Wegen Mietschulden gekündigt, was tun?

17.03.2015, Autor: Herr Nima Armin Daryai / Lesedauer ca. 8 Min. (779 mal gelesen)
Im Folgenden möchte ich Mietern, denen wegen Mietschulden, daher im Juristendeutsche wegen Zahlungsverzuges mit der Miete, gekündigt wurde, einige Tipps aus der rechtsanwaltlichen Praxis an die Hand geben, wie sie mit einer solchen Kündigung umgehen sollten.

1. Keine Panik!

Eine Kündigung wegen Mietschulden, auch eine fristlose Kündigung, bedeutet nicht, dass Sie von heute auf morgen auf der Straße stehen. Ihr Vermieter braucht dazu einen Titel, also in aller Regel ein Urteil des Amtsgerichts. Die Durchsetzung einer Kündigung und Räumung der Wohnung sind ein langwieriges Verfahren. Wenn Sie sich gegen die Kündigung wehren und die laufenden Mieten leisten, wird eine Räumung im Normalfall frühestens nach einem Jahr möglich sein.

Der eigenmächtige Austausch der Wohnungstürschlösser durch den Vermieter ist, wie ständig durch die Rechtsprechung entschieden, vollkommen rechtswidrig und kann durch einstweilige Verfügung verhindert oder rückgängig gemacht werden.

Also, wenn Sie eine Kündigung erhalten, sollten Sie nicht panisch reagieren, sondern entschlossen die notwendigen Schritte einleiten, um ihre Rechte zu wahren.  Es ist nicht so, dass Ihr Vermieter plötzlich „mit dem Umzugswagen“ vor der Tür steht und Sie von einem auf den anderen Moment obdachlos sind.

2. Die Kündigung muss nicht wirksam sein

Durch den Bundesgerichtshof wurden in den letzten Jahren die Anforderungen an eine Kündigung sowohl in formeller, als auch in materieller Hinsicht gelockert. Trotzdem kann der Vermieter bei der Erklärung einer Kündigung noch zahlreiche Fehler machen.

Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen (§ 568 Abs. 1 BGB) und begründet sein (§ 569 Abs. 4 und § 573 Abs. Satz 1 BGB). Hält eine Kündigung diese Anforderungen nicht ein, spricht man von einem formellen Fehler. Häufige Beispiele sind: die Verwalterin erklärt nicht, dass die Kündigung im Namen des Vermieters ausgesprochen wird, die Schriftform wird nicht eingehalten (Originalunterschrift), der Kündigungsgrund, hier die Höhe des Rückstandes, wird nicht nachvollziehbar dargestellt, die Kündigung wird nicht gegenüber sämtlichen Mietern ausgesprochen.

Wird die Kündigung nicht durch den Vermieter selber sondern durch einen Dritten (Verwalter) erklärt, ist zum Nachweis der Bevollmächtigung eine Vollmacht im Original beizufügen (häufig wird aber keine oder alleine eine Kopie beigefügt). Dann besteht die Möglichkeit zum Widerspruch wegen fehlendem Nachweis der Bevollmächtigung, der aber unverzüglich erfolgen muss (§ 174 Satz 1 BGB). Die Vollmacht kann zwar nachgereicht werden, das Kündigungsverfahren wird aber in jedem Fall hinausgezögert.

Materieller Fehler meint, dass ein Kündigungsgrund nicht gegeben ist, z.B. weil der Mieter die Miete mindern durfte, der Vermieter dies aber bei der Berechnung des Rückstands nicht berücksichtigt hat. Die normale Zahlungsverzugskündigung gem. § 543 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 BGB kann nur wegen eines Rückstandes mit der Miete begründet werden. Miete bedeutet hier Nettokaltmiete sowie Vorauszahlungen auf Betriebs- und Heizkosten. Weitere Forderungen, z.B. Nachforderungen aus einer Nebenkostenabrechnung, Forderungen aus Schadensersatzansprüchen oder Mahngebühren werden nicht hinzugerechnet.  Solche Ansprüche können zwar eine Kündigung begründen, allerdings muss hier der Vermieter gem. § 543 Abs. 3 Satz 1 BGB zunächst eine Frist zur Abhilfe setzen.

