BGH-Verhandlung zum Widerruf geplatzt – Bank zieht Revision zurück
31.03.2016, Autor: Herr Christof Bernhardt / Lesedauer ca. 3 Min. (493 mal gelesen)
„Offenbar fürchten die Banken eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs zum Darlehenswiderruf“, sagt Rechtsanwalt Christof Bernhardt von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.
Denn nicht zum ersten Mal hat eine Bank nun ihre Revision zurückgezogen, bevor es zu einer Verhandlung vor dem BGH kommt.
Am 5. April hätte das Thema Widerruf von Darlehen in Karlsruhe verhandelt werden sollen (Az.: XI ZR 478/15). Dazu kommt es nun nicht, da die Bank die Revision zurückgezogen hat, wie der BGH am 31. März mitteilt. „Es ist nicht das erste Mal, dass eine BGH-Verhandlung zum Darlehenswiderruf noch kurzfristig platzt. Das kann durchaus als Indiz dafür gewertet werden, dass die Banken höchstrichterliche Entscheidungen in Sachen Widerruf verhindern möchten. Da das ewige Widerrufsrecht für zwischen 2002 und 2010 geschlossene Immobiliendarlehen am 21. Juni 2016 endet, soll nun wahrscheinlich auch kein großes Aufsehen mehr erregt werden“, vermutet Rechtsanwalt Bernhardt.
Diesmal wäre es in Karlsruhe um den Widerruf eines Ehepaars gegangen, das zwischen 2004 und 2010 mehrere Darlehensverträge zur Immobilienfinanzierung abgeschlossen hatte. Als die Immobilie verkauft wurde, vereinbarten die Parteien einen Aufhebungsvertrag. Das Ehepaar zahlte ein Aufhebungsentgelt von insgesamt rund 30.000 Euro. 2013 widerrief es schließlich die Darlehensverträge und forderte das gezahlte Aufhebungsentgelt zurück. Das Landgericht Stuttgart als auch das Oberlandesgericht Stuttgart gaben der Klage statt, da die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet habe. Mangels ordnungsgemäßer Belehrung sei die Widerrufsfrist nicht angelaufen, so dass die Kläger den Widerruf noch Ende 2013 hätten erklären können. Dass die Parteien vor Ausübung des Widerrufsrechts einen Aufhebungsvertrag geschlossen hätten, stehe weder dem Widerruf der auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen noch einem Anspruch auf Erstattung des Aufhebungsentgelts entgegen, urteilte das OLG. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision zog die Bank nun zurück.
Schon im vergangenen Jahr waren BGH-Verhandlungen in Sachen Darlehenswiderruf geplatzt. Dabei wäre es im Wesentlichen um die treuwidrige Ausübung bzw. Verwirkung des Widerrufsrechts gegangen. Beide Male kam es noch zu einer kurzfristigen außergerichtlichen Einigung. „Die dritte geplatzte BGH-Verhandlung kann als gutes Zeichen für die Verbraucher gewertet werden und als Signal dafür, dass der Widerruf eines Darlehens gute Chancen hat, da die wichtigsten Argumente der Banken nicht ziehen“, so Rechtsanwalt Bernhardt. Voraussetzung für den Widerruf ist aber, dass die Bank oder Sparkasse eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat.
Verbraucher, die ihre Immobiliendarlehen noch widerrufen möchten, sollten allerdings nicht mehr lange warten. Denn der Widerruf von Altverträgen ist nur noch bis zum 21. Juni 2016 möglich.
Die Kanzlei Cäsar-Preller ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft http://www.jetzt-widerrufen.de und bietet eine kostenlose Überprüfung der Widerrufsbelehrung an. Die nächste Informationsveranstaltung bietet sie am 13. April um 18.30 Uhr in den Kanzleiräumen in Wiesbaden an.
Mehr Informationen: http://www.caesar-preller.de
Kanzleiprofil:
Seit nunmehr 20 Jahren betreuen wir unsere Mandanten bundesweit in fast allen Rechtsgebieten, wobei wir großen Wert auf den persönlichen Kontakt legen. Nur durch den intensiven Austausch mit dem Mandanten, kann ein ergebnisorientiertes Arbeiten stattfinden. Dies ermöglicht die Größe der Kanzlei, die einen umfassenden Service bei gleichzeitiger individueller Betreuung sicherstellt.
