Das Supervermächtnis: Eine sinnvolle Ergänzung des Berliner Testaments
18.01.2016, Autor: Herr Anton Bernhard Hilbert / Lesedauer ca. 4 Min. (567 mal gelesen)
Die Beliebtheit des Berliner Testaments bei Eheleuten ist ungebrochen. Wird es mit einem „Supervermächtnis“ ergänzt, können offene Flanken bei der Erbschaftsteuer und beim Pflichtteil geschützt werden.
Der Klassiker für Eheleute – das Berliner Testament
Seit langem ist es für Eheleute mit gemeinsamen Kindern ein Anliegen, im Todesfall den überlebenden Ehegatten testamentarisch abzusichern. Dies geschieht in der Form, dass sich die Eheleute in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben einsetzen (Berliner Testament).
Der Pflichtteil bedroht die Absicherung des überlebenden Ehegatten
So beliebt und einfach diese Gestaltungsform ist, sie hat doch auch Nachteile. Die enterbten Kinder können vom überlebenden Ehegatten den Pflichtteil verlangen. Der besteht in einem Geldanspruch, der sich gegen den überlebenden Elternteil richtet. Der Betrag richtet nach dem Wert des gesetzlichen Erbteils. Davon kann das Kind die Hälfte ausbezahlt verlangen – und zwar sofort. Kann der überlebende Ehegatte die Zahlung aus flüssigen Mitteln nicht leisten, muss er Nachlassgegenstände unter Zeitdruck verwerten, möglicherweise auch das selbst bewohnte Familienheim. Damit ist seine Absicherung, die durch das Testament bezweckt worden ist, gefährdet.
Erbschaftsteuerliche Freibeträge werden nicht genutzt
Jedem Kind steht nach dem Tod eines Elternteils ein Freibetrag von derzeit 400.000 Euro zu. Wird der überlebende Ehegatte als Alleinerbe eingesetzt, verfallen diese Freibeträge. Das kann zu steuerlichen Nachteilen führen, wenn der Nachlass mehr wert ist als der steuerliche Freibetrag für den überlebenden Ehegatten in Höhe von derzeit 500.000 Euro. Die Folge ist, dass Erbschaftsteuer anfällt, die bei besserer Aufteilung hätte vermieden werden können. Das Vermögen des erstversterbenden Elternteils wird zwei Mal versteuert, nämlich beim Erwerb des überlebenden Ehegatten und, nach dessen Tod, beim Erwerb der Kinder. Im zweiten Erbgang enthält der Nachlass des Letztversterbenden auch das Vermögen des vorverstorbenen Ehegatten. Auch deshalb kann die Freigrenze überschritten werden.
Problemlösung durch das „Supervermächtnis“ – und mehr
Gegen die Gefahren, die dem überlebenden Ehegatten durch den Pflichtteil drohen, und gegen erbschaftsteuerlichen Nachteile gibt es ein Instrument, das viel zu selten genutzt wird: Das sogenannte Supervermächtnis. Es ist geeignet, Kinder von der Geltendmachung des Pflichtteils abzuhalten und Freibeträge auszuschöpfen, die sonst ungenutzt verfallen würden. Damit aber nicht genug. Das Supervermächtnis gibt die Möglichkeit, den überlebenden Ehegatten bestimmen zu lassen, welches Kind überhaupt etwas bekommt, was es bekommt und welchen Anteil es erhält. Auch der Zeitpunkt, wann das Vermächtnis erfüllt wird, kann dem überlebenden Elternteil überlassen werden. Der kann damit auf Situationen, Notwendigkeiten und Entwicklungen reagieren, die bei der Testamentserrichtung noch nicht vorhergesehen werden konnten.
Lockerung der Höchstpersönlichkeit der letztwilligen Verfügung
Der Erblasser muss im Testament grundsätzlich selbst bestimmen, wer wann was aus dem Nachlass erhält. Er kann diese Auswahl nicht Dritten, beispielsweise dem überlebenden Ehegatten, überlassen, § 2065 Absatz 2 BGB. Dieser Zwang kann überfordern und zu einer ungerechten Verteilung führen , gerade dann, wenn nicht vorhersehbar ist, wer sich um den Nachlass verdient macht, welches Kind sich beispielsweise um die Eltern kümmert und sie pflegt oder im Betrieb bzw. in der Gesellschaft mitarbeitet.
