Besteht Anspruch auf Weihnachtsgeld bei ruhendem Arbeitsverhältnis?
26.11.2024, Autor: Herr Matthias Steinfartz / Lesedauer ca. 2 Min. (78 mal gelesen)
Dieser Artikel klärt die Frage, wann bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis Anspruch auf Sonderleistungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld besteht.
Möglicher Anspruch auf Weihnachtsgeld bei ruhendem Arbeitsverhältnis
Ein Ruhen des Arbeitsverhältnisses bedeutet, dass die gegenseitigen Hauptleistungspflichten zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer ausgesetzt sind. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung erbringen, und der Arbeitgeber ist nicht zur Vergütung angehalten. Das ist etwa der Fall, wenn beispielsweise ein Arbeitnehmer in Elternzeit geht, einen nahen Angehörigen pflegen muss oder eine befristete Erwerbsunfähigkeitsrente erhält. Bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis sind also die Hauptleistungspflichten aufgehoben. Allerdings läuft das gesamte Arbeitsverhältnis mit allen Nebenpflichten weiter.
Diese Zeiten des ruhenden Arbeitsverhältnisses werden bei der Betriebszugehörigkeit, der Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz sowie bei den gesetzlichen Urlaubsansprüchen berücksichtigt. Aber haben jene Arbeitnehmer auch Anspruch auf Sonderleistungen des Arbeitgebers wie zusätzliches Urlaubs- oder Weihnachtsgeld?
Entscheidend ist immer der Zweck, mit dem diese Sonderleistungen oder Gratifikationen an die Arbeitnehmer gewährt werden. Eine Jubiläumsprämie verfolgt den Zweck, dass der Arbeitgeber beispielsweise die lange Betriebszugehörigkeit des Mitarbeiters belohnen möchte.
Bei einer Leistungsprämie wiederum ist das Erreichen bestimmter Ziele entscheidendes Kriterium.
Die Regelung muss regelmäßig ausgelegt werden, mit der diese Gratifikation gewährt wird. Gratifikationen sind also zweckgebunden und werden vom Arbeitgeber freiwillig gewährt. Auch wenn der Arbeitgeber diese freiwillig zahlt, ist er verpflichtet, den Gleichbehandlungsgrundsatz einzuhalten. Das heißt, er kann nicht aus sachfremden Gründen bestimmte Arbeitnehmer von Gratifikationen ausschließen.
Konkret bedeutet das: Wenn mit dem jährlichen Weihnachtsgeld die Betriebstreue der Mitarbeiter belohnt werden soll, steht dieses ebenso jenen Arbeitnehmern zu, die sich in einem ruhenden Arbeitsverhältnis befinden. Schließlich sind sie wie die anderen Mitarbeiter weiterhin betriebszugehörig. Anders verhält es sich, wenn die Weihnachtsprämie für erbrachte Leistungen gezahlt wird. Dann kann der Arbeitgeber diese für Arbeitnehmer kürzen, die in diesem Zeitraum keine Arbeit erbracht haben.
Urlaubsgeld oder Urlaubsentgeld? Ein wichtiger Unterschied
Urlaubsentgeld stellt gewöhnliches Arbeitsentgeld dar, wohingegen Urlaubsgeld als eine zusätzliche Sonderleistung anzusehen ist. Angenommen, ein Arbeitnehmer ist langfristig arbeitsunfähig erkrankt und kann daher keinen Urlaub in Anspruch nehmen, kann damit auch sein Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld ausgeschlossen sein.
In diesen Fällen muss sich jedoch aus dem Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ergeben, dass das Urlaubsgeld nicht gezahlt wird, wenn der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Urlaub und Urlaubsvergütung hat. Gibt es in dem Arbeits- oder Tarifvertrag eine solche Verknüpfung nicht, muss der Arbeitgeber als saisonale Sonderleistung dieses zusätzliche Urlaubsgeld auszahlen. Auch dann, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer längerfristigen Erkrankung derzeit keinen Urlaub nehmen kann (siehe hierzu BAG-Urteil vom 19.05.2009, 9 AZR 477/07).
