Verhalten im Stau: Was man als Autofahrer wissen muss

18.11.2022, Redaktion Anwalt-Suchservice / Lesedauer ca. 6 Min. (836 mal gelesen)
Stau,Verhalten,Rettungsgasse,Gaffer Im Stau gelten einige Besonderheiten - für die Sicherheit aller. © Bu - Anwalt-Suchservice

Besonders in der Urlaubszeit staut sich der Verkehr auf den Autobahnen. Dann ist es besonders wichtig, an die Rettungsgasse zu denken. Aber auch einige andere Regeln sollten Autofahrer nicht aus dem Blick verlieren.

Kommen bei einem Stau Feuerwehr, Rettungsfahrzeuge und Polizei nicht schnell genug zum Einsatzort, sind Menschenleben in Gefahr. Und das nur aus Nachlässigkeit vieler Autofahrer. Es kommt hinzu: Über das richtige Verhalten im Stau und überhaupt auf der Autobahn, vom Rechtsüberholen bis hin zu dem, was man auf dem Standstreifen darf oder nicht darf, kursiert eine Vielzahl irrtümlicher Ansichten. Wir klären hier einige davon auf.

Was man über die Rettungsgasse wissen muss


Die Rettungsgasse gehört zum wichtigsten Grundwissen jedes Autofahrers. Sobald es auf einer mehrspurigen Straße zum Stau kommt, muss eine Rettungsgasse freigehalten werden – und zwar zwischen der äußeren linken Spur und den anderen Fahrspuren. Vorgeschrieben ist diese bei Stillstand oder Schrittgeschwindigkeit der Fahrzeuge. Wer also auf der linken Spur unterwegs ist, muss nach links ausweichen, Fahrer auf den anderen Spuren nach rechts. Grundsätzlich darf der Standstreifen nicht genutzt werden. Aber: Wäre anders nicht genug Platz für die Rettungsgasse, dürfen Autofahrer auch ein Stück auf den Standstreifen ausweichen.
Nur die Rettungsgasse sorgt dafür, dass im Ernstfall Rettungsfahrzeuge wie Feuerwehrautos und Rettungswagen rechtzeitig zur Unfallstelle kommen und Leben retten können. Jeder kann von einem Unfall betroffen sein. Gesetzlich geregelt ist die Rettungsgasse in § 11 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO).

Wie wird das Nicht-Bilden der Rettungsgasse geahndet?


Wer bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder mehrspurigen Außerortsstraße keine Rettungsgasse bildet, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Diese wird mit 200 Euro Bußgeld, zwei Punkten in Flensburg und einem Monat Fahrverbot geahndet.
Wenn man dadurch Polizei- oder Rettungsfahrzeuge behindert, werden es 240 Euro, zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot. Werden Rettungskräfte gefährdet, sind es 280 Euro. Führt die Rettungsgassen-Verweigerung zu einem Unfall, werden 320 Euro Bußgeld, zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot fällig. Alle genannten Verstöße sind "A-Verstöße". Übrigens: Die Nutzung der Rettungsgasse durch Unbefugte wird mit 240 Euro Bußgeld, zwei Punkten und einem Monat Fahrverbot bestraft.

Wann darf man den Standstreifen nutzen?


Nicht selten sieht man, wie besonders eilige Fahrer den Standstreifen nutzen, um schneller am Stau vorbei zur nächsten Ausfahrt zu kommen. Dies ist nach § 2 Abs. 1 StVO verboten. Immerhin soll der Standstreifen Platz für Pannenfahrzeuge bieten. Er gehört nicht zur Fahrbahn und darf nicht befahren werden. An Autobahnen und Kraftfahrstraßen ist nach § 18 Abs. 8 StVO das Halten auf dem Standstreifen verboten – außer bei einer Panne. Ein leerer Tank, ein klingelndes Telefon und ein "menschliches Bedürfnis" sind keine Pannen und berechtigen nicht zum Halten auf dem Standstreifen. Wer deswegen dort anhält, muss mit einem Bußgeld rechnen.
Fahren auf dem Standstreifen zum schnelleren Vorwärtskommen kostet 75 Euro (90 Euro bei Gefährdung anderer, 110 Euro bei Unfall) und jeweils einen Punkt. Das Halten auf dem Standstreifen kostet 30 Euro, Parken (ab drei Minuten) schlägt mit 70 Euro (85 Euro mit Gefährdung, 105 Euro bei Unfall) und einem Punkt zu Buche.

