Formular / Vorlage - Stundung der Mietzahlung wegem der Coronakrise
27.03.2020, Redaktion Anwalt-Suchservice
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Im Zuge der Coronavirus-Krise sind bereits viele Arbeitnehmer in Kurzarbeit, oder dies droht ihnen unmittelbar. Infolge können viele Mieter ihrer Verpflichtung zur Mietzahlung teilweise oder ganz nicht mehr nachkommen. Eine ausgesprochen unangenehme Situation.
Auch Gewerbetreibende aller Art, vom Wirt, über die Änderungsschneiderei bis hin zur großen Klamottenverkaufskette, mussten den Betrieb einstweilen einstellen und geraten nun aufgrund der Einnahmeausfälle in die gleiche Situation, wie zuvor für die Arbeitnehmer beschrieben.
Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgesetzgeber am 27.03.2020 das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie“ beschlossen, in dem für Verbraucher und Gewerbetreibende ein Kündigungsverbot seitens des Vermieters im Falle durch das Coronavirus bedingter Nichtleistungsfähigkeit geregelt wurde. Kann ein Mieter also im Zeitraum vom 1. März 2020 bis 30. Juni 2020 seine Miete nicht, oder nicht vollständig zahlen, so darf der Vermieter ihm deshalb nicht kündigen. Dieser Kündigungsausschluss gilt bis 30. Juni 2022. Betroffene Mieter müssen gegenüber dem Vermieter glaubhaft machen können, dass ihre Mietrückstände durch die Coronakrise verursacht worden sind.
Ausführliche Informationen dazu haben wir in unserem aktuellen Rechtstipp zusammengefasst.
Wir haben für Sie ein Formular (Vorlage) erstellt, das Sie als betroffenem Mieter bei der Anzeige der Nichtleistungsfähigket hinsichtlich der Mietzahlung gegenüber Ihrem Vermieter unterstützen soll.
Das Formular können Sie hier als Word-Dokument downloaden.
Zu mietrechtlichen Fragen auch hinsichtlich der besonderen Gesetzgebung zur Coronakrise berät Sie ein Fachanwalt für Mietrecht.
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Wir stellen Ihnen hiermit ein Formular zur Verfügung, dass Ihnen bei der Kommunkation mit Ihrem Vermieter helfen soll, wenn Sie wegen der Coronakrise in Zahlungsschwierigkeiten mit Ihrer Miete gekommen sind.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Viele Mieter können die Miete wegen der Coronakrise nicht mehr zahlen Gesetzgeber beschließt ein befristetes Kündigungsverbot DOWNLOAD - Formular zur Stundung der Mietzahlung im Zuge der Coronakrise Praxistipp Viele Mieter können die Miete wegen der Coronakrise nicht mehr zahlen
Im Zuge der Coronavirus-Krise sind bereits viele Arbeitnehmer in Kurzarbeit, oder dies droht ihnen unmittelbar. Infolge können viele Mieter ihrer Verpflichtung zur Mietzahlung teilweise oder ganz nicht mehr nachkommen. Eine ausgesprochen unangenehme Situation.
Auch Gewerbetreibende aller Art, vom Wirt, über die Änderungsschneiderei bis hin zur großen Klamottenverkaufskette, mussten den Betrieb einstweilen einstellen und geraten nun aufgrund der Einnahmeausfälle in die gleiche Situation, wie zuvor für die Arbeitnehmer beschrieben.
Gesetzgeber beschließt ein befristetes Kündigungsverbot
Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgesetzgeber am 27.03.2020 das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie“ beschlossen, in dem für Verbraucher und Gewerbetreibende ein Kündigungsverbot seitens des Vermieters im Falle durch das Coronavirus bedingter Nichtleistungsfähigkeit geregelt wurde. Kann ein Mieter also im Zeitraum vom 1. März 2020 bis 30. Juni 2020 seine Miete nicht, oder nicht vollständig zahlen, so darf der Vermieter ihm deshalb nicht kündigen. Dieser Kündigungsausschluss gilt bis 30. Juni 2022. Betroffene Mieter müssen gegenüber dem Vermieter glaubhaft machen können, dass ihre Mietrückstände durch die Coronakrise verursacht worden sind.
Ausführliche Informationen dazu haben wir in unserem aktuellen Rechtstipp zusammengefasst.
DOWNLOAD - Formular zur Stundung der Mietzahlung im Zuge der Coronakrise
Wir haben für Sie ein Formular (Vorlage) erstellt, das Sie als betroffenem Mieter bei der Anzeige der Nichtleistungsfähigket hinsichtlich der Mietzahlung gegenüber Ihrem Vermieter unterstützen soll.
Das Formular können Sie hier als Word-Dokument downloaden.
Praxistipp
Zu mietrechtlichen Fragen auch hinsichtlich der besonderen Gesetzgebung zur Coronakrise berät Sie ein Fachanwalt für Mietrecht.
(Bu)
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