Beim Vermächtnis lockert das Gesetz das Prinzip, höchstpersönlich den Begünstigten im Erbfall bestimmen zu müssen, erheblich. Sind mehrere Kinder vorhanden, kann es dem überlebenden Elternteil überlassen werden, wer überhaupt etwas erhält (§ 2151 Absatz 1 BGB), welchen Anteil er von einem bestimmten Gegenstand, z. B. einem Grundstück, erhält (§ 2153 Absatz 1 BGB), wer welchen Gegenstand aus dem Nachlass erhält (§ 2154 Absatz 1 BGB) und wann das Vermächtnis erfüllt wird (§ 2181 BGB).
Der Erblasser kann sich darauf beschränken, lediglich den Zweck des Vermächtnisses (z. B. Studium, Ausbildung, Belohnung für Pflege und Versorgung) anzugeben und damit Auswahl und Höhe nach billigem Ermessen dem überlebenden Ehegatten zu überlassen.
Pflichtteilsvorsorge
Ist das Vermächtnis so gestaltet, dass ein Kind die realistische Möglichkeit sieht, deutlich mehr als den Pflichtteil zu erhalten, stellt das Supervermächtnis eine geeignete Gestaltung dar, Abkömmlinge davon abzuhalten, den Pflichtteil zu verlangen. Das Supervermächtnis wirkt auch weniger einschneidend als die Pflichtteilsstrafklausel. Die Einzelheiten richten sich nach den persönlichen Verhältnissen, auf die das Testament zugeschnitten sein muss.
Nutzung der Freibeträge
Das Vermächtnis stellt einen Erwerb vom Erblasser, also dem erstversterbenden Elternteil, dar. Anders als beim Berliner Testament erhalten die Kinder etwas aus dem Nachlass des zunächst versterbenden Elternteils. Damit kann der Freibetrag genutzt werden. Durch die Gestaltung des Supervermächtnisses hat der überlebende Ehegatte es sogar in der Hand, wann und in welcher Höhe der Freibetrag genutzt wird. Das Vermächtnis kann dabei helfen, die steuerliche Situation optimal zu gestalten und verhindert den Anfall einer vermeidbaren Steuerbelastung.
Flexible Reaktion auf künftige Entwicklungen
Das Supervermächtnis hilft dabei, angemessen auf künftige Entwicklungen reagieren zu können. Der überlebende Elternteil kann seine Entscheidung, wer wann was bekommt, von diesen Entwicklungen abhängig machen. Zu denken ist an die Behebung einer finanziellen Notlage, in die ein Kind unverschuldet geraten ist. Das Zweckvermächtnis kann aber auch Ansporn zu Wohlverhalten sein, um sich das Vermächtnis zu „verdienen“.
Ergebnis
Der Gesetzgeber stellt dem Erblasser einen Instrumentenbaukasten zur Verfügung, der, gut genutzt, die Nachteile relativiert, die mit dem starren Berliner Testament verbunden sind. Eheleute sollten die Vorteile, die das Supervermächtnis bietet, nutzen.
Nur die Sache ist verloren, die man aufgibt (E. von Feuchtersleben)
Der Klassiker für Eheleute – das Berliner Testament
Seit langem ist es für Eheleute mit gemeinsamen Kindern ein Anliegen, im Todesfall den überlebenden Ehegatten testamentarisch abzusichern. Dies geschieht in der Form, dass sich die Eheleute in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben einsetzen (Berliner Testament).