Und zwar nicht nur in Wiesbaden, sondern darüber hinaus auch in unseren Sprechstundenorten: Berlin, Hamburg, Köln, Stuttgart, München, Bad Harzburg, Puerto de la Cruz (Teneriffa) und Lugano (Schweiz).
Rechtsanwalt Christof Bernhardt
Kanzlei Cäsar-Preller
Villa Justitia, Uhlandstraße 4
65189 Wiesbaden
Telefon: (06 11) 4 50 23-0
Telefax: (06 11) 4 50 23-17
Mobil: 01 72 - 6 16 61 03
E-Mail: kanzlei@caesar-preller.de
www.caesar-preller.de
Denn nicht zum ersten Mal hat eine Bank nun ihre Revision zurückgezogen, bevor es zu einer Verhandlung vor dem BGH kommt.
Am 5. April hätte das Thema Widerruf von Darlehen in Karlsruhe verhandelt werden sollen (Az.: XI ZR 478/15). Dazu kommt es nun nicht, da die Bank die Revision zurückgezogen hat, wie der BGH am 31. März mitteilt. „Es ist nicht das erste Mal, dass eine BGH-Verhandlung zum Darlehenswiderruf noch kurzfristig platzt. Das kann durchaus als Indiz dafür gewertet werden, dass die Banken höchstrichterliche Entscheidungen in Sachen Widerruf verhindern möchten. Da das ewige Widerrufsrecht für zwischen 2002 und 2010 geschlossene Immobiliendarlehen am 21. Juni 2016 endet, soll nun wahrscheinlich auch kein großes Aufsehen mehr erregt werden“, vermutet Rechtsanwalt Bernhardt.
Diesmal wäre es in Karlsruhe um den Widerruf eines Ehepaars gegangen, das zwischen 2004 und 2010 mehrere Darlehensverträge zur Immobilienfinanzierung abgeschlossen hatte. Als die Immobilie verkauft wurde, vereinbarten die Parteien einen Aufhebungsvertrag. Das Ehepaar zahlte ein Aufhebungsentgelt von insgesamt rund 30.000 Euro. 2013 widerrief es schließlich die Darlehensverträge und forderte das gezahlte Aufhebungsentgelt zurück. Das Landgericht Stuttgart als auch das Oberlandesgericht Stuttgart gaben der Klage statt, da die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet habe. Mangels ordnungsgemäßer Belehrung sei die Widerrufsfrist nicht angelaufen, so dass die Kläger den Widerruf noch Ende 2013 hätten erklären können. Dass die Parteien vor Ausübung des Widerrufsrechts einen Aufhebungsvertrag geschlossen hätten, stehe weder dem Widerruf der auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen noch einem Anspruch auf Erstattung des Aufhebungsentgelts entgegen, urteilte das OLG. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision zog die Bank nun zurück.
Schon im vergangenen Jahr waren BGH-Verhandlungen in Sachen Darlehenswiderruf geplatzt. Dabei wäre es im Wesentlichen um die treuwidrige Ausübung bzw. Verwirkung des Widerrufsrechts gegangen. Beide Male kam es noch zu einer kurzfristigen außergerichtlichen Einigung. „Die dritte geplatzte BGH-Verhandlung kann als gutes Zeichen für die Verbraucher gewertet werden und als Signal dafür, dass der Widerruf eines Darlehens gute Chancen hat, da die wichtigsten Argumente der Banken nicht ziehen“, so Rechtsanwalt Bernhardt. Voraussetzung für den Widerruf ist aber, dass die Bank oder Sparkasse eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat.
Verbraucher, die ihre Immobiliendarlehen noch widerrufen möchten, sollten allerdings nicht mehr lange warten. Denn der Widerruf von Altverträgen ist nur noch bis zum 21. Juni 2016 möglich.
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Christof Bernhardt
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