3. Sofort mit dem Vermieter oder Verwalter Kontakt aufnehmen

Nicht selten sind Vermieter dazu bereit, das Mietverhältnis fortzuführen, wenn der Rückstand ausgeglichen wird, am besten natürlich unverzüglich, in einer Zahlung. Die gerichtliche Durchsetzung eines Räumungsanspruchs ist immer mit Ungewissheit und einem erheblichen Kostenrisiko verbunden. Selbst wenn der Vermieter damit rechnen kann, die Wohnung teurer neu zu vermieten, scheuen eine ganze Reihe von Vermietern das Risiko und begnügen sich „mit dem Spatz in der Hand“. Sofern Sie Leistungen vom JobCenter erhalten, können Sie dem Vermieter zusätzlich anbieten, dass das JobCenter in der Zukunft die Mieten direkt ihn überweist.

Praxistipp: Es muss eine Vereinbarung über die Fortsetzung oder Neubegründung des Mietverhältnisses abgeschlossen werden. Dies kann zwar auch mündlich geschehen, sollte aber zu Beweiszwecken durch den Vermieter zumindest schriftlich bestätigt werden. Eine Kündigung beendet den Mietvertrag ohne wenn und aber. Zwar sieht § 545 BGB vor, dass ein Mietverhältnis auch ohne ausdrückliche Vereinbarung wiederaufleben kann. Die meisten Formularmietverträge schließen dies aber aus. Wurde eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht vereinbart oder ist diese Vereinbarung später nicht nachweisbar, besteht für den Vermieter auch noch nach geraumer Zeit die Möglichkeit die Räumung der Wohnung zu verlangen.

Selbst wenn eine Rechtsverteidigung gegen die Kündigung keinerlei Aussicht auf Erfolg hat und der Vermieter zu einer Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht bereit ist, kann im persönlichen Kontakt häufig mit dem Verwalter/Vermieter zumindest eine längere Frist zur Räumung vereinbart werden. Dem Vermieter ist natürlich auch bewusst, dass die gerichtliche Durchsetzung der Räumung einige Zeit in Anspruch nimmt. Zur Vermeidung des Kostenrisikos wird hier häufig die Bereitschaft zum Entgegenkommen bestehen, wenn der Mieter denn freiwillig die Wohnung räumt.

4. Nach Möglichkeit sollte der Zahlungsrückstand umgehend ausgeglichen werden

Die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzuges kann durch Zahlung innerhalb der Schonfrist – bis zu zwei Monat nach Zugang der Räumungsklage – abgewendet werden, wenn nicht bereits innerhalb der letzten zwei Jahre wegen Zahlungsverzugs gekündigt wurde (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB). Nach Möglichkeit sollte schon deshalb, nachdem man vorher versucht hat, sich mit dem Vermieter zu einigen, die Zahlung unverzüglich erfolgen. Man sollte auch zahlen, wenn der Mietrückstand wegen einer Minderung entstanden ist. Dann muss aber dem Vermieter mitgeteilt werden, dass die Nachzahlung unter dem Vorbehalt der Rückforderung wegen der Mängel erfolgt.

Durch die Nachzahlung kann zwar zunächst nur die fristlose – und nicht eine gleichzeitig ausgesprochene ordentliche – Kündigung geheilt werden. Die Gerichte betrachten es aber wohlwollend, wenn der Mieter, wenn auch verspätet, seiner Pflicht zur Leistung der Miete nachkommt.

Diese persönliche Wertung durch den Richter ist auf zweierlei Ebene beachtlich: Wurde zusammen mit der fristlosen Kündigung eine ordentliche Kündigung erklärt, bleibt diese zunächst einmal bestehen. Das Landgericht Berlin hat aber mit Urteil vom 04.10.2013 (Geschäftszeichen: 63 S 421/12) entschieden, dass auch die ordentliche Kündigung durch unverzügliche Nachleistungen geheilt werden kann, jedenfalls wenn das Mietverhältnis bereits seit langen Jahren besteht und in dieser Zeit keine Zahlungsprobleme aufgetreten sind. Darüber hinaus wird die Entscheidung über eine Räumungsfrist (s. Punkt 6) durch den Richter nach Ermessen, „sprich Pi mal Daumen“, getroffen. Auch hier ist es also nicht schädlich, wenn der Richter wohlwollend gegenüber der eigenen Position ist.

