BAG, Urt. 27.3.2025 - 8 AZR 63/24
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot – Virtuelle Aktienoptionen können Karenzentschädigung erhöhen
Autor: RA Dr. Benjamin Pant, FRESHFIELDS, Düsseldorf
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 07/2025
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 07/2025
Leistungen des Arbeitgebers aus einem virtuellen Aktienoptionsprogramm sind in die Berechnung der Karenzentschädigung nach § 74 Abs. 2, § 74b Abs. 2 HGB einzubeziehen, soweit der Arbeitnehmer die virtuellen Optionsrechte noch im fortbestehenden Arbeitsverhältnis ausübt.
HGB §§ 74, 74b
Bei nachvertraglichen Wettbewerbsverboten mit Arbeitnehmern ist eine Karenzentschädigung zu leisten, die mindestens die Hälfte der zuletzt bezogenen „vertragsmäßigen Leistung“ erreichen muss (§ 74 Abs. 2 HGB, § 74b Abs. 2 HGB). Kern der Entscheidung ist die Frage, inwieweit Leistungen aus virtuellen Aktienoptionsprogrammen einzubeziehen sind.
Bei virtuellen Aktienoptionen erhält der Arbeitnehmer – meist eine Führungskraft – keine realen Aktien. Stattdessen entsteht ein auf Geld gerichteter Zahlungsanspruch. Regelmäßig sind die Programme so ausgestaltet, dass die Optionsrechte erst nach einem längeren Zeitraum ausgeübt werden können (Vesting-Periode) und dies u.U. an ein weiteres Ereignis geknüpft ist (z.B. ein Share Deal, Asset Deal oder Börsengang).
Im Streitfall hat die klagende Führungskraft sowohl vor als auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Optionsrechte ausgeübt. Mit ihrer Revision verlangt sie eine höhere Karenzentschädigung.
Dies gelte aber nur, wenn die Optionsrechte noch während des bestehenden Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden. Die Karenzentschädigung solle dem Arbeitnehmer den realen Lebensstandard sichern, den er sich im Arbeitsverhältnis erarbeitet habe. Übe er die Optionsrechte nicht oder erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus, könne dieser Zweck nicht erreicht werden. Daran ändere auch der Ablauf der Vesting-Periode im laufenden Arbeitsverhältnis nichts.
HGB §§ 74, 74b
Bei nachvertraglichen Wettbewerbsverboten mit Arbeitnehmern ist eine Karenzentschädigung zu leisten, die mindestens die Hälfte der zuletzt bezogenen „vertragsmäßigen Leistung“ erreichen muss (§ 74 Abs. 2 HGB, § 74b Abs. 2 HGB). Kern der Entscheidung ist die Frage, inwieweit Leistungen aus virtuellen Aktienoptionsprogrammen einzubeziehen sind.
Bei virtuellen Aktienoptionen erhält der Arbeitnehmer – meist eine Führungskraft – keine realen Aktien. Stattdessen entsteht ein auf Geld gerichteter Zahlungsanspruch. Regelmäßig sind die Programme so ausgestaltet, dass die Optionsrechte erst nach einem längeren Zeitraum ausgeübt werden können (Vesting-Periode) und dies u.U. an ein weiteres Ereignis geknüpft ist (z.B. ein Share Deal, Asset Deal oder Börsengang).
Im Streitfall hat die klagende Führungskraft sowohl vor als auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Optionsrechte ausgeübt. Mit ihrer Revision verlangt sie eine höhere Karenzentschädigung.
Die Entscheidung des Gerichts
Das BAG weist die von beiden Parteien eingelegte Revision zurück. Nach ständiger Rechtsprechung seien Leistungen als vertragsgemäß i.S.d. § 74 HGB anzusehen, die dem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber als Vergütung für die geleistete Arbeit gewährt worden seien. Das BAG erkennt danach auch virtuelle Aktienoptionen als berücksichtigungsfähig für die Karenzentschädigung an, sofern der Arbeitgeber sie als Gegenleistung für die Arbeitsleistung gewährt hat.Dies gelte aber nur, wenn die Optionsrechte noch während des bestehenden Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden. Die Karenzentschädigung solle dem Arbeitnehmer den realen Lebensstandard sichern, den er sich im Arbeitsverhältnis erarbeitet habe. Übe er die Optionsrechte nicht oder erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus, könne dieser Zweck nicht erreicht werden. Daran ändere auch der Ablauf der Vesting-Periode im laufenden Arbeitsverhältnis nichts.