Der Pflichtteil bedroht die Absicherung des überlebenden Ehegatten
So beliebt und einfach diese Gestaltungsform ist, sie hat doch auch Nachteile. Die enterbten Kinder können vom überlebenden Ehegatten den Pflichtteil verlangen. Der besteht in einem Geldanspruch, der sich gegen den überlebenden Elternteil richtet. Der Betrag richtet nach dem Wert des gesetzlichen Erbteils. Davon kann das Kind die Hälfte ausbezahlt verlangen – und zwar sofort. Kann der überlebende Ehegatte die Zahlung aus flüssigen Mitteln nicht leisten, muss er Nachlassgegenstände unter Zeitdruck verwerten, möglicherweise auch das selbst bewohnte Familienheim. Damit ist seine Absicherung, die durch das Testament bezweckt worden ist, gefährdet.
Erbschaftsteuerliche Freibeträge werden nicht genutzt
Jedem Kind steht nach dem Tod eines Elternteils ein Freibetrag von derzeit 400.000 Euro zu. Wird der überlebende Ehegatte als Alleinerbe eingesetzt, verfallen diese Freibeträge. Das kann zu steuerlichen Nachteilen führen, wenn der Nachlass mehr wert ist als der steuerliche Freibetrag für den überlebenden Ehegatten in Höhe von derzeit 500.000 Euro. Die Folge ist, dass Erbschaftsteuer anfällt, die bei besserer Aufteilung hätte vermieden werden können. Das Vermögen des erstversterbenden Elternteils wird zwei Mal versteuert, nämlich beim Erwerb des überlebenden Ehegatten und, nach dessen Tod, beim Erwerb der Kinder. Im zweiten Erbgang enthält der Nachlass des Letztversterbenden auch das Vermögen des vorverstorbenen Ehegatten. Auch deshalb kann die Freigrenze überschritten werden.
Problemlösung durch das „Supervermächtnis“ – und mehr
Gegen die Gefahren, die dem überlebenden Ehegatten durch den Pflichtteil drohen, und gegen erbschaftsteuerlichen Nachteile gibt es ein Instrument, das viel zu selten genutzt wird: Das sogenannte Supervermächtnis. Es ist geeignet, Kinder von der Geltendmachung des Pflichtteils abzuhalten und Freibeträge auszuschöpfen, die sonst ungenutzt verfallen würden. Damit aber nicht genug. Das Supervermächtnis gibt die Möglichkeit, den überlebenden Ehegatten bestimmen zu lassen, welches Kind überhaupt etwas bekommt, was es bekommt und welchen Anteil es erhält. Auch der Zeitpunkt, wann das Vermächtnis erfüllt wird, kann dem überlebenden Elternteil überlassen werden. Der kann damit auf Situationen, Notwendigkeiten und Entwicklungen reagieren, die bei der Testamentserrichtung noch nicht vorhergesehen werden konnten.
Lockerung der Höchstpersönlichkeit der letztwilligen Verfügung
Der Erblasser muss im Testament grundsätzlich selbst bestimmen, wer wann was aus dem Nachlass erhält. Er kann diese Auswahl nicht Dritten, beispielsweise dem überlebenden Ehegatten, überlassen, § 2065 Absatz 2 BGB. Dieser Zwang kann überfordern und zu einer ungerechten Verteilung führen , gerade dann, wenn nicht vorhersehbar ist, wer sich um den Nachlass verdient macht, welches Kind sich beispielsweise um die Eltern kümmert und sie pflegt oder im Betrieb bzw. in der Gesellschaft mitarbeitet.
Beim Vermächtnis lockert das Gesetz das Prinzip, höchstpersönlich den Begünstigten im Erbfall bestimmen zu müssen, erheblich. Sind mehrere Kinder vorhanden, kann es dem überlebenden Elternteil überlassen werden, wer überhaupt etwas erhält (§ 2151 Absatz 1 BGB), welchen Anteil er von einem bestimmten Gegenstand, z. B. einem Grundstück, erhält (§ 2153 Absatz 1 BGB), wer welchen Gegenstand aus dem Nachlass erhält (§ 2154 Absatz 1 BGB) und wann das Vermächtnis erfüllt wird (§ 2181 BGB).
Der Erblasser kann sich darauf beschränken, lediglich den Zweck des Vermächtnisses (z. B. Studium, Ausbildung, Belohnung für Pflege und Versorgung) anzugeben und damit Auswahl und Höhe nach billigem Ermessen dem überlebenden Ehegatten zu überlassen.
