Textform statt Schriftform - Gesetzesänderung ab dem 01.10.2016

27.10.2016, Autor: Frau Andrea Simmrock / Lesedauer ca. 2 Min. (385 mal gelesen)
In Standardarbeitsverträgen wird oft vereinbart, das Ansprüche schriftlich innerhalb einer Ausschlussfrist geltend gemacht werden müssen, damit sie nicht verfallen. Nunmehr darf nur noch Textform vereinbart werden.

In Standardarbeitsverträgen wird oft vereinbart, dass Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag und dessen Beendigung innerhalb einer Frist ab Fälligkeit des Anspruches und zudem schriftlich geltend gemacht werden müssen; andernfalls erlöschen sie (sog. Ausschluss- bzw. Verfallklauseln mit Schriftformerfordernis). Erfolgt keine ordnungsgemäße Geltendmachung, erlöschen fällige Ansprüche weit vor Ablauf der Verjährungsfrist! Eine oft bittere Erkenntnis!  Zur Wahrung der vertraglichen Schriftform reicht allerdings nach §§ 126, 126 a, 126 b, 127 BGB  und nach höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Übermittlung per Fax oder E-Mail.

Ab dem 01.10.2016 ist die Vereinbarung von Ausschlussklauseln, die nicht lediglich „Textform“, sondern „Schriftform“ vorsehen, in einem vom Arbeitgeber vorformulierten und für eine Vielzahl von Fällen vorgesehenen Standard - Arbeitsvertrag  unwirksam (§ 309 Nr. 13 BGB n.F.).  Eine geltungserhaltende Reduktion gibt es nicht.  Dies gilt zumindest  für Verträge,  die ab dem 01.10.2016 abgeschlossen worden sind.  Was dies für die Wirksamkeit entsprechender Klauseln in Altverträgen bedeutet und für sog. zweistufige Ausschlussklauseln, ist richterlich noch nicht geklärt.

„Textform“ bedeutet, dass die Geltendmachung von Ansprüchen per Schreiben, Fax,  oder E- Mail ausreicht. Erforderlich ist, dass die Erklärung eine abschließende Formulierung, wie etwa „Mit freundlichen Grüßen, Ihre …. (Name und Vorname)“ enthält und nach dieser keine Informationen mehr folgen, die für die Erklärung bedeutsam sind, wie etwa ein Verweis auf einen Anhang zu einer E- Mail.

Davon unberührt bleiben die weiteren, auch bisher bestehenden, Erfordernisse an eine  wirksame Geltendmachung, d. h. diese muss inhaltlich ausreichend bestimmt und begründet werden. Bei Bestreiten des Zugangs Ihrer Erklärung müssen Sie außerdem beweisen, dass die Erklärung  fristgemäß zugegangen ist. Daher ist die Aushändigung des inhaltlich ausreichenden, unterschriebenen Schreibens gegen Empfangsbestätigung mit Vermerk des Zugangsdatums nach wie vor der sicherste Weg zur Wahrung arbeitsvertraglicher Ausschlussfristen, die Schriftform oder Textform der Geltendmachung verlangt.