Unwirksamkeit der Wiederverheiratungsklausel
23.10.2015, Autor: Herr Anton Bernhard Hilbert / Lesedauer ca. 2 Min. (543 mal gelesen)
Die Wiederverheiratungsklausel, auch Zölibatsklausel genannt, eine beliebte Regelung im Berliner Testament wird problematisch. Sie schützt das Erbe der gemeinsamen Kinder für den Fall, dass der überlebende Ehegatte wieder heiratet.
Anwendungsbereich
Im Berliner Testament setzen sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben ein. Die Kinder kommen erst beim Tod des zweitversterbenden Elternteils zum Zug. Dessen Nachlass besteht – im Idealfall – aus dem eigenen und dem vom Ehegatten geerbten Vermögen. Die Kinder profitieren so indirekt auch vom Nachlass des Erstverstorbenen.
Dieser Plan gerät in Gefahr, wenn der überlebende Elternteil wieder heiratet. Durch die Verheiratung werden gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrechte des neuen Ehegatten begründet, zu Lasten der Kinder.
Durch die Wiederverheiratungsklausel soll erreicht werden, dass allein den Kindern der Nachlass des erstverstorbenen Elternteils erhalten bleibt.
Gestaltungsmöglichkeiten
Wiederverheiratungsklauseln können vorsehen, dass der überlebende Ehegatte im Fall der Wiederverheiratung den ererbten Nachlass an die Abkömmlinge herausgeben muss.
Denkbar ist auch, dass im Falle der Wiederverheiratung die Vollerbschaft des überlebenden Ehegatten rückwirkend umgewandelt wird in eine Vorerbschaft auf Lebenszeit. Zu Nacherben werden für diesen Fall die Kinder berufen.
Eine weitere Möglichkeit besteht darin, den überlebenden Ehegatten mit einem Vermächtnis zugunsten der Kinder zu belasten, sollte er wieder heiraten.
Nicht berücksichtigt wird bei den klassischen Klauseln, ob auch die Eingehung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft der Wiederverheiratung gleichzusetzen ist. Auch die eingetragene Lebenspartnerschaft begründet nämlich gesetzliche Erb- und Pflichtteilsansprüche des Lebenspartners.
Sittenwidrigkeit der Wiederverheiratungsklauseln
Das Grundgesetz schützt in Artikel 6 die Eheschließungsfreiheit. Die Wiederverheiratungsklausel kann diese Freiheit des überlebenden Ehegatten beeinträchtigen. Denn er steht vor dem Dilemma, durch die Wiederverheiratung seine Erbschaft zu verlieren und sie an die Kinder herausgeben zu müssen.
Das Bundesverfassungsgericht hatte vor rund 10 Jahren über die Verfassungsmäßigkeit eines „Adeligentestaments“ zu entscheiden gehabt. Das hatte dem Erben vorgeschrieben, sich standesgemäß zu verheiraten, andernfalls er die Erbschaft verliert. Das Gericht hat diese Klausel als grundrechtswidrig verworfen. Sie greife unzulässig in die Freiheit zur Eheschließung (Liebesheirat) ein.
Vor diesem Hintergrund wird eine Wiederverheiratungsklausel für unwirksam gehalten, wenn der überlebende Ehegatte das gesamte Erbe verliert und ihm nicht einmal mehr der Pflichtteil verbleibt. Wandelt sich die Vollerbschaft hingegen in eine Vorerbschaft auf Lebenszeit um, soll die Klausel wirksam sein.
Denkbar erscheint auch, die Klausel dann als wirksam anzusehen, wenn der neue Ehegatte auf seinen gesetzlichen Erb- und Pflichtteil verzichtet. In diesem Fall wird die Erbschaftserwartung der Kinder nicht beeinträchtigt.
Gerichtliche Entscheidungen
Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat am 14.03.2011 entschieden, dass der Verlust der Erbschaft bei Wiederverheiratung als sittenwidrig angesehen werden kann. Das Gericht hat damit die Wiederverheiratungsklausel als unwirksam verworfen (FamRZ 2011, 1902).
Ebenfalls als sittenwidrig hat das Saarländische Oberlandesgericht eine Vermächtnisregelung angesehen, wonach der überlebende Ehegatte verpflichtet wurde, den gesamten geerbten Nachlass bei Wiederverheiratung an die Kinder herauszugeben: Es komme für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit darauf an, wie intensiv auf die Entschließungsfreiheit des überlebenden Ehegatten und auf seine höchstpersönliche Lebensplanung eingewirkt werde. Maßgeblich dürfte deshalb auch die Höhe des geerbten Vermögens sein.
Folgerungen
Wiederverheiratungsklauseln sind sittenwidrig und damit unwirksam, wenn sie den überlebenden Ehegatten unzulässig unter Druck setzen. Das ist der Fall, wenn die Erbschaft nicht unbeträchtlich ist und dem Ehegatten im Fall der Wiederverheiratung nicht einmal der Pflichtteil bleibt.
Bestehende Wiederverheiratungsklauseln müssen dringend überprüft werden. Sind Regelungen beabsichtigt, müssen sie sich an den neuen Vorgaben ausrichten, um bestehen zu können.