Wann darf ich im Stau aus dem Auto aussteigen?


Einige Autofahrer nutzen im Stau gerne die Gelegenheit, sich außerhalb des Autos die Füße zu vertreten. Rechtlich ist dies jedoch nicht erlaubt. Nach § 18 Abs. 9 StVO haben Fußgänger auf der Autobahn nichts verloren. Ausnahmen sind höchstens das Absichern einer Unfallstelle, Erste Hilfe oder das Verlassen des Fahrzeugs im Notfall. Autofahrer müssen bei einer Panne die Warnweste anziehen und sich auf die andere Seite der Leitplanke begeben. Wer als Fußgänger eine Autobahn betritt, hat mit zehn Euro Verwarnungsgeld zu rechnen. Bei langen Staus sieht die Polizei dies jedoch oft nicht ganz so eng.

Wann ist rechts überholen erlaubt?


Auf der Autobahn ist es verboten, rechts zu überholen. Allerdings gibt es Ausnahmen: Wenn sich zum Beispiel auf der linken Spur eine Fahrzeugschlange gebildet hat, darf man auf der Spur rechts daran vorbeifahren. Dabei ist jedoch äußerste Vorsicht und eine nur geringfügig schnellere Geschwindigkeit vorgeschrieben. Vor Gericht gibt es eine Faustregel, nach der man auf Autobahnen rechts überholen darf, wenn der Verkehr links unter 60 km/h schnell ist und man beim Überholen maximal 20 km/h schneller ist als der Verkehr auf der linken Spur. Rechts überholen außerhalb geschlossener Ortschaften führt zu einem Bußgeld von 100 Euro (120 bei Gefährdung anderer, 145 Euro bei Unfall) plus jeweils einem Punkt in Flensburg.

Rückwärts fahren oder wenden


Dass dies auf der Autobahn nun wirklich auf gar keinen Fall erlaubt ist, sollten alle Führerscheininhaber wissen (§ 18 Abs. 7 StVO). Einzige Ausnahme ist die explizite Anweisung eines Polizeibeamten. Wer auf der Autobahn ohne eine solche Anweisung rückwärts fährt oder wendet, muss mit einem Bußgeld von 200 Euro (240 Euro bei Gefährdung anderer, 290 Euro bei Unfall), zwei Punkten in Flensburg und einem Monat Fahrverbot rechnen.

Telefonieren am Lenkrad


Jahrelang wurden die Gerichte mit einer Vielzahl von Fallkonstellationen über die Handynutzung am Steuer geplagt. Die gesetzliche Regelung wurde den Ausreden angepasst und ist nun eindeutig: Am Lenkrad darf ein Mobiltelefon auf keine Weise und für nichts genutzt werden, wenn man es dafür in der Hand halten muss. Dies gilt also auch für die Nutzung als Terminkalender, Uhr, Navi, Diktiergerät, zum Musikhören oder als Fliegenklatsche. Auch spricht die neue Regelung in § 23 Abs. 1a StVO nicht mehr vom Telefon, sondern bezieht sich auf jedes "elektronische Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient".
Im Stau gilt: Steht das Fahrzeug und ist der Motor vollständig ausgeschaltet, darf man auch ohne Freisprecheinrichtung telefonieren.
Ansonsten droht bei Nutzung eines Mobiltelefons durch In-der-Hand-Halten ein Bußgeld von 100 Euro plus ein Punkt in Flensburg. Bei Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer sind es 150 Euro, bei Unfall 200 Euro. Hinzu kommen jeweils zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot.