Pflichtteilsvorsorge
Ist das Vermächtnis so gestaltet, dass ein Kind die realistische Möglichkeit sieht, deutlich mehr als den Pflichtteil zu erhalten, stellt das Supervermächtnis eine geeignete Gestaltung dar, Abkömmlinge davon abzuhalten, den Pflichtteil zu verlangen. Das Supervermächtnis wirkt auch weniger einschneidend als die Pflichtteilsstrafklausel. Die Einzelheiten richten sich nach den persönlichen Verhältnissen, auf die das Testament zugeschnitten sein muss.
Nutzung der Freibeträge
Das Vermächtnis stellt einen Erwerb vom Erblasser, also dem erstversterbenden Elternteil, dar. Anders als beim Berliner Testament erhalten die Kinder etwas aus dem Nachlass des zunächst versterbenden Elternteils. Damit kann der Freibetrag genutzt werden. Durch die Gestaltung des Supervermächtnisses hat der überlebende Ehegatte es sogar in der Hand, wann und in welcher Höhe der Freibetrag genutzt wird. Das Vermächtnis kann dabei helfen, die steuerliche Situation optimal zu gestalten und verhindert den Anfall einer vermeidbaren Steuerbelastung.
Flexible Reaktion auf künftige Entwicklungen
Das Supervermächtnis hilft dabei, angemessen auf künftige Entwicklungen reagieren zu können. Der überlebende Elternteil kann seine Entscheidung, wer wann was bekommt, von diesen Entwicklungen abhängig machen. Zu denken ist an die Behebung einer finanziellen Notlage, in die ein Kind unverschuldet geraten ist. Das Zweckvermächtnis kann aber auch Ansporn zu Wohlverhalten sein, um sich das Vermächtnis zu „verdienen“.
Ergebnis
Der Gesetzgeber stellt dem Erblasser einen Instrumentenbaukasten zur Verfügung, der, gut genutzt, die Nachteile relativiert, die mit dem starren Berliner Testament verbunden sind. Eheleute sollten die Vorteile, die das Supervermächtnis bietet, nutzen.
Nur die Sache ist verloren, die man aufgibt (E. von Feuchtersleben)
Autor dieses Rechtstipps

Anton Bernhard Hilbert
Hilbert und Simon Rechtsanwälte Unternehmensnachfolgeberater
(1 Bewertung)
Weitere Rechtstipps (196) Weitere Rechtstipps (196) Die Einladung zur Wohnungseigentümerversammlung Widerruf des Bezugsrechts durch Testament Non plus ultra - Hecke nicht unter Maximalhöhe Private Vermieter und der neue Datenschutz Wohnraumkündigungen und der BGH Der Name des Hausbesetzers Wegerecht und Winterdienst Verzicht auf Wohnrecht ist schenkungsteuerpflichtig Facebook Konto für Erben gesperrt Keine Wohnraumkündigung „im Doppelpack“ Was tun bei Mieters Tod? Unterschiede bei der Besteuerung der Abfindung für den Verzicht auf den Pflichtteil Beim derivativen Pflichtteil greift die Steuer zu Pflichtteil: Vermeidung oder Reduzierung Die „Zehn Gebote“ zum Unternehmertestament Für den Todesfall vorbereitet sein Das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht So spart der Schlusserbe Erbschaftsteuer! Wann darf der Vermieter die Wohnung des Mieters besichtigen? Die Haftung des Verwaltungsbeirates Interessante Entscheidungen für Immobilieneigentümer Berliner Testament ermöglicht Zugriff des Jobcenters Muss der Mietvertrag jetzt noch schriftlich gekündigt werden? Kein Mietvertrag möglich, wenn der Vermieter die Wohnung mit nutzt? Löschen Sie die Eigentümergrundschuld! Rasenroboters leises Surren stört den Nachbarn Pflichtteilsergänzung und Wohnrechtsvorbehalt