EuGH, Urt. 26.3.2026 - C-62/25

Bearbeitungspauschale im Onlinehandel

Autor: RA u. Notar, FAArbR, zert. Datenschutzbeauftragter (TÜV) Michael Wübbeke, LL.M. (Amsterdam), www.kanzlei-wuebbeke.de
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 06/2026
Eine Bearbeitungspauschale, die nach dem Gesamtbetrag einer Bestellung im Onlinehandel variiert und nur dann anfällt, wenn der Gesamtwert dieser Bestellung einen vom Verkäufer festgelegten Mindestbetrag unterschreitet, ist nicht in den Begriff „Verkaufspreis“ einzubeziehen, sofern die Pauschale klar angegeben und die Zahlung nicht unvermeidbar ist.

RL 98/6/EG Art. 2 lit. a; PAngV § 2 Nr. 3

Das Problem

Im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens durch den EuGH stellte sich die Frage, ob eine Bearbeitungspauschale im Onlinehandel, die nur bei Unterschreiten eines Mindestbestellwerts anfällt und deren Höhe vom Gesamtbestellwert abhängt, in den „Verkaufspreis“ i.S.d. Art. 2 Buchst. a RL 98/6/EG (§ 2 Nr. 3 PAngV) einzubeziehen ist. Insb. war umstritten, ob eine solche Pauschale als unvermeidbarer und vorhersehbarer Preisbestandteil anzusehen ist.

Die Entscheidung des Gerichts

Der EuGH entschied, dass eine derartige Bearbeitungspauschale nicht Bestandteil des Verkaufspreises ist.

Vermeidbarkeit:Der Verkaufspreis umfasse nur solche Preisbestandteile, die für den Verbraucher unvermeidbar und obligatorisch seien. Eine Bearbeitungspauschale, die lediglich bei Unterschreiten eines Mindestbestellwerts anfalle, sei jedoch vermeidbar, da der Verbraucher durch Erhöhung des Bestellwerts deren Anfall verhindern könne.

Transparenz:Zudem würde die Einbeziehung einer solchen variablen Pauschale in den Verkaufspreis die Transparenz beeinträchtigen und den Preisvergleich erschweren, da unterschiedliche Kunden je nach Bestellverhalten unterschiedliche Endpreise zahlen würden. Voraussetzung sei allerdings, dass die Pauschale klar und transparent angegeben werde und der Mindestbestellwert nicht so hoch angesetzt sei, dass die Pauschale faktisch stets anfalle. Unter diesen Bedingungen könne der durchschnittliche Verbraucher den Gesamtpreis selbst errechnen, ohne dass die Ziele der Richtlinie (Transparenz und Vergleichbarkeit) beeinträchtigt würden.


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