BGH, Beschl. 3.12.2025 - 5 StR 362/25
Kontaktloses Zahlen mit entwendeter Girokarte
Autor: RA, FA Bank- u. Kapitalmarktrecht, FA Handels- u. Gesellschaftsrecht Dr. Thomas Schulteis, LL.M., Gladbeck
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 07/2026
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 07/2026
Das kontaktlose Zahlen mit einer entwendeten Girokarte ohne Verwendung der zugehörigen PIN stellt nach der betrugsspezifischen Auslegung keine unbefugte Datenverwendung dar und erfüllt somit nicht den Tatbestand des Computerbetrugs nach § 263a Abs. 1 Var. 3 StGB.
StGB §§ 263, 263a Abs. 1 Var. 3
Betrugsspezifische Auslegung:Nach ständiger BGH-Rechtsprechung sei die Strafvorschrift „betrugsspezifisch“ auszulegen. Nur täuschungsäquivalente Handlungen seien unbefugt i.S.d. § 263a Abs. 1 Var. 3 StGB (vgl. BGH v. 9.10.2024 – 5 StR 409/24, NStZ-RR 2024, 374, 375 m.w.N.). Das kontaktlose Zahlen mit einer entwendeten Girokarte ohne Verwendung der zugehörigen PIN wäre somit nur dann unbefugt, wenn dies gegenüber einer natürlichen Person Täuschungscharakter hätte (Fischer, StGB, 72. Aufl. 2025, § 263a Rz. 11). Dies setzte voraus, dass der Käufer beim kontaktlosen Zahlen mit der Karte ohne PIN-Eingabe nach der Verkehrsanschauung gegenüber einem fiktiven Schalterangestellten des kartenausgebenden Kreditinstituts konkludent miterkläre, zur Verwendung der Karte berechtigt zu sein. Welcher Inhalt der Erklärung zukomme, bestimme sich wesentlich durch den Empfängerhorizont und die Erwartungen der Beteiligten.
Kontaktlose Zahlung:Beim kontaktlosen Zahlen ohne PIN-Eingabe werde hingegen keine Erklärung über die Berechtigung zur Verwendung der Girokarte abgegeben. Könne die Karte wie im vorliegenden Fall kontaktlos ohne PIN-Eingabe und somit ohne starke Kundenauthentifizierung nach § 55 ZAG eingesetzt werden, werde vor Genehmigung des Zahlvorgangs bei der Autorisierungsstelle des kartenausgebenden Instituts lediglich geprüft, ob die Karte nicht gesperrt sei und der dem Karteninhaber eingeräumte Verfügungsrahmen eingehalten werde (Früh/Seyfreid-Werner in Kümpel/Mülbert, Bankrecht und Kapitalmarktrecht, 7. Aufl. 2025, Rz. 4.692, 4.714 ff.; Göhler, JR 2021, 6, 8). Verzichte indes der Kartenemittent bewusst auf eine starke Kundenauthentifizierung und eröffne er hierdurch Missbrauchsmöglichkeiten, könne diesem Verhalten nicht der Erklärungswert beigemessen werden, die Identität des Kartenverwenders sei für den Kartenemittenten von entscheidender, das Vertragsverhältnis prägender Bedeutung (Noll in MünchKomm/StGB, 5. Aufl., § 263a Rz. 143; Valerius in LK/StGB, 13. Aufl., § 263a Rz. 82). Es fehle am für die Verwirklichung von § 263a Abs. 1 Var. 3 StGB erforderlichen Täuschungsäquivalent (ebenso BayObLG v. 29.7.2024 – 201 StRR 49/24, NJW 2024, 3669 Rz. 8; OLG Hamm v. 7.4.2020 – 4 RVs 12/20, NStZ 2020, 673; Göhler, JR 2021, 6, 17 f.; Christoph/Dorn-Haag, NStZ 2020, 697).
