Rechtsschutzversicherung zahlt nicht,was tun?

04.03.2015, Autor: Herr Hans-Berndt Ziegler / Lesedauer ca. 4 Min. (506 mal gelesen)
Durch die anfängliche Ablehnung einer Rechtsschutzversicherung darf man sich nicht entmutigen lassen.

Da Arzthaftungsfälle für die Rechtsschutzversicherungen teuer sind, neigen diese dazu, die Deckung zunächst abzulehnen und auf die Schlichtungsstellen bei den Landesärztekammern zu verweisen.

 Für den folgenden Fall wurde um Deckungszusage gebeten.

 Fall:      Der übersehene Tumor

 Am 11.01.2006 erscheint Frau Eva B. und erklärt folgenden Sachverhalt.

Ich bin seit dem 13. Lebensjahr kurzsichtig und trage eine Brille. Ende 2005 hatte ich einen Gesichtsfeldausfall (Hemianopsie) auf dem rechten Auge. Die konsultierte Augenärztin diagnostizierte den Beginn eines solchen dann auch am linken Auge und überwies mich ohne weitere Ergebnisse an die Universitätsklinik. Dort wurde ein MRT durchgeführt und ein Optikusgliom (seltener Tumor) an den Sehnerven festgestellt. Man ging davon aus, dass der Tumor gutartig war. Skeptisch zog ich jedoch auf Anraten meines Bruders (er ist Radiologe) noch Bilder heran, die vor 11 Jahren gemacht worden sind. Die Bilder waren wegen einer anderen Sache noch vorhanden. Mein Bruder und ein anderer Kollege stellten fest, dass der Tumor schon damals vorhanden gewesen ist.

Mitte November 2005 wurde der Tumor von einer Spezialistin entfernt. Die histologische Prüfung ergab ein Astrozytom (bösartiger, sich sternenförmig ausbreitender Tumor). Diese Art wandelt sich häufig von gutartig zu bösartig. Die jetzigen Behandler sagen, dass sie eingeschritten wären, bevor der Tumor den Sehnerv erreicht hätte, welcher jetzt beschädigt sei. Eine Erholung der Sehnerven ist ungewiss. Der Tumor hätte auch entfernt werden können, solange er noch gutartig war. Jetzt hatte der Tumor Grad 3 erreicht. Dies bedeutet, dass er stetig nachwächst. Eine deswegen notwendige Strahlentherapie beginnt am 20.01.2006. Falls diese nicht wirksam ist, beträgt die Lebenserwartung nur 2 bis 3 Jahre.

Ich bin seit Anfang November krankgeschrieben und darf nicht mehr Auto fahren. Es ist zu befürchten, dass die Sehnerven durch die Bestrahlung weiter gereizt werden und sich zumindest vorübergehend die Sehfähigkeit sogar noch verschlechtern wird.

Die Rechtsschutzversicherung antwortete wie folgt:

 „Sehr geehrte … . Für Ihr Schreiben vom 16.01.06 danken wir Ihnen.

Sie teilten uns mit, dass eine ärztliche Behandlung zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei Ihrer Mandantin geführt hat. Es wird ein Kunstfehler vermutet. Um Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche erfolgreich geltend machen zu können, ist noch im Einzelnen aufzuklären, ob die bisherige Behandlung den Regeln der ärztlichen Kunst widersprach und die Beschwerden hierauf zurückzuführen sind. Solange die entsprechenden Tatsachen noch nicht behauptet und unter Beweis gestellt sind, können wir das Vorliegen hinreichender Erfolgsaussichten nicht bejahen. Die entsprechenden Angaben sind uns nach § 15 Abs. 1 a) der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) zu machen. Es besteht daher derzeit noch kein Anspruch auf Versicherungsschutz.
Zunächst schlagen wir  vor, das kostengünstige Verfahren vor der Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen durchzuführen, in dessen Rahmen eine fachliche Begutachtung stattfindet. Bitte unterrichten Sie uns über dessen Ausgang.“

 Unsere Antwort:

Sehr geehrte Damen und Herren,

aufgrund unserer langjährigen Erfahrung im Arzthaftungsrecht können wir dem Mandanten nicht empfehlen, zunächst die Schlichtungsstelle bei der Ärztekammer anzurufen. Die Schlichtungsstellen werden zu 50 % von den Haftpflichtversicherungen der Ärzte und zu 50 % von den Ärzteorganisationen selbst bezahlt. Dementsprechend sind die Ergebnisse der Gutachten. Nur in etwa 30 % aller Fälle wird ein Behandlungsfehler angenommen. 

 Im Hinblick auf die Erfolgsaussichten, die für die Gewährung der Deckungszusage vorliegen müssen, gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei der Prozesskostenhilfe (§ 114 ZPO). Nach der in Rechtsprechung und Schrifttum dort herrschenden Meinung kann ein Hilfsbedürftiger nicht auf die freiwillige private Schlichtung vor der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler verwiesen werden (Zöller – Philippi, § 114 Rn 33 unter Berufung auf die Rechtsprechung OLG Frankfurt, NJW RR 86, 944; OLG Düsseldorf VersR 1989, 645). Entgegenstehende ältere landgerichtliche Entscheidungen werden im Schrifttum abgelehnt (Giesen und Steegers, Anwaltsblatt 89, 137).

 Nach dem Sachvortrag Ihres VN besteht schon jetzt eine gewisse Chance, dass die beabsichtigte Rechtsfallverfolgung zum Ziele führt. Die Prüfung der Erfolgsaussichten darf das Ergebnis einer Beweisaufnahme nicht vorwegnehmen (Harbauer, Kommentar zu den Allg. Rechtsschutzversicherungsbedingungen, 6. Aufl. § 1 Rn 29 u. 34).

 Aus § 15 Abs. 1 d bb ARB folgt im Gegenschluss, dass der Rechtsschutz nicht vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig gemacht werden darf, da in dieser Vorschrift ausdrücklich nur das gerichtliche Verfahren, nicht aber freiwillige Verfahren vor anderen Stellen, gemeint sind (Harbauer, § 15 ARB 75, Harbauer, a.a.O. § 15 ARB 75 Rn 18).

 Es ist bereits jetzt von einem beträchtlichen Arbeits- und Kostenaufwand auszugehen, weil die Krankenunterlagen gesichtet werden müssen und Kontakt mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung aufgenommen werden muss, um vorsorglich einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung zu erwirken. Die Einschaltung eines spezialisierten Anwalts ist daher insbesondere schon im Anfangsstadium geboten. Sie können sicher sein, dass wir Ihrem VN nicht raten werden, einen aussichtslosen Prozess zu führen. In einem solchen Fall würden wir von der Weiterverfolgung der Ansprüche abraten. Wir werden versuchen, die Sache außergerichtlich zu erledigen, was uns in 90 % der Arzthaftungsangelegenheiten - mit welchem Ergebnis auch immer - gelingt.

Wir wiederholen unsere Bitte um Deckungszusage.

 Nach diesem Schreiben wurde umgehend Deckungszusage erteilt. Wir konnten für die Mandantin 300.000 € erstreiten.

Rechtsanwälte Dr. Ziegler & Kollegen: