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Übersicht unserer Rechtsanwälte für Aufhebungsvertrag

Rechtsanwalt Christoph Nick
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Rechtsanwalt Sacha Rotondi
Telegrafenstraße 37/39
42929 Wermelskirchen
Rechtsanwalt Horst Hornek
Hauffstraße 6
73728 Esslingen am Neckar

Was versteht man unter einem Aufhebungsvertrag?

Viele Verträge sind auf einen längeren Zeitraum ausgelegt. Sie enden zu einem bestimmten Termin – wie etwa ein Zeitmietvertrag oder ein befristetes Arbeitsverhältnis. Oder sie sind unbefristet und ihre Beendigung ist nur unter engen Voraussetzungen und mit Beachtung von Kündigungsfristen möglich. Gerade im Arbeitsrecht oder Mietrecht ergibt sich jedoch oft die Notwendigkeit, einen Vertrag ohne lange Fristen zu beenden. Hier gibt ein Aufhebungsvertrag den Partnern die Möglichkeit der einverständlichen Beendigung ihres Vertragsverhältnisses.

Der Aufhebungsvertrag im Arbeitsrecht

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können einen Aufhebungsvertrag abschließen, um den Arbeitsvertrag einverständlich zu beenden. Für einen Arbeitnehmer ist dies z. B. wünschenswert, wenn er in eine andere Stadt umziehen möchte und eine andere Arbeit in Aussicht hat. Arbeitgeber greifen oft zu diesem Mittel, um im Zuge von Umstrukturierungen betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden; in diesem Fall werden den Arbeitnehmern oft Abfindungen angeboten.

Form

Ein Aufhebungsvertrag ist nach § 623 BGB schriftlich zu vereinbaren. Die elektronische Form ist ausgeschlossen.

Vor- und Nachteile

Die Vertragspartner müssen sich nicht an die üblichen Kündigungsfristen und Kündigungsgründe halten. So kann der Arbeitgeber ohne Sozialauswahl auch z.B. Arbeitsverträge mit älteren Arbeitnehmern beenden. Soll die Mitarbeiterzahl insgesamt reduziert werden, muss auch beim Abschluss von Aufhebungsverträgen der Betriebsrat hinzugezogen werden. Für den Arbeitnehmer bietet der Aufhebungsvertrag die Möglichkeit, sich schnell aus einem möglicherweise ungeliebten Arbeitsverhältnis zu lösen.

Nachteile kann ein Aufhebungsvertrag für den Arbeitnehmer haben, wenn sich kein neues Arbeitsverhältnis anschließt: Die Agentur für Arbeit geht hier oft von einer freiwilligen Jobaufgabe aus und verhängt eine zwölfwöchige Sperrzeit für das Arbeitslosengeld. Dies kann vermieden werden, wenn die Parteien im Aufhebungsvertrag vereinbaren, dass die Aufhebung durch den Arbeitgeber veranlasst wurde und dass ohne einverständliche Lösung eine Kündigung aus einem wichtigen, nicht verhaltensbedingten Grund erfolgt wäre.

Was sollte geregelt werden?

  • Beendigungstermin für das Arbeitsverhältnis,
  • Aufklärung des Arbeitnehmers über negative Folgen (z.B. Betriebsrente, Sperrzeit für Arbeitslosengeld),
  • Aufhebungsgrund,
  • Resturlaub,
  • Verbleib von Dienstfahrzeugen,
  • Arbeitszeugnis,
  • Abfindung.

Der Aufhebungsvertrag im Mietrecht

Im Mietrecht kann der Abschluss eines Aufhebungsvertrages aus Sicht des Mieters sinnvoll sein, wenn z.B. eine Trennung stattgefunden hat oder ein Mieter beruflich in eine andere Stadt versetzt wurde. Die Vermieterseite nutzt den Aufhebungsvertrag teilweise, wenn Häuser saniert werden sollen. Auch im Mietrecht gibt es befristete (Zeitmietvertrag) und unbefristete Mietverträge. Das BGB enthält gesetzlich festgelegte Kündigungsfristen für unbefristete Mietverhältnisse. Eine Kündigung insbesondere von Vermieterseite ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich. Beim Auflösungsvertrag entfallen diese Notwendigkeiten. Ein mietrechtlicher Aufhebungsvertrag wird in folgenden Fällen geschlossen:
  • Mieter möchte ohne Kündigungsfrist / vor Ablauf der Vertragslaufzeit ausziehen.
  • Vermieter hat keinen Kündigungsgrund, möchte sich aber vom Mieter trennen.
  • Vermieter hätte zwar Grund zur Kündigung, möchte aber die Kündigungsfrist umgehen.
  • Eine ausgesprochene Kündigung war aus formellen Gründen nicht wirksam.
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zuletzt aktualisiert am 25.01.2017