BGH, Urt. 10.12.2025 - II ZR 132/24

Berechtigtes Interesse an Mitteilung der E‑Mail-Adressen von Vereinsmitgliedern

Autor: RA, FAArbR, zert. Datenschutzbeauftragter (TÜV) Michael Wübbeke, LL.M. (Amsterdam), www.kanzlei-wuebbeke.de
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 04/2026
Ein Vereinsmitglied hat ein berechtigtes Interesse an der Mitteilung der E‑Mail-Adressen der anderen Vereinsmitglieder, wenn es mit diesen im Vorfeld einer Mitgliederversammlung Kontakt aufnehmen will, um auf deren Abstimmungsverhalten Einfluss zu nehmen. Einem solchen Auskunftsbegehren stehen auch nicht die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung entgegen.

DSGVO Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 b)

Das Problem

Ein Vereinsmitglied verlangte vom Verein die Herausgabe der E‑Mail-Adressen sämtlicher Mitglieder, um im Vorfeld einer Mitgliederversammlung für eine Gegenposition zu werben und um das Abstimmungsverhalten zu beeinflussen. Der Verein verweigerte die Auskunft unter Hinweis auf Datenschutzrecht (Art. 6 Abs. 1 DSGVO) sowie auf eine Zusage, E‑Mail-Adressen nur zur Mitgliederverwaltung zu verwenden. Streitig war, ob ein solcher Auskunftsanspruch besteht und ob die Verweigerung zur Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse führt. Der Verein weigerte sich, die E‑Mail-Adressen an das Vereinsmitglied herauszugeben. Das Vereinsmitglied klagte hiergegen.

Die Entscheidung des Gerichts

Der BGH urteilte, dass ein Vereinsmitglied kraft seines Mitgliedschaftsrechts grundsätzlich ein Recht auf Einsicht in die Mitgliederliste hat, sofern es ein berechtigtes Interesse darlege und keine überwiegenden Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen. Dieses Einsichtsrecht umfasse – bei elektronischer Speicherung – auch die Übermittlung von E‑Mail-Adressen in elektronischer Form (unter Bezugnahme auf BGH v. 21.6.2010 – II ZR 219/09).

Berechtigtes Interesse:Ein berechtigtes Interesse liege regelmäßig vor, wenn ein Mitglied im Vorfeld einer Mitgliederversammlung andere Mitglieder kontaktieren wolle, um vereinsinterne Opposition zu organisieren oder Einfluss auf die Willensbildung zu nehmen. Die vereinsrechtliche Willensbildung setze das kommunikative Zusammenwirken der Mitglieder voraus. Das Interesse anderer Mitglieder, nicht kontaktiert zu werden, trete dahinter zurück; mit dem Vereinsbeitritt sei der Eintritt in eine Rechtsgemeinschaft verbunden, die eine solche Kommunikation grundsätzlich einschließe.

DSGVO:Datenschutzrecht stehe dem Anspruch nicht entgegen. Der Vereinsbeitritt stelle ein Vertragsverhältnis i.S.v. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. b DSGVO dar. Die Übermittlung der E‑Mail-Adressen sei zur Vertragserfüllung erforderlich, da nur so die effektive Wahrnehmung mitgliedschaftlicher Mitwirkungsrechte gewährleistet werde. Mildere Mittel – etwa die Weiterleitung durch den Vorstand oder eine vorgelagerte Einwilligungsabfrage – seien nicht gleich geeignet.

Nichtigkeit von Vereinsbeschlüssen:Die verweigerte Herausgabe begründe einen relevanten formellen Beschlussmangel. Maßgeblich sei nicht eine konkrete Kausalität, sondern die Relevanz des Verfahrensfehlers für die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte. Die Kommunikationsmöglichkeit in Bezug auf die Gesamtheit der Mitglieder sei für eine sachgerechte Vorbereitung und Willensbildung von erheblichem Gewicht. Der Mangel führe zur Nichtigkeit sämtlicher angefochtener Beschlüsse.


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