BGH, Urt. 31.3.2026 - VI ZR 157/24

Kein Beseitigungsanspruch bzgl. unrichtiger fremder Folgeberichterstattung

Autor: RA Markus Rössel, LL.M. (Informationsrecht), Köln
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 05/2026
Vom Störer kann zur Beseitigung fortdauernder rechtswidriger Beeinträchtigungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts die Löschung bzw. – bei seiner fehlenden Zugriffsmöglichkeit – das Hinwirken auf Löschung nachweislich falscher Tatsachenbehauptungen im Internet verlangt werden, sofern die Abhilfemaßnahme verhältnismäßig ist. Die Zurechnung im Weg unmittelbarer Störerschaft bezieht sich auch auf die Weiterverbreitung von Kopien oder Verlinkungen durch Dritte, nicht aber auf eine unrichtige Folgeberichterstattung anderer Presseorgane.

GG Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1; BGB §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 1, 249

Das Problem

Eine bekannte Sängerin wandte sich gegen eine unzutreffende Berichterstattung der BILD-Zeitung am 5.1.2022 in der Printausgabe und mehreren digitalen Angeboten bzgl. der behaupteten Tatsache einer Hausgeburt. Die BILD-Beiträge wurden im Internet von Dritten sowohl als digitale Kopien als auch als eigenständige Folgeberichte unter Bezugnahme auf die Ausgangsberichterstattung weiterverbreitet. Mit Abschlusserklärung nach dem Eilverfahren wurde das Unterlassungsbegehren der Sängerin erfüllt. Auch erfolgte eine Richtigstellung durch den Presseverlag.

Die Entscheidung des Gerichts

Die Sängerin habe gegen den Presseverlag einen Anspruch, mit Rechtsverletzungshinweis und Löschungsaufforderung darauf hinzuwirken, dass aus – eigener Verfügungsgewalt naturgemäß entzogenen – durch URLs bezeichneten Veröffentlichungen Dritter die Aussage zur Hausgeburt entfernt werde, sofern es sich um Kopien der Berichterstattung handle.

Bestimmtheit trotz offener Hinwirkungsadressaten:Der Hauptantrag zur Löschungshinwirkung bzgl. online abrufbarer und über die Suchmaschinen Google oder BING mit den Suchbegriffen „[Name]“ und „Hausgeburt“ auffindbarer Veröffentlichungen mit Hinweis auf die unzutreffende Ausgangsberichterstattung sei hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Vorliegend könne die unterstellte Recherchepflicht des Presseverlags nicht konkreter beschrieben werden, während die Frage ihrer Zumutbarkeit die Begründetheit der Klage betreffe. Ferner sei die Beweiserhebung über die Urteilserfüllung im Vollstreckungsverfahren i.S.v. §§ 887, 888 ZPO möglich. Zudem sei die Auswahl mehrerer Abhilfemaßnahmen dem Störer zu überlassen und damit auch die Adressatenauswahl bzgl. für Entfernungen in Betracht kommender Verantwortlicher (Rz. 19–25 m.w.N.; Ls. a).

Zeitlich zu weiter Hauptantrag:Vom Beseitigungsanspruch würden per se nur in der Vergangenheit eingetretene, noch fortdauernde Beeinträchtigungen erfasst, also hier die bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz im Internet veröffentlichten Beiträge. Der Beseitigungsanspruch sei anders als der ihm angenäherte Unterlassungsanspruch nicht auf die Zukunft ausgerichtet. Mangels zeitlicher Begrenzung sei der Hauptantrag schon unbegründet (Rz. 30 ff. m.w.N.).

Hilfsweiser Hinwirkungsantrag:Gegen unwahre, öffentliches Ansehen herabsetzende Tatsachenbehauptungen kämen entsprechend §§ 1004 Abs. 1 Satz 1 und 2, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 185 ff. StGB, 824 BGB Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche in Betracht. Außerhalb von Ehrverletzungen könnten diese Ansprüche wegen unwahrer Tatsachenbehauptungen auch auf §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG gestützt werden. Besondere Ausprägungen des Beseitigungsanspruchs seien der von der Rechtsprechung entwickelte Berichtigungsanspruch und Ansprüche auf Löschung bzw. Hinwirken auf Löschung bei mangelnder Zugriffsmöglichkeit (vgl. BGH v. 2.5.2017 – VI ZR 262/16 – Bericht geheimer Liebesbeziehung Rz. 38, AfP 2017, 310 m. Anm. Bergmann). Beseitigungsansprüche unterlägen den gleichen materiell- und beweisrechtlichen Anforderungen wie Unterlassungsansprüche und erforderten also nachweisliche Unwahrheit und eine zumutbare Abhilfemaßnahme (Rz. 33 ff. m.w.N.; Ls. b).

Rechte auf soziale Anerkennung und Privatsphäre:Ohne Anspruch auf ausschließlich genehme Darstellung schütze das allgemeine Persönlichkeitsrecht vor – nicht notwendigerweise ruf- oder ehrverletzenden – verfälschenden Personendarstellungen, die nicht ganz unerheblich seien. Die Entscheidung für eine allgemein kontrovers diskutierte Hausgeburt gehöre zu den für das Bild der Sängerin in der Öffentlichkeit, ihr Verantwortungsbewusstsein und ihre Vorbildfunktion relevanten Informationen. Zudem gestehe das Recht auf Achtung der Privatsphäre jedermann einen autonomen Bereich eigener Lebensgestaltung zu, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer wahrnehmen könne. Hierzu gehörten insb. typischerweise als „privat“ eingestufte, etwa als peinlich empfundene oder nachteilige Reaktionen hervorrufende Angelegenheiten, also – wie Angaben zum Gesundheitszustand – auch die näheren Umstände einer Entbindung (Rz. 38 f. m.w.N.).