Kein Betrug nach § 263 Abs. 1 StGB:Ein Betrug nach § 263 Abs. 1 StGB zu Lasten des Kioskinhabers scheide aus. Denn mit der Autorisierung des Kartenumsatzes für das kartenausgebende Kreditinstitut werde eine abstrakte Zahlungsverbindlichkeit in Form eines abstrakten Schuldversprechens gem. § 780 BGB begründet, da die Girokarte insoweit eine Bargeldsurrogatfunktion habe. Der hieraus begünstigte Händler stehe damit so, als habe er Bargeld erhalten (vgl. Haertlein in MünchKomm/HGB, 5. Aufl., Band 6 Teil 1. E. Rz. 243; Koch in Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl. 2022, § 43 Rz. 74; Casper in MünchKomm/BGB, 9. Aufl., § 675f Rz. 128 ff.). Somit sei es für den Händler ohne Belang, ob der Käufer zur Verwendung der Karte berechtigt gewesen sei. Er werde sich daher über diesen Umstand ebenso wenig Gedanken machen wie – wegen § 935 Abs. 2 BGB – beim Bargeldkauf über das Eigentum am Geld (vgl. Kudlich, JA 2020, 710, 712). Es fehle mithin sowohl an einer Täuschung und am korrespondierenden Irrtum (vgl. BayObLG v. 29.7.2024 – 201 StRR 49/24, NJW 2024, 3669 Rz. 8; OLG Hamm v. 7.4.2020 – 4 RVs 12/20, NStZ 2020, 673) als auch am Vermögensschaden (vgl. Noll in MünchKomm/StGB, 5. Aufl., § 263a Rz. 141).
Kein Computerbetrug zum Nachteil des Verkäufers:Aus den gleichen Gründen, mit denen der Betrug nach § 263 StGB verneint wurde, sei aufgrund der betrugsspezifischen Auslegung des § 263a Abs. 1 Var. 3 StGB auch ein Computerbetrug zum Nachteil des Verkäufers abzulehnen.
Keine Urkundenunterdrückung:In Bezug auf eine Strafbarkeit wegen Urkundenunterdrückung nach § 274 Abs. 1 Nr. 2 StGB sei der subjektive Tatbestand nicht erfüllt. Es genüge nicht, dass der Täter erkenne, durch den Einsatz der Karte irgendeinem Beteiligten einen Vermögensschaden zuzufügen. Vielmehr müsse er wissen, dass den Daten eine potentielle Beweisbedeutung innewohne, die sich jederzeit realisieren könne. Zudem müsse es ihm auf die Beeinträchtigung eines sich darauf beziehenden Beweisführungsrechts ankommen oder er dies als notwendige Folge seines Handelns hinnehmen (vgl. BGH v. 25.11.2009 – 2 StR 430/09, NStZ 2010, 332; BayObLG v. 29.7.2024 – 201 StRR 49/24, NJW 2024, 3669 Rz. 8; OLG Hamm v. 7.4.2020 – 4 RVs 12/20, NStZ 2020, 673; Göhler, JR 2021, 6, 21 f.).
Keine Datenveränderung:Zwar erfülle das unberechtigte kontaktlose Zahlen mit einer Girokarte den objektiven Tatbestand einer Datenveränderung nach § 303a Abs. 1 StGB, weil durch die Wegnahme der Karte dem Berechtigten der Zugriff auf die darin inkorporierten Daten jedenfalls vorübergehend genommen werde (Unterdrückung). Zudem komme in Betracht, dass durch die Nutzung der Karte selbst Daten i.S.d. Norm verändert werden (vgl. dazu OLG Hamm v. 7.4.2020 – 4 RVs 12/20, NStZ 2020, 673; Göhler, JR 2021, 6, 22). Indes fehle es an Feststelllungen zur subjektiven Tatseite.
