Zahnprothese schmerzt, wackelt, ist gebrochen: Welche Rechte habe ich?

28.05.2026, Redaktion Anwalt-Suchservice
Zahnersatz,Zahnprothese,Brücke,Krone,Mängel Mangelhafter Zahnersatz: Was können Patienten tun? © Rh - Anwalt-Suchservice

Zahnersatz ist kostspielig. Was ist zu tun, wenn die vom Zahnarzt eingesetzte Krone, Brücke oder Zahnprothese unerträglich schmerzt, wackelt oder gar bricht? Patienten haben auch in solchen Fällen Rechte.

Beim Zahnersatz kann einiges schiefgehen. Denn: Jeder Mensch ist anders, und die Krone oder Brücke muss genauestens individuell angepasst und eingesetzt werden, damit sie keine Probleme verursacht. Trotzdem kommt es häufig zu Schmerzen oder Druckgefühlen. Eine gewisse Eingewöhnungszeit ist normal. Immerhin müssen sich Kiefer, Zahnfleisch, Gaumen und Zunge erst an die neue Zahnprothese gewöhnen. Allerdings sollte nach einer gewissen Zeit eine Besserung eintreten. Nur: Was, wenn dies nicht passiert und die Zahnprothese weiter für unerträgliche Schmerzen sorgt? Welche Rechte haben Patienten, wenn keine Besserung eintritt oder wenn die Zahnprothese gar wackelt oder bricht? Eine wichtige Frage ist dabei, wie der jeweilige Patient versichert ist: privat oder gesetzlich.

Welchen Zahnersatz zahlt meine gesetzliche Krankenkasse?


Die gesetzlichen Krankenkassen zahlen für Zahnprothesen, Brücken und Kronen einen festen Zuschuss. Diesen ermitteln sie aus Durchschnittswerten. Seit 1. Oktober 2020 deckt dieser Festzuschuss 60 Prozent der Regelversorgung ab, mit Bonusheft 70 Prozent bei regelmäßigen Untersuchungen über fünf Jahre.

Bei regelmäßigen Untersuchungen über zehn Jahre sind es 75 Prozent. Dabei umfasst die Regelversorgung die sogenannte Basistherapie. Alles, was darüber hinausgeht, haben die Patienten selbst zu bezahlen.

Tipp: Beim Zahnersatz wird Metall immer noch der Vorzug vor Keramik gegeben. Der Grund: Es ist bruchfester, stabiler und haltbarer. Deswegen bezahlt es die Krankenkasse.

Gibt es eine Gewährleistung, wenn meine Zahnprothese kaputt geht?


Für gesetzlich krankenversicherte Patienten gilt § 136a Abs. 4 des 5. Sozialgesetzbuches (SGB V): „Der Zahnarzt übernimmt für Füllungen und die Versorgung mit Zahnersatz eine zweijährige Gewähr.“ Für Zahnersatz gilt also eine zweijährige Gewährleistungsfrist. Innerhalb dieser zwei Jahre muss der Zahnarzt den Zahnersatz kostenlos erneuern und wiederherstellen, wenn damit etwas nicht stimmt.

Voraussetzung: Der Patient ist nicht selbst daran schuld, dass sein Zahnersatz mangelhaft ist, also z. B. nicht richtig sitzt, gebrochen ist oder wackelt. Wenn ein solches Problem zum Beispiel durch chronisches nächtliches Zähneknirschen verursacht wird oder durch eine falsche Behandlung einer herausnehmbaren Prothese oder gar einen Sportunfall, braucht der Zahnarzt die Zahnprothese nicht auf seine Kosten zu reparieren.

Kann man den Zahnarzt wechseln, weil man mit der Zahnprothese unzufrieden ist?


Wer gesetzlich versichert ist, muss für die Nachbesserung in der Regel bei dem Zahnarzt bleiben, der ihn ursprünglich behandelt hat. Die gesetzlichen Krankenkassen bezahlen eine Behandlung bei einem neuen Zahnarzt nur nach besonderer Absprache.

Gehen die nachträglichen Arbeiten am Zahnersatz innerhalb der Gewährleistungsfrist über eine Nachbesserung hinaus, so dass ein neuer Heil- und Kostenplan erforderlich ist, genehmigt die Krankenkasse diese nur nach sorgfältiger Prüfung. Oft ist ein sogenanntes Mängelbegutachtungsverfahren für die Zahnkrone oder Brücke notwendig.

Nachbesserung gescheitert: Was muss ich als Zahnarztpatient tun?


