Dublin III - Abschiebung von Asylsuchenden innerhalb der EU

17.06.2021, Redaktion Anwalt-Suchservice / Lesedauer ca. 6 Min. (1246 mal gelesen)
Abschiebung,Asylantrag,Dublin-Rückkehrer,Italien Um Abschiebungen nach den Dublin-Regeln wird viel prozessiert. © - freepik

Vor den Verwaltungsgerichten gibt es immer wieder Verfahren um die Abschiebung von Asylsuchenden in andere EU-Länder. Was ist der rechtliche Hintergrund und was besagt die Dublin III-Verordnung?

Das Asylverfahren richtet sich in der EU mittlerweile nach der sogenannten Dublin III-Verordnung. Diese Verordnung der Europäischen Union hat die Vorgängerverordnung Dublin II und den früheren Dubliner Vertrag ersetzt und gilt für Anträge seit dem 1. Januar 2014.

Was besagt die Dublin III-Verordnung?


Nach "Dublin" ist in der Regel der EU-Mitgliedsstaat für die Bearbeitung des Asylantrages zuständig, in dem der Asylsuchende zum ersten Mal den Boden der EU betreten hat. Allerdings endet diese Zuständigkeit zwölf Monate nach dem Tag der illegalen Einreise.

Ist die Zuständigkeit auf diese Weise erloschen, ist der Mitgliedsstaat zuständig, in dem sich der Antragsteller vor dem Antrag mindestens fünf Monate lang ununterbrochen aufgehalten hat. Dafür können Indizienbeweise herangezogen werden.

Hat sich der Asylsuchende fünf Monate lang in verschiedenen Mitgliedsstaaten aufgehalten, ist der Staat zuständig, in dem er sich zuletzt aufgehalten hat.

Weitere Regeln gibt es für "abhängige Personen", also solche, die etwa wegen einer Schwangerschaft, einem neugeborenen Kind oder einer Krankheit auf die Hilfe von Verwandten angewiesen sind. Leben solche nahen Verwandten bereits mit Aufenthaltsberechtigung in einem anderen Mitgliedsstaat, ist dieser in der Regel auch für den Antrag des neu Einreisenden zuständig. Dies gilt auch, wenn ein Kind bereits in einem anderen Mitgliedsstaat lebt, das auf die Hilfe des neuen Antragstellers angewiesen ist. Eltern und ihre Kinder sowie Geschwister sollen zusammengeführt werden, wenn eine familiäre Bindung besteht. Zusammen einreisende Eltern und ihre Kinder bleiben zusammen.

Auch räumt die Verordnung den einzelnen Mitgliedsstaaten ein Ermessen ein, Asylanträge von Personen zu prüfen, für die sie nach dem Dublin-Verfahren eigentlich nicht zuständig sind.

Ist ein Mitgliedsstaat der Meinung, dass ein anderer Mitgliedsstaat für einen Asylsuchenden zuständig wäre, kann er den anderen Mitgliedsstaat um Aufnahme dieser Person ersuchen. Antwortet dieser innerhalb von bestimmten Fristen nicht, gilt das Gesuch als angenommen. Dann ist der andere Staat zuständig und hat angemessene Vorkehrungen für die Ankunft des Asylsuchenden zu treffen (Art. 22 Abs. 7).

Abschiebung nach Italien 2014: Droht unmenschliche Behandlung?


Bereits zur Zeit der Dublin II-Verordnung befasste sich das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen mit dem Fall eines marokkanischen Asylbewerbers, der zuerst in Italien über das Mittelmeer kommend den Boden der EU betreten hatte. Dieser war in Erfurt aufgegriffen worden und hatte dort dann einen Asylantrag gestellt. Italien erkannte seine Zuständigkeit für das Asylverfahren an. Daraufhin lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Durchführung des Asylverfahrens ab. Der Mann wurde nach Italien abgeschoben, war dort einige Monate lang obdachlos und tauchte schließlich wieder in Erfurt auf, wo er erneut Asyl beantragte. Das Bundesamt lehnte ab und ordnete erneut seine Abschiebung nach Italien an.

Seine Klage dagegen wurde damit begründet, dass eine Überstellung nach Italien wegen dort herrschender systemischer Mängel des Asylverfahrens bzw. der Aufnahmebedingungen unzulässig sei. In erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht Köln hatte die Klage auch Erfolg. In der Berufung hob das Oberverwaltungsgericht dieses Urteil auf und wies die Klage ab.

Zur Begründung führte das Gericht an: Das gemeinsame Europäische Asylsystem basiere auf dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens: Alle Mitgliedstaaten dürften davon ausgehen, dass auf der Grundlage verschiedener europäischer Richtlinien Asylanträge von Drittstaatsangehörigen in allen Mitgliedstaaten nach den im Wesentlichen gleichen Kriterien bearbeitet und entschieden würden und auch die Aufnahmebedingungen den Richtlinienvorgaben entsprächen.

Diese Vermutung gegenseitigen Vertrauens könne aber nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auch widerlegt werden. Die Überstellung eines Asylbewerbers in den zuständigen Staat sei unzulässig, wenn dem die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaat (hier Deutschland) bekannt sei, dass es in dem zuständigen Staat systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gebe. Bestehe wegen dieser Mängel die Gefahr, dass der Asylsuchende einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Europäischen Grundrechtscharta ausgesetzt werde, sei er nicht zu überstellen.

Aber: In Italien seien derart gravierende Mängel nicht bekannt. Dies zeige eine Gesamtschau der dem Senat vorliegenden Erkenntnisse, namentlich von Berichten des UNHCR und zahlreicher Nichtregierungsorganisationen sowie von Auskünften des Auswärtigen Amtes. Daher sei die Abschiebung rechtmäßig (Urteil vom 7.3.2014, Az. 1 A 21/12.A).