StGB §§ 263, 263a Abs. 1 Var. 3
Das Problem
In einem Kiosk kaufte der Angeklagte an einem Automaten neun Schachteln Zigaretten im Wert von 109 €, die er jeweils gesondert mit einer geraubten Girokarte kontaktlos ohne Eingabe der zugehörigen PIN bezahlte. Unter gleicher Verwendung der Girokarte erwarb er weitere Waren im Wert von 10,90 € und beglich Schulden i.H.v. 20 €. Das LG verurteilte ihn daraufhin wegen Computerbetrugs zum Nachteil der kartenausgebenden Bank.Die Entscheidung des BGH
Auf die Revision des Angeklagten hob der BGH das Urteil des LG auf. Die Verurteilung wegen Computerbetrugs könne nicht bestehen bleiben, weil es entgegen der Annahme des LG am unbefugten Verwenden von Daten i.S.v.§ 263a Abs. 1 Var. 3 StGB gefehlt habe.Betrugsspezifische Auslegung:Nach ständiger BGH-Rechtsprechung sei die Strafvorschrift „betrugsspezifisch“ auszulegen. Nur täuschungsäquivalente Handlungen seien unbefugt i.S.d. § 263a Abs. 1 Var. 3 StGB (vgl. BGH v. 9.10.2024 – 5 StR 409/24, NStZ-RR 2024, 374, 375 m.w.N.). Das kontaktlose Zahlen mit einer entwendeten Girokarte ohne Verwendung der zugehörigen PIN wäre somit nur dann unbefugt, wenn dies gegenüber einer natürlichen Person Täuschungscharakter hätte (Fischer, StGB, 72. Aufl. 2025, § 263a Rz. 11). Dies setzte voraus, dass der Käufer beim kontaktlosen Zahlen mit der Karte ohne PIN-Eingabe nach der Verkehrsanschauung gegenüber einem fiktiven Schalterangestellten des kartenausgebenden Kreditinstituts konkludent miterkläre, zur Verwendung der Karte berechtigt zu sein. Welcher Inhalt der Erklärung zukomme, bestimme sich wesentlich durch den Empfängerhorizont und die Erwartungen der Beteiligten.
Kontaktlose Zahlung:Beim kontaktlosen Zahlen ohne PIN-Eingabe werde hingegen keine Erklärung über die Berechtigung zur Verwendung der Girokarte abgegeben. Könne die Karte wie im vorliegenden Fall kontaktlos ohne PIN-Eingabe und somit ohne starke Kundenauthentifizierung nach § 55 ZAG eingesetzt werden, werde vor Genehmigung des Zahlvorgangs bei der Autorisierungsstelle des kartenausgebenden Instituts lediglich geprüft, ob die Karte nicht gesperrt sei und der dem Karteninhaber eingeräumte Verfügungsrahmen eingehalten werde (Früh/Seyfreid-Werner in Kümpel/Mülbert, Bankrecht und Kapitalmarktrecht, 7. Aufl. 2025, Rz. 4.692, 4.714 ff.; Göhler, JR 2021, 6, 8). Verzichte indes der Kartenemittent bewusst auf eine starke Kundenauthentifizierung und eröffne er hierdurch Missbrauchsmöglichkeiten, könne diesem Verhalten nicht der Erklärungswert beigemessen werden, die Identität des Kartenverwenders sei für den Kartenemittenten von entscheidender, das Vertragsverhältnis prägender Bedeutung (Noll in MünchKomm/StGB, 5. Aufl., § 263a Rz. 143; Valerius in LK/StGB, 13. Aufl., § 263a Rz. 82). Es fehle am für die Verwirklichung von § 263a Abs. 1 Var. 3 StGB erforderlichen Täuschungsäquivalent (ebenso BayObLG v. 29.7.2024 – 201 StRR 49/24, NJW 2024, 3669 Rz. 8; OLG Hamm v. 7.4.2020 – 4 RVs 12/20, NStZ 2020, 673; Göhler, JR 2021, 6, 17 f.; Christoph/Dorn-Haag, NStZ 2020, 697).
