EuGH, Urt. 15.5.2025 - C-100/24
„Kauf auf Rechnung“ als Angebot zur Verkaufsförderung
Autor: RA, FAArbR, zert. Datenschutzbeauftragter (TÜV) Michael Wübbeke, LL.M. (Amsterdam), nordKollegen Rechtsanwälte & Notar, www.nordkollegen.de
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 07/2025
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 07/2025
Eine Werbeaussage auf der Website eines im Onlinehandel tätigen Unternehmens, mit der auf eine bestimmte Zahlungsmodalität, z.B. die Möglichkeit eines Kaufs auf Rechnung, hingewiesen wird, fällt unter den Begriff „Angebot zur Verkaufsförderung“ i.S.v. Art. 6 Buchst. c RL 2000/31.
RL 2000/31 Art. 6 Buchst. c; DDG § 6 Abs. 1 Nr. 3
Die Klage der Verbraucherzentrale auf Unterlassung war sowohl vor dem LG Hamburg als auch vor dem OLG Hamburg erfolglos. Der BGH legte dem EuGH die wesentliche Rechtsfrage, ob die Werbung mit einer Zahlungsmodalität gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG, welcher auf Art. 8 Buchst. c RL 2000/31/EG beruht, ein Angebot zur Verkaufsförderung darstellt, vor.
Vorteil:Der objektive und sichere Vorteil bei der Zahlung auf Rechnung bestehe darin, dass dem Käufer ein Zahlungsaufschub und damit ein Liquiditätsvorschuss vom Verkäufer gewährt werde. Außerdem müsse der Käufer im Fall einer Rückabwicklung keine Rückerstattung des Kaufbetrages verlangen. Der Vorteil könne aber auch in einer reinen Bequemlichkeit bestehen. Letztlich sei einzig entscheidend, dass die Kaufentscheidung des Kunden durch die verkaufsfördernde Maßnahme positiv beeinflusst werde.
Hinweis auf Bonitätsprüfung:Die Informationspflicht des Diensteanbieters nach Art. 6 Buchst. c der RL 2000/31 sehe desweitern vor, dass der Adressat der Werbeaussage, in der auf eine spezifische Zahlungsmodalität hingewiesen werde, über die besonderen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme informiert werden müsse, sobald er auf die Verkaufswebsite zugreife, auf der diese Werbeaussage angezeigt werde. Er müsse hierdurch in die Lage versetzt werden, ggf. unter Berücksichtigung seiner finanziellen Situation auf Anhieb zu beurteilen, ob er für dieses Angebot in Betracht komme. Folglich müsse ein Verbraucher, wenn der mit einem Angebot zur Verkaufsförderung verbundene Vorteil betreffend eine bestimmte Zahlungsmodalität von einem positiven Ergebnis der vorherigen Prüfung seiner Kreditwürdigkeit abhänge, darüber auf einfache, klare und eindeutige Weise informiert werden, damit er erkennen könne, dass ihm bei Inanspruchnahme dieses Angebots ein Vertragsabschluss wahrscheinlich verwehrt werde, wenn das Ergebnis dieser Prüfung zu seinen Ungunsten ausfalle.
RL 2000/31 Art. 6 Buchst. c; DDG § 6 Abs. 1 Nr. 3
Das Problem
Die Verbraucherzentrale Hamburg empfand die Werbung eines Kleidungsversandhauses, welches mit dem Slogan „Bequemer Kauf auf Rechnung“ warb und keinen Hinweis darauf gab, dass die Zahlungsmodalität unter dem Vorbehalt einer vorherigen Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kunden stand, als wettbewerbsrechtlich irreführend. Sie sah in dieser Werbung einen Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG (nunmehr § 6 Abs. 1 Nr. 3 DDG).Die Klage der Verbraucherzentrale auf Unterlassung war sowohl vor dem LG Hamburg als auch vor dem OLG Hamburg erfolglos. Der BGH legte dem EuGH die wesentliche Rechtsfrage, ob die Werbung mit einer Zahlungsmodalität gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG, welcher auf Art. 8 Buchst. c RL 2000/31/EG beruht, ein Angebot zur Verkaufsförderung darstellt, vor.
Die Entscheidung des Gerichts
Die Werbung mit einer Zahlungsmodalität, zumindest sofern diese Zahlungsmodalität dem Kunden einen objektiven und sicheren Vorteil verschaffe und dadurch das Verhalten des Kunden bei der Kaufentscheidung beeinflussen könne, stelle ein Angebot zur Verkaufsförderung i.S.d. Art. 6 Buchst. c der RL 2000/31/EG dar. Im Fall der Zahlung auf Rechnung seien diese Voraussetzungen gegeben.Vorteil:Der objektive und sichere Vorteil bei der Zahlung auf Rechnung bestehe darin, dass dem Käufer ein Zahlungsaufschub und damit ein Liquiditätsvorschuss vom Verkäufer gewährt werde. Außerdem müsse der Käufer im Fall einer Rückabwicklung keine Rückerstattung des Kaufbetrages verlangen. Der Vorteil könne aber auch in einer reinen Bequemlichkeit bestehen. Letztlich sei einzig entscheidend, dass die Kaufentscheidung des Kunden durch die verkaufsfördernde Maßnahme positiv beeinflusst werde.
Hinweis auf Bonitätsprüfung:Die Informationspflicht des Diensteanbieters nach Art. 6 Buchst. c der RL 2000/31 sehe desweitern vor, dass der Adressat der Werbeaussage, in der auf eine spezifische Zahlungsmodalität hingewiesen werde, über die besonderen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme informiert werden müsse, sobald er auf die Verkaufswebsite zugreife, auf der diese Werbeaussage angezeigt werde. Er müsse hierdurch in die Lage versetzt werden, ggf. unter Berücksichtigung seiner finanziellen Situation auf Anhieb zu beurteilen, ob er für dieses Angebot in Betracht komme. Folglich müsse ein Verbraucher, wenn der mit einem Angebot zur Verkaufsförderung verbundene Vorteil betreffend eine bestimmte Zahlungsmodalität von einem positiven Ergebnis der vorherigen Prüfung seiner Kreditwürdigkeit abhänge, darüber auf einfache, klare und eindeutige Weise informiert werden, damit er erkennen könne, dass ihm bei Inanspruchnahme dieses Angebots ein Vertragsabschluss wahrscheinlich verwehrt werde, wenn das Ergebnis dieser Prüfung zu seinen Ungunsten ausfalle.