Das Supervermächtnis: Eine sinnvolle Ergänzung des Berliner Testaments

18.01.2016, Autor: Herr Anton Bernhard Hilbert / Lesedauer ca. 4 Min. (585 mal gelesen)
Die Beliebtheit des Berliner Testaments bei Eheleuten ist ungebrochen. Wird es mit einem „Supervermächtnis“ ergänzt, können offene Flanken bei der Erbschaftsteuer und beim Pflichtteil geschützt werden.

Der Klassiker für Eheleute – das Berliner Testament

Seit langem ist es für Eheleute mit gemeinsamen Kindern ein Anliegen, im Todesfall den überlebenden Ehegatten testamentarisch abzusichern. Dies geschieht in der Form, dass sich die Eheleute in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben einsetzen (Berliner Testament).

 

Der Pflichtteil bedroht die Absicherung des überlebenden Ehegatten

So beliebt und einfach diese Gestaltungsform ist, sie hat doch auch Nachteile. Die enterbten Kinder können vom überlebenden Ehegatten den Pflichtteil verlangen. Der besteht in einem Geldanspruch, der sich gegen den überlebenden Elternteil richtet. Der Betrag richtet nach dem Wert des gesetzlichen Erbteils. Davon kann das Kind die Hälfte ausbezahlt verlangen – und zwar sofort. Kann der überlebende Ehegatte die Zahlung aus flüssigen Mitteln nicht leisten, muss er Nachlassgegenstände unter Zeitdruck verwerten, möglicherweise auch das selbst bewohnte Familienheim. Damit ist seine Absicherung, die durch das Testament bezweckt worden ist, gefährdet.

 

Erbschaftsteuerliche Freibeträge werden nicht genutzt

Jedem Kind steht nach dem Tod eines Elternteils ein Freibetrag von derzeit 400.000 Euro zu. Wird der überlebende Ehegatte als Alleinerbe eingesetzt, verfallen diese Freibeträge. Das kann zu steuerlichen Nachteilen führen, wenn der Nachlass mehr wert ist als der steuerliche Freibetrag für den überlebenden Ehegatten in Höhe von derzeit 500.000 Euro. Die Folge ist, dass Erbschaftsteuer anfällt, die bei besserer Aufteilung hätte vermieden werden können. Das Vermögen des erstversterbenden Elternteils wird zwei Mal versteuert, nämlich beim Erwerb des überlebenden Ehegatten und, nach dessen Tod, beim Erwerb der Kinder. Im zweiten Erbgang enthält der Nachlass des Letztversterbenden auch das Vermögen des vorverstorbenen Ehegatten. Auch deshalb kann die Freigrenze überschritten werden.

 

Problemlösung durch das „Supervermächtnis“ – und mehr

Gegen die Gefahren, die dem überlebenden Ehegatten durch den Pflichtteil drohen, und gegen erbschaftsteuerlichen Nachteile gibt es ein Instrument, das viel zu selten genutzt wird: Das sogenannte Supervermächtnis. Es ist geeignet, Kinder von der Geltendmachung des Pflichtteils abzuhalten und Freibeträge auszuschöpfen, die sonst ungenutzt verfallen würden. Damit aber nicht genug. Das Supervermächtnis gibt die Möglichkeit, den überlebenden Ehegatten bestimmen zu lassen, welches Kind überhaupt etwas bekommt, was es bekommt und welchen Anteil es erhält. Auch der Zeitpunkt, wann das Vermächtnis erfüllt wird, kann dem überlebenden Elternteil überlassen werden. Der kann damit auf Situationen, Notwendigkeiten und Entwicklungen reagieren, die bei der Testamentserrichtung noch nicht vorhergesehen werden konnten.

 

Lockerung der Höchstpersönlichkeit der letztwilligen Verfügung

Der Erblasser muss im Testament grundsätzlich selbst bestimmen, wer wann was aus dem Nachlass erhält. Er kann diese Auswahl nicht Dritten, beispielsweise dem überlebenden Ehegatten, überlassen, § 2065 Absatz 2 BGB. Dieser Zwang kann überfordern und zu einer ungerechten Verteilung führen , gerade dann, wenn nicht vorhersehbar ist, wer sich um den Nachlass verdient macht, welches Kind sich beispielsweise um die Eltern kümmert und sie pflegt oder im Betrieb bzw. in der Gesellschaft mitarbeitet.

Beim Vermächtnis lockert das Gesetz das Prinzip, höchstpersönlich den Begünstigten im Erbfall bestimmen zu müssen, erheblich. Sind mehrere Kinder vorhanden, kann es dem überlebenden Elternteil überlassen werden, wer überhaupt etwas erhält (§ 2151 Absatz 1 BGB), welchen Anteil er von einem bestimmten Gegenstand, z. B. einem Grundstück, erhält (§ 2153 Absatz 1 BGB), wer welchen Gegenstand aus dem Nachlass erhält (§ 2154 Absatz 1 BGB) und wann das Vermächtnis erfüllt wird (§ 2181 BGB).

Der Erblasser kann sich darauf beschränken, lediglich den Zweck des Vermächtnisses (z. B. Studium, Ausbildung, Belohnung für Pflege und Versorgung) anzugeben und damit Auswahl und Höhe nach billigem Ermessen dem überlebenden Ehegatten zu überlassen.

 

Pflichtteilsvorsorge

Ist das Vermächtnis so gestaltet, dass ein Kind die realistische Möglichkeit sieht, deutlich mehr als den Pflichtteil zu erhalten, stellt das Supervermächtnis eine geeignete Gestaltung dar, Abkömmlinge davon abzuhalten, den Pflichtteil zu verlangen. Das Supervermächtnis wirkt auch weniger einschneidend als die Pflichtteilsstrafklausel. Die Einzelheiten richten sich nach den persönlichen Verhältnissen, auf die das Testament zugeschnitten sein muss.

 

Nutzung der Freibeträge

Das Vermächtnis stellt einen Erwerb vom Erblasser, also dem erstversterbenden Elternteil, dar. Anders als beim Berliner Testament erhalten die Kinder etwas aus dem Nachlass des zunächst versterbenden Elternteils. Damit kann der Freibetrag genutzt werden. Durch die Gestaltung des Supervermächtnisses hat der überlebende Ehegatte es sogar in der Hand, wann und in welcher Höhe der Freibetrag genutzt wird. Das Vermächtnis kann dabei helfen, die steuerliche Situation optimal zu gestalten und verhindert den Anfall einer vermeidbaren Steuerbelastung.

 

Flexible Reaktion auf künftige Entwicklungen

Das Supervermächtnis hilft dabei, angemessen auf künftige Entwicklungen reagieren zu können. Der überlebende Elternteil kann seine Entscheidung, wer wann was bekommt, von diesen Entwicklungen abhängig machen. Zu denken ist an die Behebung einer finanziellen Notlage, in die ein Kind unverschuldet geraten ist. Das Zweckvermächtnis kann aber auch Ansporn zu Wohlverhalten sein, um sich das Vermächtnis zu „verdienen“.

 

Ergebnis

Der Gesetzgeber stellt dem Erblasser einen Instrumentenbaukasten zur Verfügung, der, gut genutzt, die Nachteile relativiert, die mit dem starren Berliner Testament verbunden sind. Eheleute sollten die Vorteile, die das Supervermächtnis bietet, nutzen.


Nur die Sache ist verloren, die man aufgibt (E. von Feuchtersleben)