BAG, Urt. 20.9.2017 - 10 AZR 171/16

Auswirkungen des Mindestlohns auf Feiertagsvergütung, Nachtarbeitszuschläge und Urlaubsgeld

Autor: RAin FAinArbR Dr. Christina Suberg,Suberg Kanzlei für Arbeitsrecht, München
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 02/2018
Ein (tarifliches) Urlaubsentgelt dient grds. nicht der Vergütung für geleistete Arbeit und ist daher nicht auf Mindestlohnansprüche anzurechnen. Die Höhe der Entgeltfortzahlung an Feiertagen bestimmt sich grds. nach § 2 EFZG. Das Entgeltausfallprinzip verlangt hierbei, den Mindestlohn nach § 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG in die Berechnung einzustellen. Sieht ein Tarifvertrag einen Nachtarbeitszuschlag als Prozentsatz des tatsächlichen Stundenverdiensts vor, so ist auch dieser mindestens aus dem gesetzlichen Mindestlohn zu berechnen.

BAG, Urt. v. 20.9.2017 - 10 AZR 171/16

Vorinstanz: Sächsisches LAG - 2 Sa 375/15

MiLoG §§ 1, 3, 20; BUrlG § 11; EFZG §§ 2, 12; Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der sächsischen Metall- und Elektroindustrie v. 7.3.1991 i.d.F. v. 24.2.2004 (MTV) § 6 Ziff. 3 u. Ziff. 5, § 25 Abschn. C Ziff. 1

Das Problem

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche für Januar 2015. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der sächsischen Metall- und Elektroindustrie v. 7.3.1991 i.d.F. vom 24.2.2004 (MTV) Anwendung. Konkret stehen insbesondere folgende Fragen in Streit:
  • Ist das (tarifliche) Urlaubsgeld auf den Mindestlohnanspruch anzurechnen?
  • Ist für Zeiten, die aufgrund eines gesetzlichen Feiertags ausfallen, der gesetzliche Mindestlohn zu zahlen?
  • Ist der Nachtarbeitszuschlag auf Grundlage des Mindestlohns zu berechnen?

Die Entscheidung des Gerichts

Das BAG stellt fest, dass das Urlaubsgeld nicht auf den Mindestlohnanspruch anzurechnen ist. Ein (tarifliches) Urlaubsentgelt, das akzessorisch an das Entstehen des Anspruchs auf Erholungsurlaub anknüpfe, diene nicht der Vergütung für geleistete Arbeit. Mindestlohnansprüche würden daher dadurch nicht erfüllt.

Für Zeiten, die aufgrund eines gesetzlichen Feiertags ausfallen, sei der gesetzliche Mindestlohn zu zahlen. Ein Vergütungsanspruch für die infolge eines gesetzlichen Feiertags ausgefallenen Arbeitsstunden ergebe sich zwar nicht aus dem Mindestlohngesetz. Die Höhe des Feiertagslohns folge vielmehr aus § 2 Abs. 1 EFZG. Das hiernach maßgebliche Entgeltausfallprinzip verlange allerdings, den Mindestlohn als Geldfaktor in die Berechnung des Entgeltfortzahlungsanspruchs einzustellen. Eine von § 2 EFZG abweichende Regelung treffe das MiLoG nicht.

Auch der Nachtarbeitszuschlag sei auf Grundlage des Mindestlohns zu berechnen. Maßgeblich für die Höhe des Nachtzuschlags sei die tarifliche Regelung (§ 6 Ziff. 3 Abs. 1 MTV). Aus dieser Tarifnorm ergebe sich, dass es für die Berechnung des Nachtzuschlags auf den tatsächlichen Stundenverdienst und nicht auf die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien ankomme. Bei der Bestimmung des maßgeblichen Stundenlohns sei wiederum der Mindestlohn gem. § 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG i.V.m. § 3 MiLoG zu berücksichtigen.


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