EuGH, Urt. 8.5.2025 - C-697/23
Keine vergleichende Werbung durch Online-Vergleichsdienst
Autor: RA Sebastian Trost, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, LST Schuhmacher & Partner, Köln
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 07/2025
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 07/2025
Ein Online-Vergleichsdienst für Versicherungsprodukte und Versicherungsdienstleistungen, der die verglichenen Waren oder Dienstleistungen nicht selbst anbietet, betreibt gegenüber Versicherungsunternehmen keine vergleichende Werbung i.S.v. Art. 2 lit. c Werbe-RL. Dies gilt auch dann, wenn über den Vergleichsdienst Versicherungsprodukte vermittelt werden.
RL 2006/114/EG Art. 2 lit. c, 4 lit. c; UWG § 6 Abs. 2 Nr. 2
Eine Versicherung verklagte die Betreiberin auf Unterlassung bestimmter Versicherungsvergleiche, da die dort vergebenen „Tarifnoten“ aus ihrer Sicht eine unzulässige vergleichende Werbung darstellten. Das LG legte dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob ein Vergleich mittels eines Benotungssystems den Vorgaben der Werbe-RL unterfällt.
Mitbewerberbezug:Eine vergleichende Werbung müsse erkennbar Mitbewerber betreffen. Die Eigenschaft als „Mitbewerber“ hänge dabei von der Substituierbarkeit der jeweils angebotenen Waren oder Dienstleistungen ab.
Substitutionsverhältnis:Die Parteien seien vorliegend auf unterschiedlichen Dienstleistungsmärkten tätig, so dass es an der erforderlichen Mitbewerbereigenschaft mangele. Im Gegensatz zu der Versicherungsgesellschaft erbringe die Betreiberin des Vergleichsportals weder eigene Versicherungsleistungen noch könne sie über solche Produkte selbst verfügen. Sie beschränke sich darauf, im Internet Versicherungsdienstleistungen zu vergleichen und ggf. als Vermittlerin die Möglichkeit zum Abschluss von Versicherungsverträgen zu eröffnen. Die Leistungen der Parteien seien daher nicht substituierbar.
RL 2006/114/EG Art. 2 lit. c, 4 lit. c; UWG § 6 Abs. 2 Nr. 2
Das Problem
Die Betreiberin eines Onlineportals bietet die kostenlose Möglichkeit an, Versicherungsangebote verschiedener Fremdanbieter zu vergleichen und hierbei einen Vertrag für die verglichenen Produkte abzuschließen. In diesem Fall erhält die Betreiberin von dem Anbieter des Produktes eine Provision.Eine Versicherung verklagte die Betreiberin auf Unterlassung bestimmter Versicherungsvergleiche, da die dort vergebenen „Tarifnoten“ aus ihrer Sicht eine unzulässige vergleichende Werbung darstellten. Das LG legte dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob ein Vergleich mittels eines Benotungssystems den Vorgaben der Werbe-RL unterfällt.
Die Entscheidung des Gerichts
Der EuGH formulierte die Vorlagefrage um. Es liege bereits keine vergleichende Werbung vor, da die Parteien keine Mitbewerber seien.Mitbewerberbezug:Eine vergleichende Werbung müsse erkennbar Mitbewerber betreffen. Die Eigenschaft als „Mitbewerber“ hänge dabei von der Substituierbarkeit der jeweils angebotenen Waren oder Dienstleistungen ab.
Substitutionsverhältnis:Die Parteien seien vorliegend auf unterschiedlichen Dienstleistungsmärkten tätig, so dass es an der erforderlichen Mitbewerbereigenschaft mangele. Im Gegensatz zu der Versicherungsgesellschaft erbringe die Betreiberin des Vergleichsportals weder eigene Versicherungsleistungen noch könne sie über solche Produkte selbst verfügen. Sie beschränke sich darauf, im Internet Versicherungsdienstleistungen zu vergleichen und ggf. als Vermittlerin die Möglichkeit zum Abschluss von Versicherungsverträgen zu eröffnen. Die Leistungen der Parteien seien daher nicht substituierbar.