Gesetzespaket am 27.3.2020. Die entscheidende Regelung findet sich in Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB).

Strom, Gas, Wasser, Internet: Darf man die Zahlungen aussetzen?


Die Regelung gewährt Verbrauchern ein Leistungsverweigerungsrecht für sogenannte Dauerschuldverhältnisse, also für Verträge, die regelmäßig wiederkehrende Zahlungen vorsehen. Diese Zahlungen können Verbraucher nun also zeitlich befristet aussetzen. Allerdings muss es sich um "wesentliche" Dauerschuldverhältnisse handeln. Darunter versteht man alle Verträge, die der Daseinsvorsorge dienen. Beispiele dafür sind Verträge über die Versorgung mit Gas, Strom, Fernwärme, Wasser oder auch die Gebühren für einen Internet- und Telefonanschluss. Die Regelung bezieht sich nur auf Verträge, die vor dem 8. März 2020 geschlossen worden sind.
Verbraucher dürfen die Zahlungen vorübergehend bis 30. Juni 2020 aussetzen.

Welche Voraussetzungen sind einzuhalten?


Das Leistungsverweigerungsrecht gilt nur, wenn Verbraucher infolge von Umständen, die auf die Coronakrise zurückzuführen sind, diese Zahlungen nicht erbringen könnten, ohne ihren angemessenen Lebensunterhalt oder den eines unterhaltsberechtigten Angehörigen zu gefährden.
Dieses Recht haben also alle, die zum Beispiel ihre Strom-, Wasser, Internet- oder Gasrechnung nicht bezahlen können, ohne in Existenznot zu geraten, sodass am Ende das Geld nicht einmal mehr für Lebensmittel und andere lebensnotwendige Dinge reicht. Auch, wenn Unterhaltszahlungen an ein Kind oder einen Expartner gefährdet wären, greift die Regelung.

Gilt das Leistungsverweigerungsrecht automatisch?


Nein. Der Betroffene muss es gegenüber dem Vertragspartner ausdrücklich erklären. Dabei muss er diesem auch glaubhaft machen können, dass seine Zahlungsschwierigkeiten im Zusammenhang mit der Coronakrise stehen und keine anderen Gründe haben. Er muss vorrechnen können, dass seine Einkünfte für den angemessenen Lebensunterhalt (also für Miete, Lebensmittel und auch Unterhaltszahlungen) nicht mehr ausreichen würden, wenn er jetzt auch noch Internet, Wasser, Strom und Gas bezahlt. Angemessen bedeutet: Es geht hier um die Deckung des notwendigen Bedarfs und nicht um die Aufrechterhaltung eines gewohnt luxuriösen Lebensstils mit Champagner, teuren Klamotten und Lieferungen vom Feinkostladen.

Für welche Zahlungen gilt kein Leistungsverweigerungsrecht?


Laut Gesetzestext gilt dieses Leistungsverweigerungsrecht ausdrücklich nicht für Mietverträge, Pachtverträge, Darlehensverträge oder Arbeitsverträge. Für diese Vertragsverhältnisse gibt es besondere Regelungen, um Betroffenen Probleme zu ersparen, jedoch eben kein Leistungsverweigerungsrecht. Was für den Fall gilt, wenn Verbraucher ihre Miete teilweise oder ganz nicht mehr zahlen können, erklären wir in einem extra Rechtstipp.

Muss man die offenen Beträge nachzahlen?


Ja. Das Leistungsverweigerungsrecht gilt nur vorübergehend und stellt keinen Schuldenerlass dar, sondern einen Zahlungsaufschub. Nach dem 30.6.2020 müssen also alle Beträge bezahlt werden. Für Verbraucher ist es daher wichtig, jetzt keinen allzu hohen Schuldenberg aufzubauen, damit sie später nicht in Zahlungsschwierigkeiten kommen. Auch ist es ratsam, mit dem Vertragspartner frühzeitig über Möglichkeiten zum Schuldenabbau zu reden - etwa über eine Ratenzahlung.

Was gilt für Kleinstunternehmer?


Ein ähnliches Leistungsverweigerungsrecht gibt es auch für Kleinstunternehmer. Dies sind Unternehmen mit höchstens neun Beschäftigten und einem Jahresumsatz bis zwei Millionen Euro. Auch diese können bis 30. Juni 2020 Zahlungen aus Dauerschuldverhältnissen verweigern. Damit sind Verträge gemeint, die vor dem 8. März 2020 abgeschlossen worden sind und deren Gegenstand Leistungen zur angemessenen Fortsetzung des Erwerbsbetriebes sind. Ein Beispiel wären auch hier die Strom- und Gaslieferungen etwa für die Gewerberäume wie Büro oder Werkstatt, oder die Kosten für den geschäftlichen Telekommunikations-Anschluss.
Voraussetzung ist, dass das Unternehmen die Zahlungen infolge von Umständen, die auf die Corona-Pandemie zurückzuführen sind, nicht erbringen kann oder ihm die Zahlung ohne Gefährdung seiner wirtschaftlichen Grundlagen nicht möglich wäre.

Gibt es eine Ausnahme von diesem Leistungsverweigerungsrecht?


Eine wichtige Ausnahme besteht, wenn der Gläubiger - also etwa ein Versorgungsbetrieb für Strom, Internet, Gas oder Wasser - selbst durch die Zahlungsverweigerung in Existenznot kommen würde. Dann muss er die Zahlungsverweigerung nicht akzeptieren. Es gibt aber eine Unterscheidung, je nachdem, ob es um einen Verbraucher oder um ein Kleinstunternehmen geht:

Der Gläubiger eines Verbrauchers kann sich auf die Ausnahme nur berufen, wenn sein Geschäft als Unternehmer existentiell bedroht ist.
Der Gläubiger eines Kleinstunternehmens kann sich auf die Ausnahme nur berufen, wenn sein eigener angemessener Lebensunterhalt oder der eines unterhaltsberechtigten Angehörigen oder die wirtschaftlichen Grundlagen seines Gewerbebetriebs in Gefahr sind.

Ist das Leistungsverweigerungsrecht wegen dieser Ausnahme ausgeschlossen, hat der Schuldner ein Sonderkündigungsrecht, der Verbraucher oder der Kleinstbetrieb können sich also aus dem Vertrag lösen.

Kann das Leistungsverweigerungsrecht ausgeschlossen werden?


Nein. Weder gegenüber Verbrauchern noch gegenüber Kleinstunternehmen können die Vertragspartner das Leistungsverweigerungsrecht für die zuvor beschriebenen Dauerschuldverhältnisse vertraglich ausschließen.

Praxistipp zu Zahlungen für Wasser, Strom, Gas und Internet


Verbraucher und Kleinstunternehmer sollten auf keinen Fall "einfach so" die Zahlungen für Wasser, Strom, Gas und Internet einstellen. Dann weiß die Gegenseite nicht, dass es hier um das Leistungsverweigerungsrecht geht und leitet womöglich Vollstreckungsmaßnahmen ein. Stattdessen sollten Schuldner ihren Gläubigern mitteilen, dass sie sich auf ihr gesetzliches Leistungsverweigerungsrecht berufen und dies entsprechend begründen. Kommt es dann doch zum Rechtsstreit, kann ein im Zivilrecht erfahrener Rechtsanwalt Ihnen helfen und Sie beraten sowie Sie, wenn nötig, vor Gericht vertreten.

(Ma)


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 Ulf Matzen
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