Die gebuchte Airline – nicht die ausführende Airline – muss im Falle von Verspätung und Annullierung eines Fluges die Entschädigung nach EU-Recht zahlen

11.07.2018, Autor: Herr Vincent Aydin / Lesedauer ca. 1 Min. (102 mal gelesen)
Es kommt immer wieder vor, dass Urlauber einen Flug bei einer bestimmten Fluggesellschaft buchen, der Flug dann aber von einer anderen Airline durchgeführt wird. Auf dem Ticket findet sich dann meist der Hinweis "durchgeführt von" oder "operated by" und der entsprechende Name der ausführenden Airline. 

Ist es bei dieser Konstellation manchmal schon ärgerlich genug, dass man mit einer teilweise unkomfortableren "Billigairline" befördert wird, anstelle des gebuchten Charterfluges, wird es noch schlimmer, wenn es zu Verspätungen oder Annullierungen kommt, denn die Fluggesellschaften verweisen auf die jeweils andere Airline, wenn es um die Frage der Entschädigung gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung geht. 

Die Airline bei der gebucht wurde, behauptet zumeist, die ausführende Airline wäre verantwortlich und müsste die Entschädigung zahlen und die ausführende Airline verweist auf den ursprünglichen Vertragspartner als Schuldner der Entschädigungszahlung. Der Fluggast steht also zwischen den Stühlen und für ihn ist zumeist nicht erkenntlich, wer der richtige Anspruchsgegner ist. Die Rechtslage war bisher nicht eindeutig geregelt.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat diese Frage nunmehr beantwortet (Rechtssache C-523/17). Im Rahmen des Auskunftsersuchens des Landgerichts Hamburg hat der EuGH nunmehr entschieden, dass die Airline verantwortlich ist, bei der gebucht wurde. Die Richter führten aus, dass die finanzielle Verantwortung bei der Airline liegt, welche den Flug angesetzt hat.

Somit ist nunmehr klargestellt, dass sich Fluggäste an den ursprünglichen Vertragspartner bezüglich der Entschädigung nach EU-Recht wenden können. Dies gilt jedoch nicht bei sogenannten Codeshare Flügen, d.h. bei Flügen bei denen sich mehrere Fluglinien die Durchführung teilen. 

Die Entschädigung beträgt je nach Flugstrecke zwischen 250,00 € und 600,00 €. Für mehr Informationen über die Entschädigungshöhe, rufen Sie uns einfach an.

Gern überprüfen wir im Rahmen unserer kostenlosen Ersteinschätzung Ihren Anspruch auf Entschädigung nach EU-Recht im Falle einer Verspätung oder Annullierung eines Fluges.


Autor dieses Rechtstipps

Rechtsanwalt
Vincent Aydin

Kanzlei am Südstern

Weitere Rechtstipps (6)

Anschrift
Gneisenaustraße 51
10961 Berlin
DEUTSCHLAND

Telefon:
Nummer anzeigen
Kontakt

Bitte verwenden Sie zur Kontaktaufnahme bevorzugt dieses Formular. Vielen Dank!



captcha



zum Kanzleiprofil von
Rechtsanwalt Vincent Aydin