Freund zu Feind – das geht oft schneller als man denkt

01.06.2017, Autor: Herr Bernfried Rose / Lesedauer ca. 2 Min. (104 mal gelesen)
Um die Handlungsfähigkeit der Gesellschafterversammlung auch im Streitfall zu sichern, ist ein ausführlicher Gesellschaftsvertrag unverzichtbar.

Wenn es um Geld geht, hört die Freundschaft bekanntlich auf. Und in Gesellschaften spielt Geld meistens eine entscheidende Rolle. Wer daher davon ausgeht, er werde sich immer mit seinen Mitgesellschaftern einig sein und könne deshalb auf konkrete Regelungen bezüglich der Beschlussfassung verzichten, der ist reichlich naiv.

Die Bedeutung der Gesellschafterversammlung

Das Willensbildungsorgan einer Gesellschaft ist ihre Gesellschafterversammlung. Die Gesellschafter fällen dabei gemeinsam Gesellschaftsbeschlüsse. Sie entscheiden nicht nur über sämtliche Belange der Gesellschaft, sondern müssen dabei auch stets eine ganze Reihe von Vorschriften im Auge behalten, um die Rechtssicherheit dieser Beschlüsse zu garantieren.

Die entsprechenden Gesetze enthalten in Anbetracht der Relevanz der Beschlüsse überraschend spärliche Vorschriften bezüglich der Gesellschafterversammlung. Daher finden sich in einem sorgsam ausgearbeiteten Gesellschaftsvertrag in der Regel umso umfangreichere Regelungen.

Die unterschätzte Gefahr von Beschlussmängeln

Die Konsequenzen eines unvollständig ausgearbeiteten Vertrages zeigen sich häufig erst im Krisenfall. Wird ein Beschluss bei einer nicht ordnungsgemäß durchgeführten Versammlung gefasst, leidet er an einem Beschlussmangel. Je nach Art der Gesellschaft führt ein solcher Mangel direkt zur Nichtigkeit oder mindestens zur Anfechtbarkeit des Beschlusses.

Stehen alle Gesellschafter hinter einem solchen Beschluss, wird sein Mangel kaum zu Tage treten. Kommt es aber zu Unstimmigkeiten oder gar zu einem ausgewachsenen Gesellschafterstreit, stellen sämtliche „kranke“ Beschlüsse Druckmittel dar, mit denen sich die streitenden Gesellschafter gegenseitig erpressen können. Dadurch können Beschlussmängel die Gesellschaft im schlimmsten Fall in ihrer gesamten Handlungsfähigkeit behindern.

Einberufung, Teilnehmer, Versammlungsleiter – die Eckpfeiler der Versammlung

Unklarheiten können in allen Stadien einer Gesellschafterversammlung auftreten. Schon die Frage in welcher Form zur Versammlung geladen werden muss und welche Fristen beachtet werden müssen, kann Schwierigkeiten bereiten. Im Laufe der Versammlung kann es problematisch werden, wer alles ein Recht hat der Versammlung beizuwohnen, sowie wer eigentlich als Versammlungsleiter dazu befugt ist die Diskussionen zu führen und Beschlüsse festzustellen.

Jeder Gesellschafter sollte sich ausführlich darüber informieren, welche Anforderungen an die Gesellschafterversammlung seiner Gesellschaft gestellt sind. Bestehen Unklarheiten, sollten diese im Kreise sämtliche Gesellschafter besprochen und aufgeklärt werden. Hier kann es äußerst ratsam sein, den beratenden Rechtsanwalt herbeizuziehen und den Vertrag zu konkretisieren.


Autor dieses Rechtstipps

Rechtsanwalt
Bernfried Rose

ROSE & PARTNER - Rechtsanwälte Steuerberater

Weitere Rechtstipps (49)

Anschrift
Jungfernstieg 40
20354 Hamburg
DEUTSCHLAND

Telefon:
Nummer anzeigen
Mobil:
Nummer anzeigen
Kontakt

Bitte verwenden Sie zur Kontaktaufnahme bevorzugt dieses Formular. Vielen Dank!



captcha



zum Kanzleiprofil von
Rechtsanwalt Bernfried Rose