Anwaltskosten sparen mit einverständlicher Scheidung

16.04.2007, Autor: Herr Thomas Eschle / Lesedauer ca. 2 Min. (4386 mal gelesen)
Anwaltskosten und Nerven sparen mit einverständlicher Scheidung. Wie geht das ?
Rechtstipps von Rechtsanwalt Eschle, Stuttgart

Die sogenannte „einverständliche Scheidung” mit nur einem Anwalt bedeutet nicht die Vertretung beider Eheleute durch einen Anwalt, sondern dass nur ein Ehegatte mit „seinem” Anwalt vor Gericht auftritt. Allerdings ist der vor Gericht auftretende Anwalt nur „einseitiger” Interessenvertreter seines Mandanten. Der vor Gericht nicht anwaltlich vertretene Ehegatte, sollte sich daher zumindest von einem anderen Anwalt im Rahmen einer außergerichtlichen Erstberatung ( Normalfall: EUR 190.- zuzügl. MwSt.) beraten lassen. Dies ist immer noch billiger als zwei Anwälte vor Gericht. Es muss daher vor allem geklärt sein, welchen Ehegatten der Anwalt vertritt.

Man spart die Kosten eines zweiten Anwalts vor Gericht und natürlich die Kosten für streitige Gerichtsverfahren. Deshalb wird oft zwischen den Eheleuten sinnvollerweise vereinbart, dass alle Kosten (Anwalt, Gericht, ggf. Notar) durch die Eheleute gemeinsam getragen werden.

Bei einer einverständlichen Scheidung geht das Familiengericht in der Regel vom Scheitern der Ehe aus. Voraussetzung der „einverständlichen Scheidung” ist, dass die Noch-Ehegatten sich über alle Folgesachen der Scheidung außergerichtlich (ggf. mit anwaltlicher Hilfe) geeinigt haben. Geklärt sein muss vor dem Gerichtstermin z.B. die Frage des Unterhalts der Ehegatten, der Unterhalt der Kinder, die Regelung des Sorgerechts und des Umgangsrechts. Fragen zur Nutzung der bisherigen Ehewohnung bis zur Verteilung des Hausrates, die Verteilung des Vermögens bzw. der Schulden. Die Einigung setzt in bestimmten Fällen eine besondere Form voraus, z.B. eine notarielle Vereinbarung in Grundstückssachen.

Sind die Noch-Eheleute über alle Fragen einig, so muss wie gesagt nur einer der beiden Ehegatten anwaltlich vertreten sein. Der Anwalt des einen Ehegatten leitet per Schriftsatz an das örtliche zuständige Familiengericht die Scheidung ein. Der andere Ehegatte braucht dann nach Zustellung des Scheidungsschriftsatzes durch das Gericht, dem Gericht nur noch mitzuteilen (Aktenzeichen nicht vergessen), das er der Scheidung und der außergerichtlichen Vereinbarung zustimmt. Es wird dadurch nicht nur billiger und streßfreier. Der Scheidungstermin geht dann in der Regel auch schneller.

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