Erbschaftssteuerrecht: Erhalten Verwandte den Pflegefreibetrag für Pflegeleistungen?

12.05.2014, Autor: Herr Frank Brüne / Lesedauer ca. 2 Min. (665 mal gelesen)
So bleibt mehr vom Erbe in der Familie

Grundsätzlich gilt, dass jeder, der aus einer Erbschaft etwas erwirbt, der Erbschaftsteuer unterliegt. Allerdings kann neben persönlichen Freibeträgen zusätzlich ein Pflegefreibetrag gewährt werden. Dabei stellt sich die Frage, ob auch Verwandte in gerader Linie, also vor allem Kinder des Erblassers, die ihre Eltern gepflegt haben, den Freibetrag beanspruchen dürfen. Zu dieser Frage hat sich das Bayerische Landesamt mit Verfügung vom 12.03.2014 (S 3812.1.1 – 1/12 St 34) geäußert.


Bis zu 20.000 Euro können abgezogen werden!


Hat ein Erbe den Erblasser vor dessen Tod unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt gepflegt, darf er einen Pflegefreibetrag von bis zu 20.000 Euro von seinem erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb abziehen. Erben steht kein Pflegefreibetrag zu, wenn sie gegenüber dem Erblasser gesetzlich zur Pflege oder zum Unterhalt verpflichtet waren. Eine Pflegeverpflichtung und/oder Unterhaltsverpflichtung besteht gegenüber Ehegatten, Lebenspartnern und Verwandten in gerader Linie, zu denen u.a. Eltern gehören. Danach kann der Freibetrag Kindern, die ihre Eltern gepflegt haben, nicht gewährt werden. Denn für sie besteht eine gesetzliche Unterhaltspflicht.


Pflege des Erblassers muss freiwillig erfolgt sein

Voraussetzung für die Entstehung der Unterhaltspflicht ist allerdings die Bedürftigkeit der zu pflegenden Person. Diese ist gegeben, wenn der Pflegebedürftige vermögenslos ist. Im Umkehrschluss bedeutet dies: Ist der Erblasser nicht bedürftig, besteht keine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung.


Pflegefreibetrag bei Verwandten möglich, wenn sie nicht unterhaltspflichtig sind

Der Abzug des Pflegefreibetrags ist bei Verwandten in gerader Linie somit nicht von vornherein ausgeschlossen. Sofern der Gepflegte mit seinem eigenen Vermögen in der Lage gewesen wäre, die Kosten für einen Pflegedienst zu tragen, war die Verwandtschaft nicht zur Pflege verpflichtet. Übernimmt sie die Pflege trotzdem, kann der Pflegefreibetrag beansprucht werden. Denn die Pflege stellt in einem solchen Fall ein freiwilliges Opfer des Erben dar, das im Wege der Steuerbefreiung honoriert werden soll.

Wie hoch der Betrag ausfällt, richtet sich nach dem Wert der zuvor erbrachten Pflegeleistung.
Ein Anwalt kann über die verschiedenen Freibeträge aufklären. So kann bares Geld gespart werden!


Frank Brüne

Rechtsanwalt,
Steuerberater

Telefon: 0202 245 670