Coronavirus: Was Mieter tun sollten, wenn sie ihre Miete nicht mehr zahlen können

27.03.2020, Redaktion Anwalt-Suchservice
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Mietshäuser,dunkle Wolken Mietrückstand in der Coronakrise: Was können Mieter jetzt tun? © Bu - Anwalt-Suchservice

Viele Menschen leiden durch die Coronakrise unter Einkommensverlusten. Der Bundesrat hat heute ein Gesetzgebungspaket verabschiedet, das auch Erleichterungen für Mieter vorsieht.

76.700 Betriebe haben in Deutschland wegen des Coronavirus Kurzarbeit angekündigt - und dies ist noch der Stand vom 21. März. Für die Mitarbeiter heißt das, dass sie weniger Arbeitsstunden haben oder überhaupt nicht mehr im Betrieb sind. Sie erhalten dann Kurzarbeitergeld von der Bundesanstalt für Arbeit, dieses liegt bei ca. 60 Prozent des normalen Netto-Arbeitsentgelts. Für Geringverdiener macht dies oft schon den Unterschied aus, noch die Miete in einer deutschen Großstadt zahlen zu können, oder eben nicht. Und dann gibt es noch die vielen kleinen Selbstständigen und Freiberufler, die nun keine Aufträge mehr haben - von Künstlern, Musikern und Schauspielern über Freelancer, denen nun die Kunden wegbrechen bis zu Gastwirten und Inhabern von kleinen Ladengeschäften. Auch diese haben nun Schwierigkeiten, ohne Zahlungseingänge die Miete zu zahlen.

Wann droht die Kündigung?


Eine fristlose Kündigung ist normalerweise laut Gesetz möglich, wenn der Mieter zwei Monate hintereinander die Miete nicht gezahlt hat oder zumindest mit einem erheblichen Teil davon in Rückstand ist. Ebenso darf der Vermieter kündigen, wenn der Mieter in einem längeren Zeitraum einen Mietrückstand in Höhe von zwei Monatsmieten aufbaut. Dies gilt zumindest für Wohnungen.
Bei Gewerberäumen sind befristete Mietverträge mit fester Laufzeit üblich. Auch diese kann der Vermieter bei Zahlungsrückständen außerordentlich kündigen. Generell gibt es hier keinen gesetzlichen Mieterschutz wie bei Wohnungen.

Coronakrise: Welche Erleichterungen hat der Bundesrat verabschiedet?


Der Bundesrat hat am 27. März 2020 ein großes Gesetzgebungspaket verabschiedet, um die negativen Folgen der Coronakrise abzumildern. Der Großteil der Regelungen wurde erst am Mittwoch zuvor vom Bundestag beschlossen - ein neues Rekordtempo. Zu den Beschlüssen gehört auch ein befristeter Kündigungsstopp für Mietverträge.

Wann darf der Vermieter nicht mehr kündigen?


Vermieter dürfen ihren Mietern nicht mehr kündigen, wenn diese im Zeitraum 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 mit der Miete in Rückstand kommen. Voraussetzung ist, dass die Zahlungsprobleme durch die Coronakrise verursacht werden.

Das bedeutet jedoch nicht, das nun niemand mehr Miete zahlen muss. Der Kündigungsstopp gilt bis 30. Juni 2022. Spätestens bis zu diesem Termin muss der Mieter also die ausstehenden Beträge nachgezahlt haben, sonst darf der Vermieter doch noch kündigen.

Nach derzeitigem Stand fallen für die ausstehende Miete auch Verzugszinsen an. Hier ist mit mindestens fünf Prozent zu rechnen.

Aus anderen Gründen darf der Vermieter übrigens nach wie vor kündigen. Der Kündigungsstopp bezieht sich allein auf Mietrückstände infolge der Coronakrise.

Für welche Mieter gilt die neue Corona-Sonderregelung?


Für alle. Also für Mieter von Wohnungen, für Mieter von Geschäfts- und Gewerberäumen wie Büros oder Läden und für Pächter von Räumen wie etwa Gaststätten.

Wen spreche ich als Mieter an, wenn ich in Zahlungsschwierigkeiten komme?


Hier ist es wichtig, baldmöglichst mit dem Vermieter Kontakt aufzunehmen, damit dieser gar nicht erst mit dem Verfahren von Abmahnung und Kündigung anfängt. Auch können beide Seiten einverständlich zum Beispiel Ratenzahlungen für den ausstehenden Betrag aushandeln. Dies empfiehlt sich schon deshalb, weil man den geschuldeten Gesamtbetrag, der irgendwann zurückgezahlt werden muss, von Anfang an möglichst gering halten sollte. Je mehr Schulden sich aufbauen, desto schwieriger sind diese schließlich zu tilgen.

Wie müssen Mieter ihren Zahlungsausfall begründen?


Sie müssen dem Vermieter glaubhaft machen, dass ihre Zahlungsprobleme auf den Folgen der Coronakrise beruhen. Wie dies zu geschehen hat, sagt das Gesetz nicht. Mieter können hier zum Beispiel Gehaltsabrechnungen vorlegen oder Selbstständige Honorarabrechnungen oder Auszüge aus ihrer Buchhaltung oder Auftrags-Absagen von Kunden. Auch eine Kopie des Wohngeld-Antrags oder eine eidesstattliche Versicherung, dass Corona am Zahlungsausfall schuld ist, sollten ausreichen.

Wie sieht es mit den eigenen Ersparnissen aus?


Wer Rücklagen hat, muss diese im Notfall auch erst antasten, bevor er seine vertraglichen Verpflichtungen nicht einhält. Die Sonderregelung ist zum Schutz von Mietern gedacht, die tatsächlich nicht zahlen können.

Was ist mit Ehe- und Lebenspartnern - müssen diese einspringen?


Stehen beide als Mieter im Mietvertrag, schulden auch beide die Miete. Rechtlich sind dann beide Gesamtschuldner, der Vermieter kann sich also aussuchen, an wen er sich hält. Also: Ja, wenn beide Mieter sind, muss notfalls der Partner die Miete zahlen.

Coronakrise: Welche staatlichen Hilfen können Mieter in Anspruch nehmen?


Wohnungsmieter können zum Beispiel Wohngeld beantragen, für selbstständige Gewerbemieter gibt es die Möglichkeit, vergünstigte Kredite aus dem Krisen-Hilfsprogramm sowie auch nicht rückzahlbare Zuschüsse zu bekommen. Gerade letztere können für ein Kleinunternehmen entscheidend sein.

Hilfsfonds für Mietausfälle?


Die Verbände von Vermietern und Mietern sind sich ausnahmsweise einig: Ein Hilfsfonds für Mietausfälle muss her, aus dem Mietrückstände getilgt werden können, wenn dies die Mieter auch langfristig nicht selbst bewältigen können. Schließlich produziert auch ein Haus oder eine Mietwohnung laufende Ausgaben wie Betriebskosten und Kreditraten und nicht wenige Vermieter sind keine Großunternehmen, sondern Einzelpersonen, die etwa eine Wohnung als Altersvorsorge gekauft haben. Auch sie können bei Mietausfällen schnell in Schwierigkeiten kommen. So wird nun auf Länderebene zum Teil über Hilfsfonds diskutiert, um die Mietschulden der Mieter und die Ausgaben der Vermieter notfalls aus einem öffentlichen Topf zu übernehmen. Hier gibt es jedoch noch keine Ergebnisse.

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(Ma)


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 Ulf Matzen
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