BGH, Urt. 8.1.2026 - III ZR 8/25

Kein Hinausschieben des Beginns der Mindestlaufzeit eines TK-Vertrags

Autor: RA, FA Gew. Rechtsschutz, FA IT‑Recht Elmar Kloss, Koblenz
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 04/2026
Wie nach § 309 Nr. 9 a) BGB beginnt auch nach § 56 Abs. 1 TKG die Vertragslaufzeit stets mit dem Vertragsschluss, nicht erst mit der Bereitstellung der Telekommunikationsdienstleistung.

BGB § 309 Nr. 9a; TKG § 56 Abs. 1

Das Problem

Unternehmen möchten die gem. § 309 Nr. 9 a) BGB maximale (Erst-)Laufzeit eines Verbrauchervertrags über Telekommunikationsdienstleistungen von grundsätzlich zwei Jahren auch wirtschaftlich ausschöpfen, schon um durch eine breite Verteilung von Einmalkosten niedrige monatliche Preise ausweisen zu können. Häufig verstreicht aber zwischen dem Vertragsschluss und dem Beginn des Leistungsaustauschs einige Zeit, aus verschiedenen und zumindest teilweise durchaus nachvollziehbaren Gründen. In dieser Zeit werden Verbraucher regelmäßig keine TK-Entgelte zahlen wollen (und ohne Vereinbarung einer Vorleistungspflicht auch nichts zahlen müssen, § 320 Abs. 1 Satz 1 BGB). Wenn bis zum Beginn des Leistungsaustauschs noch umfangreiche Zwischenschritte erforderlich sind, wie z.B. beim Glasfaserausbau, wird der für eine Amortisation zur Verfügung stehende Zeitraum also täglich kürzer und insgesamt erheblich reduziert.

TK-Unternehmen versuchen deswegen seit langem, den Beginn der Vertragslaufzeit in Richtung der Leistungserbringung zu verschieben. Verbraucher über längere Zeit an deren Angebot gebunden zu halten, bevor das Unternehmen mit eigener Annahme den Vertragsschluss herbeiführt, scheitert rasch an § 307 Abs. 1 BGB. Das beklagte Unternehmen regelte deswegen in seinen AGB zunächst eine anfängliche Mindestlaufzeit und wollte weiter in einem getrennten Satz den Beginn der Vertragslaufzeit definieren: „Die Vertragslaufzeit beginnt mit der Freischaltung des A-Anschlusses des Kunden.“ Eine Verbraucherzentrale nahm das Unternehmen in einem Verfahren nach UKlaG auf Unterlassung der Verwendung dieser Klausel in Anspruch.

Die Entscheidung des Gerichts

Der BGH bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz und untersagt die angegriffene Klausel.

Dienstvertrag:Der BGH hält an seiner st. Rspr. (so bereits BGH v. 23.3.2005 – III ZR 338/04, CR 2005, 816 m. Anm. Schuppert; BGH v. 4.3.2004 – III ZR 96/03, CR 2004, 355 = ITRB 2004, 122; BGH v. 22.11.2001 – III ZR 5/01, AfP 2002, 179 = CR 2002, 107 m. Anm. Eckhardt = ITRB 2002, 33) fest: Verträge über Telekommunikationsverträge sind Dienstverträge. Die mitübernommene Herstellung des Glasfaseranschlusses sei (jedenfalls nach der konkreten Vertragsgestaltung) lediglich eine Vorarbeit für die geschuldeten Telekommunikationsdienstleistungen. Ob § 309 Nr. 9a BGB auch auf typengemischte Verträge mit einem überwiegenden Gebrauchsüberlassungsargument anwendbar sei (vgl. insoweit zu einem Kabelanschlussvertrag BGH v. 13.2.1993 – XII ZR 74/91), könne offenbleiben.

Laufzeit ab Vertragsschluss:Wie bereits geklärt (BGH v. 10.7.2025 – III ZR 61/24, ITRB 2025, 289 [Trost] = CR 2025, 549 = CR 2025, 618 m. Anm. Kiparski), sei gemäß st. Rspr. (BGH v. 12.3.2009 – III ZR 142/08; BGH v. 17.3.1993 – VIII ZR 180/92; BGH v. 12.12.2012 – VIII ZR 14/12) jedenfalls im Fall der Verlängerung eines bestehenden Vertrags für den Beginn der Vertragslaufzeit auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen, nicht auf den Zeitpunkt der erstmaligen Leistungserbringung. Dies gelte auch für den Abschluss eines Erstvertrags.

Kein Vorrang des § 56 Abs. 1 TKG:Anhand der Gesetzesbegründung ergebe sich, dass § 56 Abs. 1 TKG kein lex specialis zu § 309 Nr. 9 a) BGB sei. Dies ergebe sich im Umkehrschluss insb. daraus, dass im Gesetzentwurf zwar § 56 Abs. 3 TKG ausdrücklich als „spezialgesetzliche Regelung zu § 309 Nr. b)“ bezeichnet werde, entsprechende Ausführungen zu § 56 Abs. 1 TKG aber nicht vorhanden seien.

Keine, auch keine analoge Anwendung des § 56 Abs. 2 TKG:§ 52 Abs. 2 TKG sehe als Ausnahmeregel und Investitionsschutz vor, dass bei Verträgen „nur“ über einen physischen Ausbau eines Anschlusses eine Ratenzahlung auch über mehr als 24 Monate vereinbart werden könne. Da der Wortlaut des Gesetzes ausdrücklich festhalte (wie übrigens auch Art. 105 Abs. 4 Unterabs. 2 RL [EU] 2018/1972), jene Ratenzahlungsverträge dürften nicht Endgeräte oder Dienste umfassen, sei eine Übertragung auf einen gemischten Vertrag ausgeschlossen. Eine Regelungslücke scheide aus, weil der Gesetzgeber mit § 56 Abs. 2 TKG gerade eine Möglichkeit geschaffen habe, die Amortisation baulicher Maßnahmen wie den Anschluss mittels Glasfaser auf eine sichere Grundlage zu stellen.

Keine EuGH-Vorlage:Gem. Art. 105 Abs. 1 Satz 2 RL (EU) 2018/1972 sei den Mitgliedstaaten freigestellt, kürzere maximale Mindestvertragslaufzeiten festzulegen. Selbst wenn EU‑rechtlich – wofür allerdings keine Anhaltspunkte feststellbar seien – der Begriff der Vertragslaufzeit anders zu verstehen sei, so sei eine solche Verkürzung den Mitgliedsstaaten ausdrücklich gestattet worden. Eine Vorlage an den EuGH sei daher nicht erforderlich.


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