Bundesarbeitsministerium plant Gesetz zur Erfassung von Arbeitszeit

24.01.2020, Autor: Herr Bernfried Rose / Lesedauer ca. 2 Min. (212 mal gelesen)
Mehr Kontrolle bei der Arbeitszeit von Beschäftigten in Deutschland – dies soll ein geplantes Gesetz zur Erfassung von Arbeitszeiten ermöglichen. Der EuGH hatte vorgegeben, dass eine genaue Erfassung vorgenommen werden muss und den deutschen Gesetzgeber damit in die Pflicht genommen.

Europa gibt umfassende Dokumentation vor

Den Stein ins Rollen gebracht hatte eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom Mai 2019 (Urteil v. 14.05.2019; Az.: C-55/18). Der EuGH hat in seinem Urteil festgelegt, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Arbeitgeber dazu verpflichten müssen, die Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer systematisch zu erfassen. Nach Ansicht der Richter könne nur so kontrolliert werden, ob die geltenden Arbeitszeitregelungen auch tatsächlich eingehalten werden. Übergeordnetes Ziel der Regelungen sei die Gewährleistung des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer innerhalb der EU.

Dafür müssen die Arbeitgeber in Zukunft ein objektives, verlässliches und zugängliches System einrichten, um die tägliche Arbeitszeit eines jedes Arbeitnehmers zu erfassen. Der EuGH betonte in seiner Entscheidung, dass jeder Arbeitnehmer ein Grundrecht auf Begrenzung der Höchstarbeitszeit und der Einhaltung von täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten habe. Der Gesetzgeber müsse daher dafür sorgen, dass die Arbeitgeber diese Rechte respektieren und keine Rechte der Arbeitnehmer beschränkt werden. Das Mittel dafür soll eine verpflichtende systematische Zeiterfassung bieten.

Umsetzung liegt in der Verantwortung der Mitgliedstaaten

Der EuGH gibt damit eine Richtung vor, wonach eine verpflichtende Arbeitszeiterfassung von den Mitgliedstaaten eingeführt werden muss. Die konkreten Modalitäten zur Umsetzung eines solchen Systems obliegen allerdings dem Gesetzgeber der einzelnen Mitgliedstaaten. Dabei seien auch gesetzliche Besonderheiten der einzelnen Mitgliedstaaten im Blick zu behalten und die jeweiligen Tätigkeitsbereiche oder Eigenheiten von Unternehmen zu berücksichtigen.

Das Bundesarbeitsministerium hat nun in einem Gutachten festgestellt, dass das deutsche Arbeitsrecht derzeit keine generelle Verpflichtung aller Arbeitsgeber vorsehe, die gesamte Arbeitszeit ihrer Beschäftigten aufzuzeichnen. Als Folge des EuGH-Urteils ist der Gesetzgeber daher verpflichtet, die bestehenden Regelungen des Arbeitsrechtes entsprechend zu ergänzen. Im Ergebnis sollen künftig die Arbeitszeiten der Beschäftigten genauer erfasst werden als bisher. Mit der genauen gesetzlichen Umsetzung wird sich der Bundestag wohl in absehbarer Zeit beschäftigen.

Bislang nur eingeschränkte Dokumentationspflicht für Arbeitszeiten

Bislang müssen in Deutschland nur Überstunden sowie Sonn- und Feiertagsarbeit dokumentiert werden. Das Arbeitszeitgesetz legt die gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitszeiten der Arbeitnehmer in Deutschland fest. Grundsätzlich besteht zum Schutz des Arbeitnehmers eine wöchentliche Höchstgrenze für die Arbeitszeit von 48 Stunden. Das Arbeitsrecht gibt auch vor, wie lange Ruhephasen und Pausen dauern müssen und dass Sonntage und gesetzliche Feiertage besonders geschützt sind.

Das Gesetz enthält aber auch Ausnahmen von den grundsätzlich vorgegebenen Arbeitszeiten. Dass die Vorschriften des Arbeitsrechtes in Bezug auf die Arbeitszeit eingehalten werden, wird durch die Gewerbeaufsichtsämter oder die Behörde für Arbeitsschutz kontrolliert.

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