Praxistipp: Sehr häufig wird selbst bei Kündigungen wegen Zahlungsverzugs durch die Mieter der Widerspruch gegen die Kündigung erklärt. Dies macht nur in absoluten Ausnahmefällen Sinn! Ein Recht zum Widerspruch besteht nur bei der ordentlichen Kündigung. Gem. § 574 Abs. 1 Satz 2 BGB ist ein Widerspruch gegen die ordentliche Kündigung jedoch ausgeschlossen, wenn der Kündigungsgrund den Vermieter auch zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt (also immer im Fall der normalen Zahlungsverzugskündigung). Ist die fristlose Kündigung also berechtigt, dann durch Zahlung innerhalb der Schonfrist abgewendet, steht einem Mieter gegen die ordentliche Kündigung überhaupt kein Recht zum Widerspruch zu. Praktische Auswirkung ist allein, dass der Vermieter nun unverzüglich Klage auf künftige Räumung der Mietsache erheben kann (§ 257 ZPO), weil er befürchten muss, dass Sie die Mietsache nicht räumen, anstatt abwarten zu müssen, ob Sie zum Räumungstermin ausgezogen sind. Der Vermieter kann also aufgrund des vollkommen wirkungslosen Widerspruchs sehr viel früher eine Entscheidung über die Beendigung des Mietverhältnisses herbeiführen.

5. Suche nach einer neuen Wohnung

Wenn auch Sie wissen, die Kündigung ist berechtigt, müssen Sie sich unverzüglich auf die Suche nach einer neuen Wohnung machen. Diese Bemühungen müssen Sie detailliert dokumentieren. Sofern Sie Hartz-IV-Empfänger sind, sollten Sie sich frühzeitig an das JobCenter wenden, da gute Chancen bestehen, dass Umzugskosten übernommen werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn Sie selbst kein Verschulden an der Kündigung trifft, wenn also der Vermieter ordentlich kündigt.

In Berlin eine neue Wohnung zu einem akzeptablen Preis zu finden, ist sehr schwierig. Ohne eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung, die Sie nach einer Zahlungsverzugskündigung sicherlich nicht haben, wird die Suche noch erheblich schwieriger. Auch hier sollten Sie sich an das JobCenter wenden, denn im äußersten Notfall können auf Antrag sogar die Kosten für die Einschaltung eines Maklers übernommen werden.

Wenn die Suche nach einer neuen Wohnung keinen Erfolg hat, kann man den Auszug immer noch durch Räumungsfristantrag und Vollstreckungsschutzantrag hinauszögern. Ihre Bemühungen um eine neue Wohnung müssen aber dem Richter plausibel dargelegt werden. Der möchte sehen, dass Sie Sich wirklich bemüht haben. Und auch hier kann das Wohlwollen des Richters niemals schaden.

6. Im Prozess: Räumungsfristantrag stellen

Sollten Sie Sich – entgegen meinem ausdrücklichen Rat – selber vor Gericht vertreten, müssen Sie unbedingt einen Antrag auf Bewilligung einer Räumungsfrist stellen. In den allermeisten Fällen wird durch die Gerichte eine solche mehr oder weniger lange Räumungsfrist bewilligt. Ohne Räumungsfrist kann aus dem Urteil unverzüglich, nach der ersten Instanz gegen Sicherheitsleistung, vollstreckt werden.

7. Gehen Sie zur mündlichen Verhandlung

Unabhängig davon, ob Sie gute Chancen haben oder nicht, sollten Sie unbedingt zur mündlichen Verhandlung erscheinen. Hierdurch erhöhen sich zwar die Kosten des Rechtsstreits. Die Steigerung ist aber angesichts der bereits entstandenen Kosten übersichtlich.

Ein Nichterscheinen wird Ihnen im Zweifel als Desinteresse an der eigenen Wohnung ausgelegt. Außerdem kann Versäumnisurteil erlassen werden, das ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar ist. Bei normalem Prozessurteil muss der Vermieter Sicherheit in erheblicher Höhe leisten. Deshalb wartet ein Großteil der Vermieter ab, ob auch die Berufung erfolgreich ist.

