Filesharing-Abmahnung darf nicht zu weit gehen!

06.06.2011, Autor: Herr Steffen Koch / Lesedauer ca. 2 Min. (2560 mal gelesen)
In einer interessanten Entscheidung hat das OLG Köln am 20.50.2011 (6 W 30/11) mitgeteilt, dass eine Abmahnung wegen Filesharing zu weit geht, wenn in dieser Abmahnung eine Unterlassungserklärung gefordert wird, die sich auf alle Werke des jeweiligen Rechteinhabers erstreckt und der Verbraucher gleichzeitig davor gewarnt wird, diese Unterlassungserklärung einzuschränken, da sie anderenfalls unwirksam werden könne.

In einer interessanten Entscheidung hat das OLG Köln am 20.50.2011 (6 W 30/11) mitgeteilt, dass eine Abmahnung wegen Filesharing zu weit geht, wenn in dieser Abmahnung eine Unterlassungserklärung gefordert wird, die sich auf alle Werke des jeweiligen Rechteinhabers erstreckt und der Verbraucher gleichzeitig davor gewarnt wird, diese Unterlassungserklärung einzuschränken, da sie anderenfalls unwirksam werden könne. Hintergrund war eine Abmahnung einer bekannten großen Kanzlei für einen Buchverlag, wobei in der der Abmahnung beiliegenden Unterlassungserklärung sinngemäß wiedergegeben wurde, dass die Unterlassungserklärung, die sich auf die Unterlassung des Zurverfügungstellen aller Werke des Buchverlages bezog nicht abgeändert werden dürfe, anderenfalls sie unwirksam werden könne.

Die uns bekannte Abmahnkanzlei hat mit dieser Formulierung jährlich an die 200.000 Abmahnungen versendet.

Nunmehr entscheid das OLG Köln in einem Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Verfügung, dass die Abmahnkanzlei die Kosten der einstweiligen Verfügung zu tragen habe, da der Verbraucher, der in Urheberrechtssachen nicht erfahren sei, durch die Formulierung in der Abmahnung von der Abgabe einer (ausreichenden) Unterlassungserklärung abgehalten würde. Die Unterlassungserklärung muss sich nämlich – im Gegensatz zu dem Entwurf der Abmahnkanzlei - nur auf das konkrete Werk beziehen, wegen dem die Abmahnung erfolgt.

Eine erfreuliche Entscheidung, die den Abmahnwahn zwar nicht einschränken wird, den Abmahnkanzleien aber zeigt, dass nicht alle Verfahren bei Gericht einfach “durchgehen” und damit zu einer gewissen Vorsicht im weiteren Vorgehen führen werden. Gleichzeitig zeigt sich auch, dass sich bei jeder Abmahnung der Gang zum erfahrenen Anwalt lohnt. Denn in diesem Fall konnte verhindert werden, dass der Verbraucher die viel zu weit gefasste Unterlassungserklärung der Abmahnkanzlei unterzeichnet und dass Kosten an die Gegenseite erstattet wurden.

In letzter Zeit häufen sich übrigens kritische Stimmen bei den Gerichten zu den Filesharing-Abmahnungen, vor allen Dingen beim OLG Köln.


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