Abschiebung nach Italien 2020: Mängel im italienischen System?


Auch 2020 war das Thema noch aktuell. Zum Beispiel wurde vor dem Verwaltungsgericht Würzburg der Fall eines algerischen Asylbewerbers verhandelt. Dieser hatte in Italien zuerst die EU betreten, mit einem erteilten Visum für Italien. Als er in Deutschland Asylantrag stellte, wollte man ihn nach Italien zurückschicken. Italien reagierte jedoch auf das Wiederaufnahmegesuch nicht. Daher ging das Gericht von der Zustimmung Italiens aus.

Allerdings prüfte auch dieses Gericht die Frage, ob in Italien systemische Mängel des Asylsystems vorlägen, die zu einer menschenunwürdigen Behandlung des Asylsuchenden führen könnten. Heute ist dies in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Dublin III-Verordnung geregelt.

Nach den Maßstäben des Europäischen Gerichtshofes würden solche Mängel nur vorliegen, wenn "eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht werde, die von sämtlichen Umständen des Falles abhänge." Diese Schwelle sei selbst bei großer Armut oder einer starken Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person nicht erreicht.

Anders sei es nur, wenn Personen sich in extremer materieller Not befänden und deshalb in einer solch schwerwiegenden Lage seien, dass diese einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden könne. Die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats müsse zur Folge haben, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befinde. Dies könne sich etwa darin äußern, dass die Personen ihre elementarsten Bedürfnisse nicht befriedigen könnten, etwa, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, sodass ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt sei oder sie in einen Zustand der Verelendung gerieten, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre.

Das Gericht führte weiter aus: Es möge "immer wieder vorkommen, dass Asylsuchende im Einzelfall während der Bearbeitung ihres Asylantrages in Italien auf sich alleine gestellt und zum Teil auch obdachlos sind." Die bei der Unterbringung und Versorgung der Asylbewerber weiterhin feststellbaren Mängel und Defizite seien aber nicht als so gravierend zu bewerten, dass ein grundlegendes systemisches Versagen vorliege. Immerhin existiere ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten.

Das Urteil geht genauer auf die aktuellen italienischen Zustände und die Auswirkungen des sogenannten Salvini-Dekrets ein. Die Unterbringungssituation gerade von Dublin-Rückkehrern sei problematisch, eine Unterbringung zum Teil nicht gesichert. Trotzdem könne nicht von grundlegenden systemischen Mängeln gesprochen werden.

Das Gericht befand, dass eine Abschiebung des Asylbewerbers nach Italien rechtmäßig sei (VG Würzburg, Beschluss vom 20.1.2020, Az. W 8 S 20.50028).

Wie entscheiden die Gerichte generell zu dieser Frage?


Die "systemischen Mängel" im italienischen Asylsystem sind immer wieder und regelmäßig Thema von Asylverfahren insbesondere bei den sogenannten Dublin-Rückkehrern, also Personen, die in Italien zuerst die EU betreten, dann nach Deutschland weitergereist sind und schließlich nach Italien zurückgeschickt werden.

Die Rechtsprechung ist hier uneinheitlich. Einige Gerichte sehen durchaus systemische Mängel. So gibt es im italienischen Verfahren offenbar Phasen, in denen niemand für die Unterbringung des Dublin-Rückkehrers zuständig ist, sodass dieser entweder bei Freunden, karitativen Einrichtungen oder auf der Straße unterkommt.

Das Verwaltungsgericht Hannover ging zum Beispiel davon aus, dass Dublin-Rückkehrern in Italien regelmäßig Obdachlosigkeit drohe. Deshalb lägen systemische Mängel vor, und von einer Abschiebung sei - auch bei nicht besonders schutzwürdigen Antragstellern - abzusehen. Ohne individuelle Zusicherung einer menschenwürdigen Unterbringung könne nicht abgeschoben werden. Schweigen der italienischen Seite sei keine Zusicherung (Beschluss vom 19.6.2018, Az. 3 B 3967/18).

Was gilt für Abschiebungen nach Griechenland?


Das Oberverwaltungsgericht Münster hat im Januar 2021 entschieden, dass zwei asylsuchende "Dublin-Rückkehrer" nicht nach Griechenland abgeschoben werden dürfen. Die beiden Männer aus Eritrea und Syrien hatten in Griechenland bereits einen internationalen Schutzstatus erhalten, waren dann aber nach Deutschland weitergereist und hatten hier Asyl beantragt.

Nach Ansicht des Gerichts drohe den Männern in Griechenland die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung. Auch hier ging es also wieder um systemische Mängel des Asylsystems. Dem Gericht zufolge sei es zu erwarten, dass die Asylsuchenden in Griechenland ihre elementarsten Bedürfnisse (Unterkunft, Nahrung, Hygiene) längere Zeit nicht befriedigen könnten. Eine Möglichkeit, an Wohnraum, Arbeit oder Sozialleistungen zu kommen, bestünde dort nicht. Schon jetzt sei eine große Zahl von Asylsuchenden in Griechenland obdachlos. Die Corona-Pandemie und die durch ausgefallenen Tourismus bedingte schlechte Wirtschaftslage hätten diese Situation nicht verbessert (Urteile vom 21.1.2021, Az.11 A 1564/20.A und 11 A 2982/20.A).

Praxistipp


Die Rechtsprechung zu diesem Thema ist nicht einheitlich. Ein Fachanwalt für Migrationsrecht kann auf den jeweiligen Einzelfall bezogen eine qualifizierte Beratung erteilen.

(Ma)


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 Ulf Matzen
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