Die Kontrolle des Vorsorgebevollmächtigten Bank muss eigenhändiges Testament anerkennen Das Besichtigungsrecht des Vermieters Gesetz soll Gutachten verbessern Die Wohnfläche muss in den notariellen Kaufvertrag Funk-Rauchwarnmelder sind verfassungsgemäß Das verschwundene Original-Testament Unwirksamkeit der Wiederverheiratungsklausel Neue Meldepflichten des Vermieters ab November 2015 Mallorca-Deutsche müssen jetzt ihr Testament ändern Testamentswiderruf gegenüber Betreuer mit Postvollmacht Kein Anspruch auf Rückzahlung von Schwarzgeld Das Eigenheim als Steuersparinstrument bei Übergabe und Vererbung Wiederverheiratungsklausel im Berliner Testament Eichpflicht und Betriebskostenabrechnung Aufzüge für Fahrräder - ein Stück aus dem Tollhaus Bußgeld für falsche Immobilienanzeigen Keine EnEV-Aufklärungspflicht bei Immobilienkauf Fehlerhafte Widerrufsbelehrung – Vorfälligkeit zurück Eigenbedarf auch nach kurzer Mietdauer durchsetzbar Vermieter verheimlicht Kaufvertrag: 80.000 € Schadensersatz Scheidung und Ehegattentestament Einsparungspflichten 2015 für Wohngebäude Formulierungsfalle „Berliner Testament einschließlich Wiederverheiratungsklausel“ Rettung formnichtiger Erbverträge durch - Umzug ins Ausland! Greisentestamente unter undue influence? Widerrufsrechte des Wohnraummieters vermeiden BGH zu Mischmietverhältnissen: Im Zweifel immer Wohnraummiete Ehescheidung bei Demenz/Alzheimer Neue Widerrufsrechte im Wohnraummietverhältnis ab Freitag, 13.06.2014 Der Kampf um Quadratmeter: Größenbegrenzung bei Eigenbedarfskündigung Keine Feststellung der Erbberechtigung so lange der Erblasser lebt Die Mietsicherheit als Barkaution Kein „Datenstriptease“ für die Begründung des Eigenbedarfs Unseriöse Abmahnung von Immobilienanzeigen? Die Folgen des neuen Energieausweises für Immobilien Die neue Energie-Einsparverordnung 2014 in Stichworten Baden-Württemberg erlaubt Überbau mit Wärmedämmung Degressive Zweitwohnungsteuer ist verfassungswidrig Stürzt die Quotenabgeltungsklausel? Ja, ja: sie wird stürzen! Horrende Heizkosten – aber dennoch kein Mangel Verzicht auf künftigen Pflichtteil: Wie wird die Abfindung besteuert? Erleichterungen bei geringen Streitwerten in grenzüberschreitenden Verfahren Der E-Mail-Account eines deutschen Gerichts ist - eine böse Dummenfalle Vertrauen in den Fachanwalt – der Spezialist kann es besser Neue EnEV ab Frühjahr 2014 - teuer und unwirtschaftlich Kauf der Eigentumswohnung - steuersparend Fiskus dreht an der Steuerschraube: Deutliche Erhöhungen der Grunderwerbsteuer Steuergünstige Schenkung an Schwiegersohn Streitigkeiten können die Vorsorgevollmacht gefährden - Vorsorge für die Vorsorge treffen Das Mietverhältnis im Schnittpunkt zwischen Wohnen und Arbeiten Der Pflichtteilsberechtigte hat kein Recht auf Grundbucheinsicht – sein Gläubiger erst recht nicht Koalitionsverhandlungen erzeugen dunkle Wolken für Vermieter Muss der Erbe Wohngeld zahlen? Betriebskostenabrechnung: Anerkenntnis durch vorbehaltlose Zahlung? Die Teilungsversteigerung des Gesellschaftsgrundstücks Die Quotenabgeltungsklausel – sie lebt! Kommunen kassieren: Unverschämte Grundsteuer Bleirohre müssen jetzt raus! Der Ehepartner erbt alles nach dem Gesetz? Irrtum! Vorsicht Mädels: Sex mit