Was gilt für das Verlassen der Autobahn?


Von Autobahnen darf man nur an den entsprechend gekennzeichneten Ausfahrten abfahren (§ 18 Abs. 10 StVO). Wer einfach auf einen Feldweg abbiegt, muss mit einem Bußgeld von 25 Euro rechnen.

Dürfen sich Motorradfahrer durch die Autos schlängeln?


Häufig sieht man im Stau, wie sich Motorradfahrer zwischen den Autos hindurchschlängeln. Erlaubt ist dies nicht. Für das Rechtsüberholen gelten die oben genannten Regeln. Dies darf man nur im Ausnahmefall, wenn der Verkehr auf dem linken Fahrstreifen stockt, auf dem rechten Fahrstreifen aber noch rollt (siehe oben). Nicht erlaubt ist es zwischen zwei Fahrstreifen, auf denen der Verkehr steht. Zusätzlich müssen auch Motorradfahrer beim Vorbeifahren an einem stehenden Fahrzeug einen ausreichenden Sicherheitsabstand einhalten. Dieser wird von den Gerichten meist mit einem Meter angesetzt. Im Stau ist dies überwiegend nicht durchführbar. Auch auf der linken Spur ist es schwierig, sich links vorbeizuquetschen – ohne die durchgezogene Linie zu überfahren. Die Rettungsgasse darf von Motorradfahrern in keinem Fall genutzt werden. Ebenso darf der Standstreifen nicht befahren werden. Je nach Verstoß kommen unterschiedliche Bußgelder und Folgen in Betracht.

Gaffen und Im-Weg-Stehen bei Unfällen


Rettungskräfte werden immer wieder massiv durch Gaffer und Handy-Filmer behindert. Gaffen an sich ist nicht strafbar. Aber: Andere typische Verhaltensweisen von Gaffern sind es schon. So fällt das Filmen von Unfallopfern unter § 201a Abs. 1 Nr. 2 Strafgesetzbuch (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs einer hilflosen Person durch Bildaufnahmen) und kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden.
Wer Retter bei der Arbeit behindert, kann nach § 323c Abs. 2 StGB entsprechend einer unterlassenen Hilfeleistung bestraft werden, nämlich mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe. Dies gilt für die Behinderung jeglicher Personen, die Hilfe leisten wollen, also auch von zivilen Ersthelfern. Handys können von der Polizei eingezogen werden. Da Polizei und Rettungskräfte mittlerweile auf Behinderungen durch Gaffer recht empfindlich reagieren, ist mit einer Ahndung solchen Verhaltens zu rechnen.

Sitzblockaden


Sitzblockaden gelten schon lange als strafbare Nötigung (§ 240 StGB, Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe). Unter Umständen kann noch ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB, Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe) oder bei Behinderung von Rettungskräften der oben beschriebene § 323c Abs. 2 StGB hinzukommen. Im Stau stehende Autofahrer sollten die Ruhe bewahren und auf das Eingreifen der Polizei warten. Wer selbst eingreift, macht sich im Regelfall ebenfalls strafbar.

Praxistipp zum Verhalten im Stau


Die besonderen Verkehrsregeln auf der Autobahn sind keine Schikane, sondern dienen der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer. Ihre Einhaltung kann Leben retten und Unfälle verhindern. Am besten ist es natürlich, wenn Sie gar nicht erst in einen Stau geraten. Eine Vielzahl von Homepages und Stau-Apps informieren über die aktuelle Staulage auf den Autobahnen. Bei Rechtsfragen zu diesem Thema ist ein Fachanwalt für Verkehrsrecht der beste Ansprechpartner.

(Bu)


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 Stephan Buch
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