BAG, Urt. 3.6.2025 - 9 AZR 104/24
Kein Urlaubsverzicht im Prozessvergleich – Grenzen eines Tatsachenvergleichs
Autor: RA FAArbR Dr. Artur Kühnel, VAHLE KÜHNEL BECKER FAeArbR, Hamburg
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 10/2025
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 10/2025
Vor der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann ein Arbeitnehmer nicht – auch nicht durch gerichtlichen Vergleich – auf seinen gesetzlichen Mindesturlaub verzichten. Dies gilt selbst dann, wenn die Beendigung feststeht und absehbar ist, dass der Arbeitnehmer bis dahin seinen Urlaub wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht nehmen können wird. Dieses Verbot erfasst auch einen Tatsachenvergleich, wenn im Tatsächlichen kein Streit über Urlaubsansprüche besteht.
BUrlG § 5 Abs. 1 Buchst. c, § 7 Abs. 4, § 13 Abs. 1 Satz 3; BGB § 242
Sie schlossen am 31.3.2023 einen gerichtlichen Vergleich, der die Beendigung des seit 2019 bestehenden Arbeitsverhältnisses zum 30.4.2023 regelte und u.a. folgende Ziff. 7. enthielt:
„Urlaubsansprüche sind in natura gewährt.“
Im Vorfeld und auch bei Vergleichsschluss hatte der Kläger auf die Unverzichtbarkeit des gesetzlichen Mindesturlaubs hingewiesen.
In 2023 war der Kläger bis zum Beendigungstermin durchgehend arbeitsunfähig krank. Im Mai 2023 macht er dann die Abgeltung noch offenen gesetzlichen Mindesturlaubs aus 2023 geltend. Er vertritt die Auffassung, der im Vergleich geregelte Verzicht auf den unabdingbaren Mindesturlaub sei unwirksam. Deshalb könne er Urlaubsabgeltung beanspruchen. Die Geltendmachung sei ihm auch nicht unter dem Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens verwehrt.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das LAG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Im bestehenden Arbeitsverhältnis könne durch (gerichtlichen) Vergleich nicht über den gesetzlichen Mindesturlaub verfügt werden (Erlassvertrag bzw. konstitutives negatives Schuldanerkenntnis). Dies gelte auch, wenn die Beendigung sich konkret abzeichne oder bereits feststehe. Gleiches gelte, wenn bereits feststehe, dass der gesetzliche Mindesturlaub wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht mehr genommen werden könne. Erst mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses entfalle das Verbot, den gesetzlichen Mindesturlaub abzugelten.
Tatsachenvergleichen stehe § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG zwar nicht entgegen. Zulässig sei ein Tatsachenvergleich aber nur, wenn die Einigung nicht über den rechtlichen Wegfall eines Anspruchs, sondern über dessen tatsächliche Voraussetzungen erfolge, also eine tatsächliche Unsicherheit durch gegenseitiges Nachgeben ausgeräumt werde. Habe jedoch bei Vertragsschluss kein Streit im Tatsächlichen bestanden, bestehe kein Raum für einen Tatsachenvergleich.
Im konkreten Fall liege kein zulässiger Tatsachenvergleich vor. Bei den anwaltlich vertretenen Parteien habe kein ernster Zweifel über das Bestehen des Urlaubsanspruchs für 2023 bestehen können.
Dem Kläger sei es auch nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit der Ziff. 7. des Vergleichs zu berufen. Die Beklagte habe im konkreten Fall nicht auf den Bestand der auch für sie offensichtlich rechtswidrigen Regelung vertrauen dürfen.
BUrlG § 5 Abs. 1 Buchst. c, § 7 Abs. 4, § 13 Abs. 1 Satz 3; BGB § 242
Das Problem
Die Parteien streiten über die Abgeltung gesetzlichen Mindesturlaubs.Sie schlossen am 31.3.2023 einen gerichtlichen Vergleich, der die Beendigung des seit 2019 bestehenden Arbeitsverhältnisses zum 30.4.2023 regelte und u.a. folgende Ziff. 7. enthielt:
„Urlaubsansprüche sind in natura gewährt.“
Im Vorfeld und auch bei Vergleichsschluss hatte der Kläger auf die Unverzichtbarkeit des gesetzlichen Mindesturlaubs hingewiesen.
In 2023 war der Kläger bis zum Beendigungstermin durchgehend arbeitsunfähig krank. Im Mai 2023 macht er dann die Abgeltung noch offenen gesetzlichen Mindesturlaubs aus 2023 geltend. Er vertritt die Auffassung, der im Vergleich geregelte Verzicht auf den unabdingbaren Mindesturlaub sei unwirksam. Deshalb könne er Urlaubsabgeltung beanspruchen. Die Geltendmachung sei ihm auch nicht unter dem Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens verwehrt.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das LAG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Die Entscheidung des Gerichts
Auch das BAG bejaht den Anspruch auf Abgeltung des nicht erfüllten Teilurlaubs aus dem Jahr 2023 (§ 7 Abs. 4 BUrlG i.V.m. § 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG). Der Anspruch sei durch die Vergleichsregelung, dass Urlaubsansprüche in natura gewährt seien, nicht erloschen. Diese regele einen nach § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG unzulässigen Ausschluss gesetzlichen Mindesturlaubs und sei gem. § 134 BGB unwirksam.Im bestehenden Arbeitsverhältnis könne durch (gerichtlichen) Vergleich nicht über den gesetzlichen Mindesturlaub verfügt werden (Erlassvertrag bzw. konstitutives negatives Schuldanerkenntnis). Dies gelte auch, wenn die Beendigung sich konkret abzeichne oder bereits feststehe. Gleiches gelte, wenn bereits feststehe, dass der gesetzliche Mindesturlaub wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht mehr genommen werden könne. Erst mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses entfalle das Verbot, den gesetzlichen Mindesturlaub abzugelten.
Tatsachenvergleichen stehe § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG zwar nicht entgegen. Zulässig sei ein Tatsachenvergleich aber nur, wenn die Einigung nicht über den rechtlichen Wegfall eines Anspruchs, sondern über dessen tatsächliche Voraussetzungen erfolge, also eine tatsächliche Unsicherheit durch gegenseitiges Nachgeben ausgeräumt werde. Habe jedoch bei Vertragsschluss kein Streit im Tatsächlichen bestanden, bestehe kein Raum für einen Tatsachenvergleich.
Im konkreten Fall liege kein zulässiger Tatsachenvergleich vor. Bei den anwaltlich vertretenen Parteien habe kein ernster Zweifel über das Bestehen des Urlaubsanspruchs für 2023 bestehen können.
Dem Kläger sei es auch nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit der Ziff. 7. des Vergleichs zu berufen. Die Beklagte habe im konkreten Fall nicht auf den Bestand der auch für sie offensichtlich rechtswidrigen Regelung vertrauen dürfen.