EuGH, Urt. 14.4.2026 - C-590/23
Konkretisierung der urheberrechtlichen Pastiche-Schranke
Autor: Dipl. Jur. Greta Sparzynski, LL.B.Dipl. Jur. Tarmio Frei, LL.B., beide Bucerius Law School, Hamburg
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 06/2026
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 06/2026
Der Pastiche erfasst Schöpfungen, die an ein oder mehrere bestehende Werke erinnern, gleichzeitig aber wahrnehmbare Unterschiede diesen gegenüber aufweisen, um mit diesen Werken eine als solche erkennbare Form des künstlerischen oder kreativen Dialogs aufzunehmen. Die Beurteilung erfolgt anhand objektiver Kriterien.
InfoSoc-RL Art. 5 Abs. 3 lit. k; UrhG § 51a
Im anhängigen Revisionsverfahren hat der BGH insb. zu entscheiden, ob die Nutzung des Samples seit dem 7.6.2021 durch die damals neu eingeführte Pastiche-Schranke in § 51a UrhG gedeckt ist.
Der BGH legte dem EuGH zwei Fragen zur zugrundeliegenden Richtlinienbestimmung in Art. 5 Abs. 3 lit. k RL 2001/29 (InfoSoc-RL) vor (BGH v. 14.9.2023 – I ZR 74/22, AfP 2023, 516 = CR 2023, 761). Im Kern ging es darum, ob die Pastiche-Schranke ein Auffangtatbestand für künstlerische Auseinandersetzungen – insb. durch Sampling – mit vorbestehenden Werken darstellt oder inhaltlichen Einschränkungen unterliegt. Zudem fragte er, ob es auf eine subjektive Nutzungsabsicht ankommt oder die objektive Erkennbarkeit für einen Dritten, dem das bestehende Werk bekannt ist und der das für die Wahrnehmung des Pastiches erforderliche intellektuelle Verständnis besitzt, genügt.
Pastiche-Tatbestand: Der Pastiche habe drei Tatbestandsvoraussetzungen:
Beispiele für den künstlerischen oder kreativen Dialog seien die Imitation des Stils, eine Hommage oder eine humoristische oder kritische Auseinandersetzung. Auch ein Sampling könne diese Voraussetzungen erfüllen.
Maßstab:Die Einordnung erfolge nach objektiven Kriterien. Entscheidend sei, ob der Pastiche-Charakter für einen Dritten, der das bestehende Werk kenne, dem die Elemente entnommen seien, erkennbar sei. Allein eine subjektive Intention des Nutzers sei damit nicht ausreichend.
InfoSoc-RL Art. 5 Abs. 3 lit. k; UrhG § 51a
Das Problem
Die Musikproduzentin Pelham GmbH nutzte 1997 für den Titel „Nur mir“ von Sabrina Setlur ein Sample aus dem Stück „Metall auf Metall“ der Band Kraftwerk – verlangsamt, als Loop wiederholt und ohne Zustimmung der Rechteinhaber.Im anhängigen Revisionsverfahren hat der BGH insb. zu entscheiden, ob die Nutzung des Samples seit dem 7.6.2021 durch die damals neu eingeführte Pastiche-Schranke in § 51a UrhG gedeckt ist.
Der BGH legte dem EuGH zwei Fragen zur zugrundeliegenden Richtlinienbestimmung in Art. 5 Abs. 3 lit. k RL 2001/29 (InfoSoc-RL) vor (BGH v. 14.9.2023 – I ZR 74/22, AfP 2023, 516 = CR 2023, 761). Im Kern ging es darum, ob die Pastiche-Schranke ein Auffangtatbestand für künstlerische Auseinandersetzungen – insb. durch Sampling – mit vorbestehenden Werken darstellt oder inhaltlichen Einschränkungen unterliegt. Zudem fragte er, ob es auf eine subjektive Nutzungsabsicht ankommt oder die objektive Erkennbarkeit für einen Dritten, dem das bestehende Werk bekannt ist und der das für die Wahrnehmung des Pastiches erforderliche intellektuelle Verständnis besitzt, genügt.
Die Entscheidung des Gerichts
Der EuGH konkretisiert die Tatbestandsvoraussetzungen der unionsrechtautonom auszulegenden Pastiche-Schranke sowie den Beurteilungsmaßstab.Pastiche-Tatbestand: Der Pastiche habe drei Tatbestandsvoraussetzungen:
- Erinnern an ein oder mehrere bestehende Werke,
- wahrnehmbare Unterschiede zu diesen und
- erkennbarer künstlerischer oder kreativer Dialog mit ihnen.
Beispiele für den künstlerischen oder kreativen Dialog seien die Imitation des Stils, eine Hommage oder eine humoristische oder kritische Auseinandersetzung. Auch ein Sampling könne diese Voraussetzungen erfüllen.
Maßstab:Die Einordnung erfolge nach objektiven Kriterien. Entscheidend sei, ob der Pastiche-Charakter für einen Dritten, der das bestehende Werk kenne, dem die Elemente entnommen seien, erkennbar sei. Allein eine subjektive Intention des Nutzers sei damit nicht ausreichend.