Orthopäde übersieht Herzinfarkt nach „laienhafter Eigendiagnose“

24.06.2013, Autor: Frau Isabel Bals / Lesedauer ca. 2 Min. (1175 mal gelesen)
Werden Leitsymptome eines Herzinfarkts eines 36-jährigen unzutreffend als orthopädische Erkrankung diagnostiziert, liegt in der versäumten internistischen und kardiologischen Sachaufklärung nicht ohne weiteres ein grober Behandlungsfehler des Orthopäden. Ihm ist jedoch ein ebenfalls zur Beweislastumkehr führender Befunderhebungsmangel anzulasten.

Zum Sachverhalt:

Der Kläger ist Rettungssanitäter von Beruf. Er wurde in den Nachmittags-stunden des 18.05.2007 unter Einsatz von Blaulicht und Martinshorn ins nahe gelegene Klinikum transportiert. Gegenüber dem behandelnden Orthopäden äußerte er den Verdacht, die außergewöhnlich starken Schmerzen der linken Körperseite beruhten – ähnlich wie im Oktober des Vorjahres – auf der Einklemmung eines Nervs im Bereich der Halswirbel-säule. Dabei wies der Patient darauf hin, dass er im Vorjahr internistisch untersucht worden sei und dass ein EKG angefertigt wurde.

Der behandelnde Arzt diagnostizierte eine Quer-Wirbel-Blockade und eine Muskelverspannung und entließ den Patienten nach Hause. Gegen 18.00 Uhr fand ihn die Ehefrau im Bad bewusstlos auf dem Boden liegend. Der herbeigerufene Notarzt stellte nach vergeblichen Wiederbelebungsversuchen gegen 19.00 Uhr den Tod fest. Die von der Staatsanwaltschaft veranlasste Obduktion ergab, dass der Verstorbene einen Herzinfarkt erlitten hatte. Todesursächlich war ein akuter vollständiger Verschluss der rechten Herzkranzarterie. Der Kläger hinterlässt zwei minderjährige Kinder und eine Witwe.

Der von den Erben auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch genommeine Orthopäde verteidigte sich im Prozess damit, dass die von ihm gestellte Diagnose aufgrund der Schilderung der Vorgeschichte und der vom Patienten geklagten Beschwerden vertretbar gewesen sei. Das zur Sprache gekommene EKG und die internistische Untersuchung habe er nicht dem Jahre 2006 zugeordnet. Er habe auf ausdrücklichen Wunsch des Patienten eine Befunderhebung nur auf seinem orthopädischen Fachgebiet vorgenommen.

Die Klage der Hinterbliebenen hatte Erfolg. Das Gericht war der Meinung, der Orthopäde hätte sich durch das selbstbewusste und vermeintlich sachkundige Auftreten des Patienten nicht in die Irre führen lassen dürfen. Der Wunsch des Patienten sei regelmäßig, alles zur Erforschung und Behebung einer Erkrankung Erforderliche zu veranlassen, ungeachtet der jeweiligen Spezialisierung des befragten Arztes.

Damit sei der konsultierte Spezialist auch nicht überfordert. Ihm werde nämlich nicht abverlangt, in einem fremden Fachgebiet sachkundig tätig zu werden. Er habe jedoch selbstverständlich die Pflicht, selbstkritisch die Grenzen seiner eigenen Erkenntnismöglichkeiten zu erkennen und zu erwägen, den Arzt einer anderen Fachrichtung hinzuzuziehen. Der Arzt könne sich nicht damit entschuldigen, er sei von der plausible Eigendiagnose des vermeintlich sachkundigen Rettungssanitäters auf eine falsche Fährte gelockt worden. Jeder Arzt müsse „laienhafte Diagnosen“, erst recht jedoch Medikationswünsche eines Patienten, mit kritischer Distanz aufnehmen, um sodann eigenverantwortlich alle Befunde zu erheben und zu deuten.

OLG Koblenz vom 30.01.2012 (5 U 857/11)