Wenn der Versuch einer Nachbesserung durch den Zahnarzt nicht zum gewünschten Erfolg führt oder der neue Heil- und Kostenplan größere Arbeiten notwendig macht, führt der nächste Weg zur Krankenkasse. Meldet sich der gesetzlich versicherte Patient hier mit seinem Problem innerhalb der zweijährigen Gewährleistungsfrist für den Zahnersatz, lässt die Kasse den Fall durch einen neutralen Gutachter untersuchen. Dies nennt man das Mängelbegutachtungsverfahren.

Der Gutachter wird von der Krankenkasse und der kassenzahnärztlichen Vereinigung gemeinsam bestellt. Die Untersuchung ist für den Patienten kostenlos. Das gesamte Verfahren bezieht sich jedoch nur auf Leistungen, für die die Kasse auch die Kosten übernimmt, also auf die „Regelversorgung“. Bei Zahnersatz, der privat bezahlt werden muss, hilft die Mängelbegutachtung nicht weiter.

Wenn das Gutachten ergibt, dass der Zahnersatz mangelhaft ausgeführt wurde, kann der Patient vom Zahnarzt eine Nachbesserung verlangen. Ein Wechsel des Zahnarztes ist nur mit Zustimmung der Krankenkasse möglich. Die Gerichte gestehen Patienten jedoch einen Anspruch auf einen Arztwechsel zu, wenn der Gutachter den Zahnersatz für unbrauchbar hält. In diesem Fall hat der Patient auch einen Anspruch auf Neuanfertigung z. B. einer Zahnprothese, einer Brücke oder einer Zahnkrone. Dies gilt auch, wenn dem Zahnarztpatienten eine Nachbesserung nicht zumutbar ist.

Tipp: Der Patient muss einen bereits gezahlten Eigenanteil bei einem Arztwechsel selbst vom ersten Zahnarzt zurückfordern. Abhängig von der Art der Kasse kann bei Unzufriedenheit mit dem Gutachten auch noch eine höhere Gutachten-Instanz angerufen werden, nämlich der Prothetikausschuss (Primärkassen wie AOK) oder ein Obergutachten (Ersatzkassen).

Schmerzen während des Begutachtungsverfahrens: Was gilt?


Das Mängelbegutachtungsverfahren hat einen großen Nachteil: Bis zu seinem Abschluss dürfen keine Änderungen oder Nachbesserungen am umstrittenen Zahnersatz durchgeführt werden. Schmerzlindernde Maßnahmen sind jedoch trotzdem erlaubt.

Nachbesserung am Zahnersatz: Was gilt für Privatversicherte?


Bei Privatpatienten ist der Behandlungsvertrag mit dem jeweiligen Zahnarzt maßgeblich. Hier gilt die zweijährige Gewährleistungsfrist aus dem 5. Sozialgesetzbuch nicht. Es gibt auch kein kostenloses Begutachtungsverfahren – außer diese Leistung ist im Tarif der privaten Krankenkasse enthalten.

Unter Juristen gilt der Behandlungsvertrag beim Zahnarzt als gemischter Vertragstyp, der Elemente des Dienstvertrages und des Werkvertrages enthält. Auch bei solchen Verträgen gibt es natürlich Gewährleistungsansprüche bei mangelhafter Arbeit, etwa an einer Zahnprothese. Verweigert der Zahnarzt die Gewährleistung, muss der Patient seine Rechte vor einem Zivilgericht einfordern.

Tipp: Wenn ein Patient oder eine Patientin Schadensersatz geltend machen will, ist die sogenannte Schadensminderungspflicht zu beachten. Das heißt: Patienten müssen selbst dafür sorgen, dass der Schaden am Zahnersatz möglichst gering bleibt. Dies bedeutet auch, dass man dem bisherigen Zahnarzt zuerst Gelegenheit zur Nachbesserung an der mangelhaften Krone, Brücke oder Zahnprothese geben muss.

Gerichtsurteil: Ohne Nachbesserung keine Ansprüche!


Kündigt ein Patient mitten in der Behandlung den Behandlungsvertrag und lässt die Behandlung durch einen anderen Zahnarzt fortsetzen, ohne dem ersten Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben, hat er vor Gericht schlechte Karten. Dies zeigt ein Verfahren vor dem Landgericht Köln.

Eine Privatpatientin hatte nach dem dritten Termin die Behandlung zum Ersatz mehrerer Zähne abgebrochen und den Zahnarzt gewechselt. Die Folge: Das Gericht verurteilte sie zur Zahlung von über 11.000 Euro Behandlungskosten an die erste Zahnärztin und sprach ihr auch jeden Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld ab.

