Schutz vor Abmahnungen: Neues Widerrufsrecht ab 11.06.2010 und „unangreifbare“ Musterbelehrungen

16.06.2010, Autor: Herr Lars Jaeschke / Lesedauer ca. 4 Min. (13640 mal gelesen)
Das ab 11.06.2010 geltende Widerrufsrecht hebt die bislang geltende Ungleichbehandlung von ebay-Händlern und Online-Shops in den Punkten Fristlänge, Wertersatz und Rückgaberecht auf. Wer die ab 11.06.2010 geltenden Musterbelehrungen korrekt nutzt, erfüllt gemäß § 360 Abs. 3 Satz 1 BGB die Voraussetzungen, welche das Gesetz an eine Widerrufsbelehrung stellt und kann nicht mehr erfolgreich für die Verwendung der Muster abgemahnt werden.

Bei bestimmten Vertriebsarten (etwa bei Haustür- und Fernabsatzgeschäften wie dem Verkauf über das Internet) und Vertragstypen (etwa bei Ratenlieferungsverträgen) haben Verbraucher ein Widerrufsrecht, das teilweise durch ein Rückgaberecht ersetzt werden kann. Die Widerrufsfrist beträgt grundsätzlich zwei Wochen. Die Frist beginnt jedenfalls nicht, bevor das Unternehmen den Verbraucher in Textform (etwa per E-Mail oder Telefax) über das Widerrufs- oder Rückgabrecht belehrt hat. Eine ordnungsgemäße Belehrung ist Voraussetzung dafür, dass das Widerrufs- oder Rückgaberecht grundsätzlich spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss erlischt.

Die Vorschriften zum Widerrufs- bzw. Rückgaberecht sind im Einzelnen kompliziert und nicht nur für den juristischen Laien oft schwer nachvollziehbar. Dennoch sind Online-Händler verpflichtet, Kunden über ihre Rechte vollständig zu informieren. Damit der Händler diese Pflicht erfüllen kann und sich nicht durch selbst formulierte Belehrungen in die Gefahr von Abmahnungen begibt, wurden bereits im Jahr 2002 Musterbelehrungen in die BGB-InfoV eingefügt. Leider halfen aber auch diese Muster nicht weiter, da sie von den Instanzgerichten bis hin zum BGH als fehlerhaft erachtet wurden, sodass Händler auch bei Verwendung der Musterbelehrungen abgemahnt wurden.

Rechtslage bis einschließlich 10.06.2010:

Die BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV) enthält sowohl ein Muster für die Widerrufsbelehrung als auch ein Muster für die Rückgabebelehrung. Eine Pflicht, das Muster zu verwenden, besteht jedoch nicht.

Rechtslage ab 11.06.2010:

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkredirichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2009, S. 2355 - 2408) werden die bislang in BGB-In¬foV enthaltenen Regelungen über Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen und bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr zum 11. Juni 2010 in das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) überführt. Bei weitgehend gleich bleibendem Inhalt erhalten die nun als Anlagen 1 und 2 zu Artikel 246 EGBGB aufgeführten Muster für die Widerrufs- und die Rückgabebelehrung ebenfalls Gesetzesrang. Wird das entsprechende Muster in Textform verwandt, gelten die Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und des EGBGB an eine ordnungsgemäße Information und Belehrung über das Widerrufsrecht bzw. das Rückgaberecht als erfüllt (§ 360 Absatz 3 BGB und Artikel 246 § 2 Absatz 3 Satz 1 EGBGB). Eine Pflicht, die Muster zu verwenden, besteht weiterhin nicht. Da die Muster nun Gesetzesrang erhalten, können die Gerichte diese nicht mehr - wie dies in der Vergangenheit geschehen ist - als den Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuchs widersprechend ansehen. Dies führt zu größerer Rechtssicherheit für Unternehmen, die die Musterbelehrungen verwenden.

Im Einzelnen

Das ab 11.06.2010 geltende Widerrufsrecht hebt die bislang geltende Ungleichbehandlung von ebay-Händlern und Online-Shops in den Punkten Fristlänge, Wertersatz und Rückgaberecht auf. Wer die ab 11.06.2010 geltenden Musterbelehrungen korrekt nutzt, erfüllt gemäß § 360 Abs. 3 Satz 1 BGB die Voraussetzungen, welche das Gesetz an eine Widerrufsbelehrung stellt und kann nicht mehr erfolgreich für die Verwendung der Muster abgemahnt werden.
Die neue Rechtslage hat fünf wesentliche Konsequenzen.

