BAG, Urt. 17.10.2024 - 8 AZR 215/23

Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO – Anforderungen an die Darlegung eines immateriellen Schadens

Autor: RA FAArbR Dr. Stefan Sasse, GÖHMANN Rechtsanwälte, Magdeburg
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 03/2025
Ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO erfordert neben einem Verstoß gegen eine Vorschrift der DSGVO auch einen hierauf beruhenden, ggf. geringfügigen Schaden, der vom Kläger darzulegen ist.

DSGVO Art. 15, 82

Das Problem

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz wegen eines immateriellen Schadens gem. Art. 82 DSGVO aufgrund eines Verstoßes gegen die Auskunftspflicht nach Art. 15 DSGVO in Anspruch.

Die Beklagte zu 1) betreibt ein Fitnessstudio. Der Kläger befand sich bei ihr in einem Ausbildungsverhältnis. Der Beklagte zu 2) ist Inhaber des Studios und ist in diesem Kontext mit der Datenverarbeitung befasst gewesen. Er nahm einen USB-Stick des Klägers an sich, weil der Verdacht bestand, dass der Kläger dort unzulässig Mitgliederdaten der Beklagten zu 1) gespeichert hatte. Auf dem USB-Stick befanden sich auch private Fotos, Videos und Bewerbungsunterlagen des Klägers.

Der Kläger begehrte von der Beklagten zu 1) Auskunft über die bei ihr zu seiner Person gespeicherten Daten. Das Auskunftsersuchen bezog sich dabei auch auf die Daten von dem USB-Stick. Diesem kam die Beklagte zu 1) nach.

Der Kläger vertrat die Auffassung, dass die Auskunft nicht ausreichend sei. Es sei zu befürchten, dass die Beklagten die Daten missbräuchlich verwenden und an Dritte weitergeben. Wegen des Beklagten zu 2) habe er Angst, dass es zu körperlicher Gewalt komme. Er sei aus diesem Grund nervlich stark belastet und schlafe schlecht.

Die Entscheidung des Gerichts

Das BAG gibt der Revision der Beklagten statt. Der Kläger habe – entgegen der Auffassung des LAG – keinen Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Voraussetzung eines solchen Schadensersatzanspruchs sei nicht nur ein Verstoß gegen eine Bestimmung der DSGVO, sondern auch ein Kausalzusammenhang und ein zumindest geringfügiger Schaden. Dies können auch negative Gefühle („Befürchtungen“) sein. Das Gericht müsse dies unter Anwendung eines objektiven Maßstabs prüfen.

Die nicht oder nur unvollständig erteilte Auskunft als solche führe aber nicht bereits zu einem Schaden nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO, denn sonst wäre dies bei jedem Verstoß gegen Art. 15 DSGVO der Fall. Vielmehr müssen andere Umstände hinzutreten, die auf einen beabsichtigten Datenmissbrauch schließen lassen. Hieran fehle es im Streitfall.

Soweit der Kläger sich auf Schlafstörungen und Angstzustände berufen habe, habe das LAG nachvollziehbar dargelegt, dass diese darauf beruhen, dass der Beklagte zu 2) im selben Ort wie der Kläger wohne. Dies habe aber nichts mit dem Verstoß gegen Art. 15 DSGVO zu tun. Vielmehr stelle dieser Umstand „ein allgemeines Lebensrisiko“ des Klägers dar.


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