Ein Testament in letzter Sekunde?

05.09.2017, Autor: Herr Bernfried Rose / Lesedauer ca. 2 Min. (153 mal gelesen)
Unter strengen Voraussetzungen kann ein Nottestament am Sterbebett gemacht werden.

Manche sehen den Tod ja einfach nicht kommen, obwohl es wohl das einzige ist, was uns im Leben sicher sein sollte. Sie errichten bis ins hohe Alter kein Testament. Oder überlegen es sich kurz vorher nochmal ganz anders. Ist es dann zu spät?


Nottestament im Detail

Obwohl ein Testament eigentlich entweder handschriftlich verfasst sein muss oder in Gegenwart eines Notars erklärt werden muss, gibt es im deutschen Erbrecht eine Ausnahme: das sogenannte Nottestament. Ein Kranker, der auf dem Sterbebett liegt und zu schwach ist, um einen Notar aufzusuchen oder überhaupt den Stift selbst zu halten, kann seinen Willen vor drei Zeugen äußern.

Das daher auch „Drei-Zeugen-Testament“ genannte Testament erlangt Gültigkeit, wenn die drei anwesenden Zeugen dem Willen des Sterbenden gemeinsam lauschen und ihn dann niederschreiben mit der Erklärung, dass der Sterbende zu schwach war, selbst zu unterschreiben. Dadurch entsteht entgegen der eigentlichen Formvorschriften ein wirksames Testament.


Voraussetzungen für Zeugen

Klingt schon kompliziert genug, doch es geht noch weiter. So einfach ist das ganze nämlich doch nicht. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hatte jüngst über einen Fall zu entscheiden, in dem ganze vier Anwesende dem neuen letzten Willen des Ablebenden lauschten, drei davon unterzeichneten die Niederschrift. Jetzt aber zum Problem: Einer der drei Zeugen war der Sohn der neuen Lebensgefährtin, die durch das Nottestament zur Alleinerbin werden sollte.

So nicht! Die Richter des OLG erklärten das Nottestament für ungültig. Immerhin umgeht es alle regulären Formvorschriften. Dann muss aber auch ein besonderer Schutz gegen Missbrauch gelten. Wenn einer der drei Zeugen auch nur mittelbar durch das neue Testament begünstigt wird, ist seine Unparteilichkeit nicht mehr gegeben.

Auch dass eine vierte Person anwesend war, konnte dem Schriftstück in dieser Konstellation nicht zur Gültigkeit verhelfen. Denn, so die Richter, der Betroffene hätte von Anfang an in dem Bewusstsein zuhören und auftreten müssen, dass er Zeuge des Testaments sei. Hinzu kam außerdem im konkreten Fall, dass der Vierte nur über rudimentäre Deutschkenntnisse verfügt, und daher wohl nicht einmal sicher hätte beurteilen können, ob das, was da niedergeschrieben wurde, auch den Worten des Erblassers entsprach.

Das bedeutet: Nicht zu lange warten mit dem Testament! Wie viele von Ihnen haben an ihrem Sterbebett schon drei Unbeteiligte stehen?


Autor dieses Rechtstipps

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