1. Unangreifbarkeit der Musterbelehrung als formelles Gesetz

Die Musterwiderrufs- und -rückgabebelehrungen werden aus der BGB-InfoV in den Anhang des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) aufgenommen. Damit werden die Musterbelehrungen in den Rang eines formellen Gesetzes befördert und sind durch die Instanzgerichte nicht mehr angreifbar. Gleiches gilt für die weiteren Informationspflichten, die im Fernabsatz und im elektronischen Geschäftsverkehr erfüllt werden müssen.
So besteht erstmals Rechtssicherheit in Bezug auf das Widerrufsrecht, da die Instanzgerichte das BGB nicht für unwirksam halten werden. Ein neuer § 360 Abs. 3 BGB besagt, dass derjenige, der die Muster aus dem EGBGB verwendet, richtig über das Widerrufs- bzw. Rückgaberecht belehrt.
Wer ab dem 11.06.2010 Verbraucher noch mit dem alten Muster belehrt, begeht einen Wettbewerbsverstoss, da Beginn der Widerrufsfrist nicht korrekt angegeben wird. Aufgrund der fehlerhaften Belehrung über den Fristbeginn, beginnt die Widerrufsfrist für den Verbraucher nicht zu laufen mit der Folge, dass er ein praktisch unendliches Widerrufsrecht hat.
Zur Vermeidung von Abmahnungen ist ratsam, die Belehrung im Shop am 11.06.2010 um 0:00 Uhr umzustellen.

2. Rückgaberecht auch bei ebay nun möglich


In Rechtsprechung und Literatur wurde lange Zeit darüber gestritten, ob es möglich ist, bei ebay das Widerrufsrecht (§ 355 BGB) durch das Rückgaberecht (§ 356 BGB) zu ersetzen. Nun wird dieser Streit beendet. Aus § 356 BGB wird das Erfordernis gestrichen, dass das Rückgaberecht in Textform einzuräumen ist. Damit können auch ebay-Händler ihren Kunden anstatt des Widerrufsrechtes ein Rückgaberecht gewähren.

3. Wertersatz für bestimmungsgemäße

Ingebrauchnahme möglich (§ 357 III 2 BGB)
Wegen der Vertragsschlussregelung bei ebay und der damit verbundenen Unmöglichkeit, den Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss in Textform über das ihm zustehende Wi-derrufsrecht zu belehren, war es bislang nicht möglich, hier Wertersatz für eine Verschlechterung der Ware durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme zu verlangen.
Deshalb wird ein neuer § 357 Abs. 3 Satz 2 BGB vergleichbar mit der Sondervorschrift für Fernabsatzverträge eingeführt. Auch für die Geltendmachung eines Wertersatzes für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung ist es künftig ausreichend, unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform zu belehren, wenn der Unternehmer den Verbraucher zuvor im Shop bzw. auf der Artikelseite bei ebay klar und verständlich über diese Widerrufsfolge belehrt hat.

4. Vierzehn Tage Widerrufsfrist auch bei eBay

Online-Händler, die ihre Produkte bei eBay und Co. anbieten, können ebenfalls aufatmen: Die Widerrufsfrist beträgt zukünftig auch hier 14 Tage, wenn richtig belehrt wird. Dazu ist erforderlich, dass dem Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss eine korrekte Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt wurde. Speziell für Fernabsatzverträge (§ 355 Abs. 2 Satz 2 BGB n.F.) gilt, dass eine Widerrufsbelehrung in Textform, die unverzüglich nach Vertragsschluss an den Verbraucher übersandt wird, einer Belehrung bei Vertragsschluss gleichsteht, wenn der Unternehmer bereits im Online-Shop bzw. auf der eBay-Artikelseite klar und verständlich über das Widerrufsrecht ausführlich informiert.
Verwendet der Händler die neuen Musterbelehrungen im Shop bzw. auf der Artikelseite bei ebay etc. und auch in der automatisch mittels email unmittelbar nach Vertragsschluss verschickten Bestellbestätigung, wird grundsätzlich richtig belehrt.

5. Alte Unterlassungserklärungen ggf. kündigen

Eine weitere Konsequenz des neuen Widerrufsrechtes ab 11.06.2010 ist, dass alte abgegebene Unterlassungserklärungen ggf. gekündigt werden können und sollten. Für welche Unterwerfungsverträge dies gilt, lässt sich nicht einheitlich beantworten, da hierfür immer auf die Umstände des Einzelfalls (Wortlaut der Unterlassungserklärung etc.) entscheidend ist.

Quellen: https://www.bmj.bund.de; IHK Berlin, Bereich Wirtschafts- | Steuerrecht, Juni 2010, Dokument-Nr. 62329; eigene Recherche.


Autor dieses Rechtstipps

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Dr. Lars Jaeschke

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