Verweigert der Mieter Kaufinteressenten den Zutritt, droht die fristlose Kündigung

11.05.2011, Autor: Herr Wolfgang Schlumberger / Lesedauer ca. 1 Min. (6299 mal gelesen)
Beabsichtigt der Eigentümer einer Wohnung oder eines Hauses den Verkauf, so müssen die Mieter Interessenten gestatten, die Mieträume zu angemessenen Tageszeiten zu betreten.

Dies ist regelmäßig auch in den Formularmietverträgen so vereinbart. Sollte der Mieter die Besichtigung verweigern, hat der Mieter die Möglichkeit diese Verpflichtung einzuklagen und ggf. nach § 890 ZPO zu vollstrecken. Eine Verletzung der Duldungspflicht kann aber auch eine außerordentliche Kündigung begründen. Gemäß § 543 Abs. 1 Satz 1 BGB kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Aus der genannten Vorschrift ergibt sich, dass jedwege Pflichtverletzung aus dem Mietvertrag eine solche Kündigung rechtfertigen kann. Dies ist auch dann der Fall, wenn dem Vermieter, der die Wohnung veräußern will, keine Gelegenheit gegeben wird, den Kaufinteressenten die Wohnung zu zeigen. Unter welchen Umständen die Zumutbarkeitsgrenze für den Vermieter überschritten ist, ist eine Frage des Einzelfalles. Die Verstöße müssen entsprechend dokumentiert sein, damit der Vermieter sein Kündigungsrecht gerichtlich durchsetzen kann und der Mieter zuvor abgemahnt werden (BGH, Beschluss vom 05.10.2010, VIII ZR 221/09).


Rechtsanwalt Wolfgang Schlumberger
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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