Rechtswidrigkeit unwahrer Berichterstattung:Die Abwägung mit dem Recht auf Meinungsfreiheit des Presseverlags aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK falle zugunsten der Sängerin aus, weil an das öffentliche Bild verfälschenden unwahren Tatsachenbehauptungen kein schützenswertes Interesse bestehe (Rz. 42 ff. m.w.N.).

Zurechnung fremder Kopieverbreitung:Dem im Internet Veröffentlichenden sei eine Persönlichkeitsrechtsverletzung als unmittelbarem Störer auch bzgl. der Weiterverbreitung durch Dritte als adäquat kausale, internettypische Gefahr zuzurechnen (Rz. 47; vgl. BGH v. 28.7.2015 – VI ZR 340/14 – Löschungshinwirkung Rz. 37 m.w.N., AfP 2015, 425 = CR 2015, 671).

Nicht einmal mittelbare Störerschaft für Folgeberichte:Dem willentlich und adäquat kausal zur Rechtsgutsbeeinträchtigung beitragenden mittelbaren Störer könne – vorbehaltlich rechtlicher und tatsächlicher Verhinderungsmöglichkeit – auch die Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten zugerechnet werden. Der zumutbare Umfang notwendig verletzter Prüfungspflichten richte sich nach dem Zuschnitt der Verantwortungsbereiche, also nach Funktion und Aufgabenstellung des in Anspruch Genommenen sowie Eigenverantwortung des unmittelbaren Störers. Die Prüfung, ob und in welchem inhaltlichen Kontext eine Meldung zum Gegenstand eigener Berichterstattung gemacht werden solle, falle grundsätzlich in den alleinigen Verantwortungsbereich des sie veröffentlichenden Presseorgans. Hier verwirkliche sich keine geschaffene internettypische Gefahr (Rz. 49 ff. m.w.N., die Beurteilung von Agenturmeldungen offenlassend; Ls. c).

Löschungshinwirkung bzgl. digitaler Kopien:Der zweite Hilfsantrag zur Löschungshinwirkung von durch Angabe der URL näher bezeichneten Fremdveröffentlichungen sei nur bzgl. Kopien der Erstberichterstattung begründet. Die Adressaten der Hinwirkung müssten nicht konkret benannt sein. Bei diesen Veröffentlichungen inkl. der im Internetarchiv „Wayback Machine“ auffindbaren handle es sich um von Dritten ins Internet gestellte und zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz noch abrufbare Kopien der Erstberichterstattung. Auch ohne Indexierung durch gängige Suchmaschinen könnten sie in ausreichender Weise durch gezielte Suche abgerufen werden, wobei die geringere Eingriffsintensität bei der Zumutbarkeit der Abhilfemaßnahmen zu berücksichtigen sei (Rz. 58–61, 66, 75).

Verhältnismäßigkeit der Abhilfemaßnahme:Information und Löschungsaufforderung gegenüber einem Verantwortlichen für die konkret bezeichneten Veröffentlichungen seien unter Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen, insb. des Beeinträchtigungsgewichts, verhältnismäßig. Sie seien gegenüber rechtstreuen Drittverbreitern geeignet und erforderlich, da allein durch die bereits erfolgte Richtigstellung noch nicht die Information der Drittverbreiter sichergestellt werde. Das Eingriffsgewicht werde dadurch verstärkt, dass zusätzlich zum Eingriff in die Privatsphäre negative Reaktionen der Öffentlichkeit drohten. Dies gelte auch für die nur mit gezielter Suche gegebene Auffindbarkeit in der „Wayback Machine“. Die Belastung des Presseverlags erscheine nicht unzumutbar, denn eigene Recherche der Veröffentlichung sei nicht umfasst, sondern nur deren Verantwortlicher. Der Presseverlag werde nicht veranlasst, auf eine individualisierende Berichterstattung ganz zu verzichten (Rz. 62–65).

Keine Schadensersatzfeststellung:Zurechenbar sei auch die fremde Kopieverbreitung (vgl. zu Rechtsverfolgungskosten BGH v. 9.4.2019 – VI ZR 89/18 – Haftung für fremde Uploads Rz. 12 ff., AfP 2019, 328). Dies gelte nicht für Schäden aus fremder Folgeberichterstattung. Entscheidend für die Zurechnung einer Rechtsgutsverletzung durch selbständiges Dazwischentreten Dritter sei, ob sich in ihr bei wertender Betrachtung die mit der ersten Ursache gesetzte und fortwirkende Gefahr verwirkliche oder nur ein zufälliger Zusammenhang bestehe. Bei der Folgeberichterstattung werde der Zurechnungszusammenhang für den Schaden entsprechend obiger Feststellungen zur Störerverantwortung unterbrochen (Rz. 69–73, 76 m.w.N.).


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