Fazit: Arbeitnehmer, die sich in einem bestehenden aber ruhenden Arbeitsverhältnis befinden, sollten unbedingt ihre Ansprüche auf Sonderleistungen prüfen.
Möglicher Anspruch auf Weihnachtsgeld bei ruhendem Arbeitsverhältnis
Ein Ruhen des Arbeitsverhältnisses bedeutet, dass die gegenseitigen Hauptleistungspflichten zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer ausgesetzt sind. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung erbringen, und der Arbeitgeber ist nicht zur Vergütung angehalten. Das ist etwa der Fall, wenn beispielsweise ein Arbeitnehmer in Elternzeit geht, einen nahen Angehörigen pflegen muss oder eine befristete Erwerbsunfähigkeitsrente erhält. Bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis sind also die Hauptleistungspflichten aufgehoben. Allerdings läuft das gesamte Arbeitsverhältnis mit allen Nebenpflichten weiter.
Diese Zeiten des ruhenden Arbeitsverhältnisses werden bei der Betriebszugehörigkeit, der Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz sowie bei den gesetzlichen Urlaubsansprüchen berücksichtigt. Aber haben jene Arbeitnehmer auch Anspruch auf Sonderleistungen des Arbeitgebers wie zusätzliches Urlaubs- oder Weihnachtsgeld?
Entscheidend ist immer der Zweck, mit dem diese Sonderleistungen oder Gratifikationen an die Arbeitnehmer gewährt werden. Eine Jubiläumsprämie verfolgt den Zweck, dass der Arbeitgeber beispielsweise die lange Betriebszugehörigkeit des Mitarbeiters belohnen möchte.
Bei einer Leistungsprämie wiederum ist das Erreichen bestimmter Ziele entscheidendes Kriterium.
Die Regelung muss regelmäßig ausgelegt werden, mit der diese Gratifikation gewährt wird. Gratifikationen sind also zweckgebunden und werden vom Arbeitgeber freiwillig gewährt. Auch wenn der Arbeitgeber diese freiwillig zahlt, ist er verpflichtet, den Gleichbehandlungsgrundsatz einzuhalten. Das heißt, er kann nicht aus sachfremden Gründen bestimmte Arbeitnehmer von Gratifikationen ausschließen.
Konkret bedeutet das: Wenn mit dem jährlichen Weihnachtsgeld die Betriebstreue der Mitarbeiter belohnt werden soll, steht dieses ebenso jenen Arbeitnehmern zu, die sich in einem ruhenden Arbeitsverhältnis befinden. Schließlich sind sie wie die anderen Mitarbeiter weiterhin betriebszugehörig. Anders verhält es sich, wenn die Weihnachtsprämie für erbrachte Leistungen gezahlt wird. Dann kann der Arbeitgeber diese für Arbeitnehmer kürzen, die in diesem Zeitraum keine Arbeit erbracht haben.
Urlaubsgeld oder Urlaubsentgeld? Ein wichtiger Unterschied
Urlaubsentgeld stellt gewöhnliches Arbeitsentgeld dar, wohingegen Urlaubsgeld als eine zusätzliche Sonderleistung anzusehen ist. Angenommen, ein Arbeitnehmer ist langfristig arbeitsunfähig erkrankt und kann daher keinen Urlaub in Anspruch nehmen, kann damit auch sein Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld ausgeschlossen sein.
In diesen Fällen muss sich jedoch aus dem Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ergeben, dass das Urlaubsgeld nicht gezahlt wird, wenn der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Urlaub und Urlaubsvergütung hat. Gibt es in dem Arbeits- oder Tarifvertrag eine solche Verknüpfung nicht, muss der Arbeitgeber als saisonale Sonderleistung dieses zusätzliche Urlaubsgeld auszahlen. Auch dann, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer längerfristigen Erkrankung derzeit keinen Urlaub nehmen kann (siehe hierzu BAG-Urteil vom 19.05.2009, 9 AZR 477/07).
Fazit: Arbeitnehmer, die sich in einem bestehenden aber ruhenden Arbeitsverhältnis befinden, sollten unbedingt ihre Ansprüche auf Sonderleistungen prüfen.