Kein Betrug nach § 263 Abs. 1 StGB:Ein Betrug nach § 263 Abs. 1 StGB zu Lasten des Kioskinhabers scheide aus. Denn mit der Autorisierung des Kartenumsatzes für das kartenausgebende Kreditinstitut werde eine abstrakte Zahlungsverbindlichkeit in Form eines abstrakten Schuldversprechens gem. § 780 BGB begründet, da die Girokarte insoweit eine Bargeldsurrogatfunktion habe. Der hieraus begünstigte Händler stehe damit so, als habe er Bargeld erhalten (vgl. Haertlein in MünchKomm/HGB, 5. Aufl., Band 6 Teil 1. E. Rz. 243; Koch in Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl. 2022, § 43 Rz. 74; Casper in MünchKomm/BGB, 9. Aufl., § 675f Rz. 128 ff.). Somit sei es für den Händler ohne Belang, ob der Käufer zur Verwendung der Karte berechtigt gewesen sei. Er werde sich daher über diesen Umstand ebenso wenig Gedanken machen wie – wegen § 935 Abs. 2 BGB – beim Bargeldkauf über das Eigentum am Geld (vgl. Kudlich, JA 2020, 710, 712). Es fehle mithin sowohl an einer Täuschung und am korrespondierenden Irrtum (vgl. BayObLG v. 29.7.2024 – 201 StRR 49/24, NJW 2024, 3669 Rz. 8; OLG Hamm v. 7.4.2020 – 4 RVs 12/20, NStZ 2020, 673) als auch am Vermögensschaden (vgl. Noll in MünchKomm/StGB, 5. Aufl., § 263a Rz. 141).
Kein Computerbetrug zum Nachteil des Verkäufers:Aus den gleichen Gründen, mit denen der Betrug nach § 263 StGB verneint wurde, sei aufgrund der betrugsspezifischen Auslegung des § 263a Abs. 1 Var. 3 StGB auch ein Computerbetrug zum Nachteil des Verkäufers abzulehnen.
Keine Urkundenunterdrückung:In Bezug auf eine Strafbarkeit wegen Urkundenunterdrückung nach § 274 Abs. 1 Nr. 2 StGB sei der subjektive Tatbestand nicht erfüllt. Es genüge nicht, dass der Täter erkenne, durch den Einsatz der Karte irgendeinem Beteiligten einen Vermögensschaden zuzufügen. Vielmehr müsse er wissen, dass den Daten eine potentielle Beweisbedeutung innewohne, die sich jederzeit realisieren könne. Zudem müsse es ihm auf die Beeinträchtigung eines sich darauf beziehenden Beweisführungsrechts ankommen oder er dies als notwendige Folge seines Handelns hinnehmen (vgl. BGH v. 25.11.2009 – 2 StR 430/09, NStZ 2010, 332; BayObLG v. 29.7.2024 – 201 StRR 49/24, NJW 2024, 3669 Rz. 8; OLG Hamm v. 7.4.2020 – 4 RVs 12/20, NStZ 2020, 673; Göhler, JR 2021, 6, 21 f.).
Keine Datenveränderung:Zwar erfülle das unberechtigte kontaktlose Zahlen mit einer Girokarte den objektiven Tatbestand einer Datenveränderung nach § 303a Abs. 1 StGB, weil durch die Wegnahme der Karte dem Berechtigten der Zugriff auf die darin inkorporierten Daten jedenfalls vorübergehend genommen werde (Unterdrückung). Zudem komme in Betracht, dass durch die Nutzung der Karte selbst Daten i.S.d. Norm verändert werden (vgl. dazu OLG Hamm v. 7.4.2020 – 4 RVs 12/20, NStZ 2020, 673; Göhler, JR 2021, 6, 22). Indes fehle es an Feststelllungen zur subjektiven Tatseite.