Mehr Rechte für Kunden bei Telefon-, Handy- (Mobilfunk-) und Internetverträgen ab 01.12.2021

12.12.2021, Autor: Frau Tanja Fuß / Lesedauer ca. 4 Min. (615 mal gelesen)
Das Telekommunikationsgesetz (TKG) wurde zum 1. Dezember 2021 in vielen Punkten geändert. Kunden sollen vor „untergeschobenen“ Verträgen am Telefon besser geschützt werden, aus Verträgen schneller rauskommen und mehr Rechte haben, wenn die zugesagte Leistung nicht erbracht wird oder sie den Anbieter wechseln.

Mehr Rechte für Kunden bei Telefon-, Handy- (Mobilfunk-) und Internetverträgen ab 01.12.2021

Änderungen beim TKG:
 
Das Telekommunikationsgesetz (TKG) wurde zum 1. Dezember 2021 in vielen Punkten geändert. Kunden sollen vor „untergeschobenen“ Verträgen am Telefon besser geschützt werden, aus Verträgen schneller rauskommen und mehr Rechte haben, wenn die zugesagte Leistung nicht erbracht wird oder sie den Anbieter wechseln.

Beginn Geltung (1. Dezember 2021 für Altverträge und Neuverträge):

Anders als das neue Verbraucherschutzgesetz, das in Teilen erst ab März 2022 gilt und zudem größtenteils nur für neu abgeschlossene Verträge, gilt das neue TKG ab 01.12.2021 für alle Verträge – für nach dem 1. Dezember abgeschlossene Verträge genauso wie für zu diesem Zeitpunkt bereits bestehende Verträge.

Bestätigung telefonisch geschlossener Verträge in Textform als Wirksamkeitsvoraussetzung:

Wird ein Vertrag über Festnetz, Internet oder Mobilfunk telefonisch abgeschlossen, muss dem Kunden ab sofort vor Vertragsschluss eine Zusammenfassung des Vertrages in Textform (z.B. E-Mail, pdf-Datei, Schreiben per Post) zugeschickt werden.

Geschieht dies nicht, muss der Anbieter dem Kunden die Vertragszusammenfassung unverzüglich nach Vertragsschluss zur Verfügung stellen und der Kunde muss den Vertrag in Textform (z.B. E-Mail) genehmigen. Bis dahin ist der Vertrag „schwebend unwirksam“, er wird also erst mit der Genehmigung wirksam.

Die Vertragszusammenfassung muss insbesondere folgende Punkte enthalten:

-          Kontaktdaten des Anbieters

-          Wesentliche Merkmale der zugesagten Leistung

-          Aktivierungsgebühren

-          Laufzeit des Vertrages

-          Bedingungen für eine automatische Vertragsverlängerung

-          Kündigungsmöglichkeiten

Kurze Kündigungsfrist nach automatischer Vertragsverlängerung:

Die Mindestlautzeit darf bei Verbrauchern – wie bisher auch – maximal 24 Monate betragen. Kommt es danach zu einer automatischen Vertragsverlängerung, wenn der Kunde nicht rechtzeitig kündigt, kann er den Vertrag ab diesem Zeitpunkt jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen. Etwas schwieriger ist die Rechtslage, wenn der Vertrag vom Kunden bereits vor dem 1. Dezember 2021 gekündigt worden ist.

Der Anbieter muss den Kunden rechtzeitig vor Verlängerung des Vertrages hinweisen auf

-          die stillschweigende Verlängerung des Vertrages,

-          die Möglichkeit, die Verlängerung durch eine rechtzeitige Kündigung zu verhindern und

-          das Recht, einen verlängerten Vertrag jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen zu können.

Anbieter müssen zudem Verbrauchern alternativ auch einen Vertrag mit einer Mindestlaufzeit von maximal 12 Monaten anbieten.

Minderungs- und Kündigungsrecht bei zu geringer Geschwindigkeit bzw. Bandbreite:

Stellt der Anbieter die zugesagte Bandbreite nicht zur Verfügung und ist der Internetanschluss regelmäßig bzw. besonders deutlich zu langsam, kann der Kunde ab sofort den Vertrag fristlos kündigen bzw. seine Zahlungen entsprechend mindern. Allerdings liegt die Beweislast beim Kunden. Der Kunde muss also beweisen, dass es entsprechende Einschränkungen der Leistung gibt. Hierfür können Kunden insbesondere die Breitbandmessungen der Bundesnetzagentur nutzen.

Informationspflicht bei Störungen und Entschädigung bei Komplettausfall von Telefon und Internet:

Im Falle einer Störung muss der Anbieter Verbraucher ab sofort darüber informieren, wenn die Störung länger als einen Kalendertag dauert.

Bei einem Komplettausfall von Telefon und Internet steht Verbrauchern zudem ab dem 3. Kalendertag nach der Störungsmeldung eine Entschädigung von 10 % (mind. 5 €, 3. u. 4. Kalendertag) bzw. 20 % des Monatsbeitrages (mind. 10 €, ab 5. Kalendertag) zu.

Erscheint der Techniker des Anbieters zu einem vereinbarten Kundendienst- oder Installationstermin nicht, steht dem Kunden als Entschädigung ein Betrag in Höhe von 20 % des Monatsbeitrags (mind. 10 €) zu.

Regelmäßige Informationspflicht des Anbieters über günstigeren Tarif:

Viele Bestandskunden bleiben aufgrund von automatischen Vertragsverlängerungen in teuren Tarifen, obwohl der Anbieter Neukunden deutlich günstigere Konditionen anbietet. Ab sofort müssen Anbieter ihre Kunden einmal jährlich in Textform über den optimalen Tarif informieren.

Rechte bei Anbieterwechsel und Rufnummernmitnahme:

Wechselt ein Kunde mit seinem Telefon-, Internet- oder Mobilfunkvertrag zu einem neuen Anbieter, übernimmt dieser die Abwicklung des Wechsels und der Rufnummernmitnahme.  Der alte Anbieter muss seine Leistung nach Vertragsende bis zum erfolgreichen Wechsel weiter erbringen und der Anschluss darf beim Wechsel nicht länger als einen Arbeitstag unterbrochen sein. Ansonsten steht dem Kunden eine Entschädigung zu. Gleiches gilt bei einer fehlgeschlagenen Rufnummernmitnahme. Für einen bestimmten Zeitraum nach Vertragsende muss der Kunde zudem weiterhin Zugriff auf sein altes E-Mail-Postfach haben.

Sperre bei Zahlungsverzug:

Anbieter dürfen den Anschluss eines Kunden bei Zahlungsverzug erst sperren, wenn der Kunde mit mindestens 100 € im Verzug ist und die Sperre zwei Wochen vorher schriftlich angedroht worden ist. Gesperrt werden darf zudem nur der Anschluss, bei dem der Kunde in Zahlungsverzug ist, nicht aber auch weitere Anschlüsse des Kunden beim Anbieter.

Empfehlung:

Wenn Sie Fragen rund um einen Vertrag, Vertragslaufzeiten, eine Mindestlaufzeit oder automatische Verlängerung, Kündigungsmöglichkeiten oder die neuen gesetzlichen Regelungen haben – ob als Verbraucher oder Unternehmen –, rufen Sie einfach an oder schreiben eine E-Mail und vereinbaren einen Termin für eine individuelle Beratung – egal ob in unserer Kanzlei in Stuttgart, telefonisch, per Zoom bzw. MS Teams oder per E-Mail.

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