Die Begründung: Zahnarztpatienten müssten eine Nachbesserung durch den ersten Zahnarzt hinnehmen. Auch bei größter Sorgfalt des Zahnarztes passe Zahnersatz häufig nicht auf Anhieb ohne Probleme (Landgericht Köln, Urteil vom 20.10.2015, Az. 3 O 310/13).

Fall aus der Praxis: Schmerzensgeld wegen mangelhafter Zahnprothese?


Das Oberlandesgericht Hamm hat sich mit dem Fall eines Patienten beschäftigt, der sich einer zahnprothetischen Behandlung beim Zahnarzt unterzogen hatte. Ihm wurden dabei zahnprothetische Brücken eingesetzt. Der Zahnarzt verlangte dafür Behandlungskosten in Höhe von rund 8.600 Euro.

Der Patient zahlte jedoch nicht. Ihm erschien die Brücke mangelhaft, und daran änderten auch Nachbesserungsversuche des Zahnarztes nichts. Beide verklagten sich gegenseitig – der Zahnarzt klagte auf sein Honorar und der Patient auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Das Oberlandesgericht Hamm entschied zugunsten des Patienten. Ein Zahnarzt müsse einem Patienten, dessen Brücke so große Mängel aufweise, dass sie erneuert werden müsse, eine Neuanfertigung anbieten. Unterlasse er dies, könne der Patient den Behandlungsvertrag kündigen und müsse das Zahnarzthonorar nicht bezahlen. Stattdessen könne der Patient vom Zahnarzt Schmerzensgeld verlangen.

Das Gericht begründete den Anspruch auf Schmerzensgeld bei einer mangelhaften Zahnprothese damit, dass dem Zahnarzt hier erhebliche Behandlungsfehler unterlaufen seien. Die Brückenkonstruktion habe zahlreiche Mängel gehabt. So sei die Keramik fehlerhaft gewesen und die Kontaktstellen der Kauflächen seien ungleichmäßig gewesen. Auch habe die Brücke erhebliche Schleifspuren aufgewiesen. Die Behandlung werde durch die Fehler insgesamt nutzlos. Die Brücke müsse neu hergestellt werden. In diesem Fall habe sich der Patient auch nicht auf weitere Nachbesserungen durch den Zahnarzt einlassen müssen, weil der Zahnarzt keine Neuanfertigung angeboten habe.

Die Behandlungsfehler des Zahnarztes hätten gesundheitliche Beeinträchtigungen beim Patienten ausgelöst. Dazu hätten eine Verlagerung des Kiefergelenks, eine Fehlbelastung der Kiefermuskulatur und später der Abbruch eines Zahnes gehört. Das Gericht sprach daher dem Patienten ein Schmerzensgeld von 2.500 Euro zu (Az. 26 U 21/13).

Was bieten die Schlichtungsstellen bei den Landeszahnärztekammern?


Bei Problemen mit dem Zahnersatz können privat und gesetzlich Versicherte die Hilfe einer Schlichtungsstelle in Anspruch nehmen. Ziel der Schlichtung ist eine rechtlich verbindliche Einigung beider Seiten.

Bei gesetzlich Versicherten bezieht sich die Schlichtung allerdings nur auf den Eigenanteil, den sie selbst bezahlen müssen.

Die Schlichtungsstelle versucht, zwischen Zahnarzt und Patient zu vermitteln. Die Schlichtungsstellen findet man bei den Landeszahnärztekammern in den einzelnen Bundesländern. Auch der Zahnarzt kann dort einen Antrag auf Schlichtung stellen. Für das Schlichtungsverfahren können Kosten von einigen hundert Euro anfallen.

Praxistipp zu Mängeln bei Zahnprothesen


Kommt es zu einer gerichtichen Auseinandersetzung um Zahnersatz zwischen Patient und Zahnarzt, muss man als Patient beweisen können, dass der Zahnarzt mangelhaft gearbeitet hat, die Zahnprothese also deshalb wackelt oder gebrochen ist. Dies ist meist gar nicht so einfach und erfordert das Gutachten eines anderen Zahnmediziners. Einige Zahnärzte sind als Gutachter zertifiziert. Ihre Adressen erhält man bei der Landeszahnärztekammer des jeweiligen Bundeslandes. Die Kosten für ein privates Gutachten muss der Patient bezahlen. Bei einem Rechtsstreit empfiehlt es sich, einen Fachanwalt für Medizinrecht hinzuzuziehen. Dieser kann die Chancen vor Gericht im konkreten Fall am besten beurteilen.

(Wk)


 Günter Warkowski
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Juristische Redaktion
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