Zwillingsbrüdern führt zu - vaterlosem Kind Ein frommer Wunsch – ein nichtiges Testament: "... wer sich bis zum Tode um mich kümmert" Der Verkäufer verschweigt die fehlende Baugenehmigung WEG-Versammlung: Dolmetscher darf dabei sein Maklervertrag widerrufen, Maklerprovision zurück Restschuldbefreiung nach drei Jahren möglich! Für leere Wohnung kein Mietverwaltungshonorar Mehr Geld für Rechtsanwälte ab 1. August 2013 Star-Anwalt Garry Hoy's preisgekröntes Lebensende Grenzen der Gartengestaltung: Skulpturale Kunstwerke Schatzfund im Kachelofen - oho! Outsourcing: Baby "Made in India" für deutsche Homo-Ehe! Geburtenfabriken in Gujarat boomen. "Isch musste mein Verschpreschen breschen": Gebrochenes Erbversprechen hat Folgen - wie bei Madame Y Jetzt ist der Heckenfrevler dran Liftverbot für Katz und Hund - und Tanzmaus? Gerichte glauben Greisen – gelegentlich! Eigentümer im Kampf gegen Video-Überwachung erfolgreich! Aufpassen: Verjährungs-Tücken im Pflichtteilsrecht! Winterdienst für Mieter - Extremrisiko für Vermieterexistenz Sprengen Sie die Ketten des Ehegattentestaments - ganz einfach Mein Eigentum – Unser Eigentum (Neues zum Irrgarten des Wohnungseigentumsrechts) Verwaltergaunerei bringt - wenigstens - Steuervorteile! Endlich: Ende der Hellseherei - Halbdekadensperre bei Eigenbedarf fällt! Sehr smart Steuern sparen: Pflichtteil von sich selbst verlangen Luxuswohnungen in London werden jetzt (noch) teurer Mieters Tod, Vermieters Not? Armer Mieter stirbt: Armer Vermieter! Good News für Erben: "Altvermächtnisse" sind seit 01.01.2013 verjährt! Mieter raucht Kette - hustender Nachbar darf mindern Mehr Macht für Mehrheitserben Muss Pudel Gonzo Erbschaftsteuer zahlen? Kostendeckel für Heizungswartung? Erbteilsverkauf erleichtert Turbo-Erbschein in 24 Stunden! Keine Grundbuchgebühr bei Abschichtung Vermieters Arbeitsleistungen=Mieters Betriebskosten - stimmt die Gleichung? Die neue TrinkwasserVO: Ein Fight gegen Legionellen, Krebs und Tod! Rückforderung von Betriebskostenvorauszahlungen - nicht mehr bis in alle Vergangenheit? Kündigungsmöglichkeiten bei Mietzahlungsverzug - ein rascher Überblick Pflichtteile überschuldeter Kinder "ausbremsen" WEG: Ohne Beschlussanfechtung keine Schadensersatzansprüche! Trittschallprobleme beim Bodenbelagswechsel Sofort raus aus der "Oder-Konto-Steuerfalle"! Von der Eigentümerversammlung ausgebootet! Heizkörper sind jetzt Sondereigentum - und nicht nur die! Eine wichtige Testamentsgestaltung: Entbinden Sie den Arzt von der Schweigepflicht! Gesetzliches Erbrecht: Was Sie wissen müssen! Benennung eines Vormundes: Nur durch letztwillige Verfügung! Elternreise - Kind Vollwaise? Wie benennen Eltern für den Fall der Fälle einen Vormund? Neues Melderecht schafft neue Vermieterpflichten Gekreuzte Lebensversicherungen sparen Eheleuten Erbschaftsteuer! Gekreuzte Lebensversicherungen - steuergünstige Altersvorsorge für Eheleute Viele Vermächtnisansprüche verjähren am 31.12.2012 Alleinerbe ist mein treuer Pudel Gonzo! Alarm für Zweitehen: Pflichtteilsverzicht vereinbaren! Bestattungskosten vermeiden durch Ausschlagung der Erbschaft? Vorgeburtliche Schenkungen lösen Pflichteilsergänzungsansprüche aus - Bundesgerichtshof ändert Rechtsprechung! Dauertestamentsvollstreckung darf