Nur die Sache ist verloren, die man aufgibt (E. von Feuchtersleben)
Anwendungsbereich
Im Berliner Testament setzen sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben ein. Die Kinder kommen erst beim Tod des zweitversterbenden Elternteils zum Zug. Dessen Nachlass besteht – im Idealfall – aus dem eigenen und dem vom Ehegatten geerbten Vermögen. Die Kinder profitieren so indirekt auch vom Nachlass des Erstverstorbenen.
Dieser Plan gerät in Gefahr, wenn der überlebende Elternteil wieder heiratet. Durch die Verheiratung werden gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrechte des neuen Ehegatten begründet, zu Lasten der Kinder.
Durch die Wiederverheiratungsklausel soll erreicht werden, dass allein den Kindern der Nachlass des erstverstorbenen Elternteils erhalten bleibt.
Gestaltungsmöglichkeiten
Wiederverheiratungsklauseln können vorsehen, dass der überlebende Ehegatte im Fall der Wiederverheiratung den ererbten Nachlass an die Abkömmlinge herausgeben muss.
Denkbar ist auch, dass im Falle der Wiederverheiratung die Vollerbschaft des überlebenden Ehegatten rückwirkend umgewandelt wird in eine Vorerbschaft auf Lebenszeit. Zu Nacherben werden für diesen Fall die Kinder berufen.
Eine weitere Möglichkeit besteht darin, den überlebenden Ehegatten mit einem Vermächtnis zugunsten der Kinder zu belasten, sollte er wieder heiraten.
Nicht berücksichtigt wird bei den klassischen Klauseln, ob auch die Eingehung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft der Wiederverheiratung gleichzusetzen ist. Auch die eingetragene Lebenspartnerschaft begründet nämlich gesetzliche Erb- und Pflichtteilsansprüche des Lebenspartners.
Sittenwidrigkeit der Wiederverheiratungsklauseln
Das Grundgesetz schützt in Artikel 6 die Eheschließungsfreiheit. Die Wiederverheiratungsklausel kann diese Freiheit des überlebenden Ehegatten beeinträchtigen. Denn er steht vor dem Dilemma, durch die Wiederverheiratung seine Erbschaft zu verlieren und sie an die Kinder herausgeben zu müssen.
Das Bundesverfassungsgericht hatte vor rund 10 Jahren über die Verfassungsmäßigkeit eines „Adeligentestaments“ zu entscheiden gehabt. Das hatte dem Erben vorgeschrieben, sich standesgemäß zu verheiraten, andernfalls er die Erbschaft verliert. Das Gericht hat diese Klausel als grundrechtswidrig verworfen. Sie greife unzulässig in die Freiheit zur Eheschließung (Liebesheirat) ein.
Vor diesem Hintergrund wird eine Wiederverheiratungsklausel für unwirksam gehalten, wenn der überlebende Ehegatte das gesamte Erbe verliert und ihm nicht einmal mehr der Pflichtteil verbleibt. Wandelt sich die Vollerbschaft hingegen in eine Vorerbschaft auf Lebenszeit um, soll die Klausel wirksam sein.
Denkbar erscheint auch, die Klausel dann als wirksam anzusehen, wenn der neue Ehegatte auf seinen gesetzlichen Erb- und Pflichtteil verzichtet. In diesem Fall wird die Erbschaftserwartung der Kinder nicht beeinträchtigt.
Gerichtliche Entscheidungen
Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat am 14.03.2011 entschieden, dass der Verlust der Erbschaft bei Wiederverheiratung als sittenwidrig angesehen werden kann. Das Gericht hat damit die Wiederverheiratungsklausel als unwirksam verworfen (FamRZ 2011, 1902).
Ebenfalls als sittenwidrig hat das Saarländische Oberlandesgericht eine Vermächtnisregelung angesehen, wonach der überlebende Ehegatte verpflichtet wurde, den gesamten geerbten Nachlass bei Wiederverheiratung an die Kinder herauszugeben: Es komme für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit darauf an, wie intensiv auf die Entschließungsfreiheit des überlebenden Ehegatten und auf seine höchstpersönliche Lebensplanung eingewirkt werde. Maßgeblich dürfte deshalb auch die Höhe des geerbten Vermögens sein.
Folgerungen
Wiederverheiratungsklauseln sind sittenwidrig und damit unwirksam, wenn sie den überlebenden Ehegatten unzulässig unter Druck setzen. Das ist der Fall, wenn die Erbschaft nicht unbeträchtlich ist und dem Ehegatten im Fall der Wiederverheiratung nicht einmal der Pflichtteil bleibt.
Bestehende Wiederverheiratungsklauseln müssen dringend überprüft werden. Sind Regelungen beabsichtigt, müssen sie sich an den neuen Vorgaben ausrichten, um bestehen zu können.
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Autor dieses Rechtstipps

Anton Bernhard Hilbert
Hilbert und Simon Rechtsanwälte Unternehmensnachfolgeberater
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Rechtsanwalt Anton Bernhard Hilbert