Wenn Sie aber nach der mündlichen Verhandlung einen Rechtsanwalt beauftragen wollen, kann es sinnvoll sein Versäumnisurteil gegen sich ergehen zu lassen. Dann dürfen Sie nicht die Klageabweisung beantragen. Den Räumungsfristantrag sollten Sie aber dennoch stellen, da ansonsten eben unverzüglich aus dem Versäumnisurteil vollstreckt werden kann. Außerdem besteht in der mündlichen Verhandlung häufig die Möglichkeit, mit dem Vermieter bzw. seinem Rechtsanwalt nochmals über eine Einigung zu verhandeln.

8. Mögliche Mängel schon in Schreiben an Gerichten unter Beweisantritt stellen

Wenn Sie die Miete wegen Mängel gemindert haben und die Kündigung wegen des Mietrückstandes aufgrund ihrer Minderung erklärt wurde, müssen Sie diese Mängel unbedingt vor der mündlichen Verhandlung in Schreiben an das Gericht unter Beweisantritt wie Fotos, Zeugen, Sachverständigen Gutachten darstellen.

Sehr häufig erlebe ich bei Gericht, dass Beklagte vor Gericht erscheinen und sich vor der mündlichen Verhandlung auf die Klage nicht eingelassen haben. Offenbar denken viele juristische Laien, dass sie dem Richter in der mündlichen Verhandlung die tatsächliche Situation erklären können. Nach der Zivilprozessordnung ist ein solcher Vortag, der erst in der mündlichen Verhandlung erfolgt, aber fast immer verspätet und muss deshalb durch das Gericht nicht berücksichtigt werden. Der Richter, der sich schon darauf vorbereitet hat, ein einfaches Versäumnisurteil ergehen zu lassen, mag eine solche Überraschung überhaupt nicht!

Wichtig ist und ebenfalls von Laien häufig nicht beachtet wird, dass der Mieter nicht alleine den Mangel nachweisen muss, sondern dass dieser dem Vermieter angezeigt wurde, bzw. bekannt war. Auch hierzu sollten Sie vor einem Termin vortragen.

Praxistipp: Um die Kosten eines Sachverständigengutachtens nicht selber tragen zu müssen, sollten bedürftige Parteien Prozesskostenhilfeantrag stellen. Wird diese bewilligt, werden hiervon auch die Kosten des eigenen Rechtsanwalts abgedeckt.

9. Bei noch vorhandenen Mängeln auch auf das Zurückbehaltungsrecht an der Miete berufen

Viele Mieter wissen nicht, dass ihnen bei einem Mangel der Mietsache neben der Minderung ein Zurückbehaltungsrecht an der Miete zusteht. Dieses wird durch die Rechtsprechung regelmäßig mit dem drei- bis fünffachen Minderungsbetrages angesetzt. Wenn man also nach Ansicht des Richters bei der Mietminderung übertrieben hat, kann einen dieses Zurückbehaltungsrecht vor der Kündigung wegen Zahlungsverzugs retten.

Wichtig ist aber, dass die zurückbehaltende Miete unverzüglich nachgeleistet werden muss, wenn der Mangel durch den Vermieter beseitigt wurde.

10. Lassen Sie sich helfen!

Wie Sie aus meinen Ausführungen entnehmen können, sind die Überlegungen zum richtigen Verhalten bei einer Kündigung gegen Zahlungsverzug komplex. Der Beitrag konnte die möglichen Reaktionen auf eine Zahlungsverzugskündigung auch nur anreißen.

Sowohl der unnötige Verlust der Wohnung, weil die Kündigung abgewehrt werden könnte, als auch eine fehlerhafte Verteidigung gegen die Kündigung, weil diese eventuell berechtigt war, sind mit sehr erheblichen finanziellen Einbußen verbunden. Man sollte daher unbedingt einen qualifizierten Rechtsanwalt mit der Beratung und gegebenenfalls Interessensvertretung beauftragen.

Wenn alle Stricke reißen: Für Mieter, denen am Ende dennoch die Obdachlosigkeit droht, sind zahlreiche gemeinnützige Organisationen tätig und auch auf kommunaler Ebene (in Berlin bei den Bezirksämtern) sind Stellen zur Beratung und Hilfe eingerichtet. Darüber hinaus gibt es in Berlin die Wohnungsnotfallhilfe:

https://service.berlin.de/dienstleistung/324485/


Autor dieses Rechtstipps

Rechtsanwalt
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