BGH, Urt. 29.4.2020 - VIII ZR 355/18
Rechtsprechungsänderung: Einhaltung der Mieterhöhungsförmlichkeiten betrifft Begründetheit der Zustimmungsklage
Autor: RAin FAinMuWR Dr. Catharina Kunze, Berlin
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 08/2020
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 08/2020
1.a) Die Einhaltung der Förmlichkeiten des Verfahrens auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung nach § 558a BGB und nach § 558b Abs. 2 BGB ist insgesamt dem materiellen Recht zuzuordnen und betrifft deshalb die Begründetheit und nicht die Zulässigkeit der Klage.b) Der Berliner Mietspiegel (hier: 2015) kann zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens auch für minderausgestattete Wohnungen herangezogen werden.2. § 3 Abs. 1 S. 1 MietenWoG Bln ist nach seinem Sinn und Zweck dahin auszulegen, dass von dem darin geregelten Verbot (jedenfalls) gerichtliche Mieterhöhungsverfahren nicht erfasst sind, in denen der Vermieter einen Anspruch auf Erhöhung der Miete zu einem vor dem in dieser Bestimmung festgelegten Stichtag (18.6.2019) liegenden Zeitpunkt verfolgt.
BGB §§ 558, 558a, 558b Abs. 2
BGB §§ 558, 558a, 558b Abs. 2