im Handelsregister eingetragen werden Neu: Elastische Erbengemeinschaften WEG-Beschluss ist keine Notenpresse Grunderwerbsteuer: Finanzgericht Düsseldorf stoppt Fiskus! Grunderwerbsteuer: Keine Einbeziehung von Bauleistungen. Estate planning: Kein Testament ohne transmortale Vollmacht! WEG können jetzt Darlehen erhalten - aber nur in Baden-Württemberg Selektive Erbausschlagung: Gericht hält Genehmigung entgegen dem Gesetz für erforderlich! Erbausschlagung für Kinder: Der Staat mischt auch dort mit, wo er nicht soll! Oder-Konto: Die Schenkungsteuer schlägt zu! Kein sofortiges Anerkenntnis bei WEG-Beschlussanfechtungsverfahren! Balkontürschwellen sind zwingend Gemeinschaftseigentum! Unerwartete Wirkung der Pflichtteilsstrafklausel! Erben über EU-Grenzen hinweg - künftig unbürokratischer (und gefährlicher) Brauchen Sie ein Testament? Klar brauchen gerade Sie eins! Kaution kassiert? Keine Kalamität! Sagt Landgericht Waldshut-Tiengen Rohrinnensanierungsbeschluss ist anfechtbar - Gesundheit geht vor! Die Verwaltung des Nachlasses durch Miterben! Die Auseinandersetzung des Nachlasses unter Miterben! Erschummelter Mahnbescheid stoppt die Verjährung nicht! Duplexparker ist Sondereigentum: Kommt Klageflut wegen Erstattungsansprüchen? Fogging - Schwarzstaub legt sich auf das Mietverhältnis Fit für die nächste Generation: Die Vererbung von Unternehmen und Anteilen Feinjustierung der Nachlassplanung: Das Vermächtnis eignet sich! Ich bin Vermächtnisnehmer - was jetzt tun? Überschuldeter Pflichtteilsberechtigter: Wege aus der Schuldenfalle! Die Vererbung von Unternehmen und Unternehmensanteilen Erb- und Pflichtteilsverzicht sind nützliche Gestaltungsmittel! Frühes Ende der Abzugsfähigkeit von Prozesskosten! Reduzieren oder vermeiden Sie Pflichtteilsansprüche - ganz einfach! Schmerzhaft: Erben müssen Sozialhilfe zurückzahlen! Vorzeitige Rückgabe der Wohnung - und der Vermieter hat ein Problem Seetestamente für die "Kreuzfahrernation" Deutschland Ausschlagung der Erbschaft - Formen und Fristen Wohnungsberechtigter muss Heiz- und Warmwasserkosten tragen. Zeitenkluft im Ehegattentestament - Absturz der Wirksamkeit? Unerfahrener Hausmann haftet nicht für Brandschaden Erbengemeinschaft: Mit Mehrheitsbeschluss wirksam kündigen Sprachkurs im Urlaubsparadies: Der Steuerzahler beteiligt sich kräftig! Steuerfreie Millionenschenkungen bald Vergangenheit? Riskante Telefaxübermittlung Schimmel in der Arztpraxis: Kein Grund zur fristlosen Kündigung Alarmstufe Rot: Schwarzgeld im Nachlass! Zentrales Testamentsregister ab 2012 - welche Daten werden übermittelt? Vereinfachungen für elektronische Rechnungen! Schließanlage und Schlüsselverlust - Ansprüche des Vermieters! Rettung des Familienheims vor dem Sozialamt - wie geht das denn? Günstig vermieten ist seit dem 1. Januar 2012 teuer Mieters "Funkwellenangst" verhindert nicht die Installation von Fernablesungssystemen! Stiefmuttersieg im Erbschaftsstreit! Dachdämmungspflicht nach EnEV - in vielen Fällen nicht erforderlich! Mieter darf keine neue Heizung einbauen!
Anschrift
Kaiserstraße 5
79761 Waldshut-Tiengen
DEUTSCHLAND
Telefon: 07751-83170
Kontakt
Bitte verwenden Sie zur Kontaktaufnahme bevorzugt dieses Formular. Vielen Dank!
Rechtsanwalt Anton Bernhard Hilbert