Rauchverbot in der Wohnungseigentümerversammlung

30.09.2020, Redaktion Anwalt-Suchservice / Lesedauer ca. 3 Min. (560 mal gelesen)
Schild: Rauchen verboten Welche Rechte haben Nichtraucher in der Eigentümerversammlung? © - freepik

In einer Eigentümerversammlung können Wohnungseigentümer durchsetzen, dass nicht geraucht wird. Heute muss sich niemand mehr gezwungenermaßen der Gefahr des Passivrauchens aussetzen.

In einer Eigentümerversammlung fassen die Wohnungseigentümer Beschlüsse über die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Häufig werden dabei auch Entscheidungen von großer Tragweite getroffen. Dabei kann es etwa um Sanierungsarbeiten am Gebäude gehen, um größere Investitionen oder um von allen einzuhaltende Hausregeln. Früher war es eine Selbstverständlichkeit, dass auf einer solchen – nicht selten nervenaufreibenden und stundenlangen – Veranstaltung geraucht wurde. Heute aber ist das Rauchen und insbesondere das Passivrauchen zunehmend verpönt – denn seine Auswirkungen kosten allzu viele Menschen das Leben. Für Nichtraucher ist es daher ein ganz erhebliches Ärgernis, wenn in einer Eigentümerversammlung immer noch geraucht wird. Im geschlossenen Raum können sie sich dem Rauch nicht entziehen – jedenfalls nicht, wenn sie von ihrem Stimmrecht und damit von ihren Rechten als Eigentümer Gebrauch machen wollen.

Ist ein Rauchverbot per Beschluss möglich?


Es stellt sich die Frage, wie auf offiziellem Weg ein Rauchverbot zustande gebracht werden kann. So kann zum Beispiel in der Eigentümerversammlung ein Beschluss über das Thema beantragt werden. Um einen solchen Antrag ging es auch in einem Fall, mit dem sich das Landgericht Dortmund befasste. Ein Nichtraucher unter den Wohnungseigentümern hatte folgenden Beschlussantrag gestellt:

"Die Eigentümer beschließen für die Dauer der Eigentümerversammlungen ein Rauchverbot. Die Versammlungen sind bei Bedarf auf Antrag der Raucher um jeweils fünf Minuten zu unterbrechen, um außerhalb des Versammlungsraumes rauchen zu können."

Ist ein Beschluss der Eigentümerversammlung entscheidend?


In der ersten Gerichtsinstanz waren die Raucher erfolgreich. Das Amtsgericht Bottrop ließ sich nämlich den Ablauf der Eigentümerversammlung und die darin zustande gekommenen Beschlüsse vortragen. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass in diesem Fall überhaupt kein Beschluss über das Rauchen gefasst worden war. Es war nur der Antrag gestellt worden und dann hatte sich bei einer Vorumfrage im Saal ergeben, dass die Nichtraucher sowieso in der Minderheit waren. Daher hatte man wegen Aussichtslosigkeit gar keine formelle Abstimmung mehr durchgeführt. Deshalb gab es hier laut Amtsgericht keinen entsprechenden Beschluss und auch kein Rauchverbot.
Obendrein war das Gericht auch der Ansicht, dass es keinen Anspruch auf ein generelles Rauchverbot bei derartigen Veranstaltungen geben könne. Stattdessen müsse in jeder einzelnen Eigentümerversammlung neu abgestimmt werden, ob geraucht werden dürfe.

Wann ist ein Rauchverbot in der Eigentümerversammlung ohne Mehrheit möglich?


Allerdings beurteilte das Landgericht Dortmund als Berufungsinstanz den Fall anders. Zwar sei es durchaus zulässig, in einer Eigentümerversammlung nach einer Vorumfrage auf eine formelle Abstimmung zu verzichten. Die Befürworter eines Rauchverbots hätten hier auch nicht auf einer Abstimmung bestanden. Es sei tatsächlich überhaupt kein Beschluss zu dem Thema gefasst worden. Es habe auch keinen Beschluss gegeben, mit dem das Rauchverbot abgelehnt worden sei.
Anders als das Amtsgericht stellte sich das Landgericht jedoch auf den Standpunkt, dass die Nichtraucher unter den Eigentümern einen Anspruch auf ein generelles Rauchverbot bei allen Eigentümerversammlungen hätten.

Entscheidend: Gefahren des Passivrauchens


Das Landgericht erklärte, dass die Gefahren des Passivrauchens in geschlossenen Räumen heutzutage wissenschaftlich anerkannt seien. Es könne den Nichtrauchern unter den Eigentümern nicht zugemutet werden, sich diesen Gefahren in der Eigentümerversammlung auszusetzen. Werde das Rauchverbot abgelehnt, bedeute dies gleichzeitig, dass man die Kläger bewusst von der Eigentümerversammlung ausschließe. Als Konsequenz wären dann künftige Beschlüsse dieser Eigentümerversammlung nichtig, wenn die Nichtraucher als abstimmungsberechtigte Miteigentümer die Versammlung wegen des Rauchens verlassen würden.
Die Kläger könnten auch nicht darauf verwiesen werden, bei jeder einzelnen Eigentümerversammlung einen neuen Antrag auf ein Rauchverbot zu stellen, über den dann wieder abgestimmt werden müsse. Denn: Ein ablehnender Beschluss würde sie dann erneut von der Versammlung ausschließen. Zwar könne man auch gegen einen solchen Beschluss wieder erneut rechtlich vorgehen; dauerhaftes Prozessieren wegen der gleichen Frage entspreche dann aber nicht mehr dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung.

Keine Chance für den Rauch


Seien die Nichtraucher in der Minderheit, müsse dem Minderheitenschutz Vorrang eingeräumt werden. Den Interessen der Raucher sei ausreichend Rechnung getragen, indem man ihnen bei Bedarf eine fünfminütige Raucherpause gewähre. Daher verurteilte das Landgericht die Eigentümerversammlung dazu, dem Antrag der Nichtraucher in der oben zitierten Fassung zuzustimmen (LG Dortmund, Urteil vom 19.11.2013, Az. 1 S 296/12).

Praxistipp


Rauchen ist heute nicht mehr allgemein gesellschaftlich anerkannt und von anderen hinzunehmen. Nichtraucher unter den Wohnungseigentümern haben dem Urteil gemäß einen Anspruch darauf, dass die Eigentümerversammlung ein Rauchverbot beschließt - auch, wenn sie in der Minderheit sind. Die Raucher haben Anspruch auf eine Raucherpause. Bei dieser und anderen Rechtsfragen rund um die Eigentümerversammlung kann ein Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht betroffene Wohnungseigentümer umfassend beraten.

(Ma)


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 Ulf Matzen
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