Funk-Rauchwarnmelder sind verfassungsgemäß

21.01.2016, Autor: Herr Anton Bernhard Hilbert / Lesedauer ca. 3 Min. (419 mal gelesen)
Mancher Mieter misstraut aus seinem Mark heraus den lebensrettenden Rauchwarnmeldern. Zu Unrecht aber, stellt das Bundesverfassungsgericht fest. Es nimmt die Verfassungsbeschwerde des Mieters erst gar nicht zur Entscheidung an.

Der Mieter lehnt es ab, die vom Vermieter ausgesuchten Funk-Rauchwarnmelder in seiner Wohnung installieren zu lassen. Nichts gegen den grundsätzlichen Schutz, so der Mieter. Aber das Gerät diene nicht lediglich zur Warnung vor Rauch und Feuer. Es sei mit Ultraschallsensoren ausgestattet und habe eine Infrarottechnologie. So könne das Gerät Bewegungsprofile erstellen und speichern, sogar die in der Wohnung  geführten Gespräche könne das Gerät aufzeichnen.

 

Der Vermieter lehnt das Angebot des Mieters ab, auf eigene Kosten ein einfacheres, ohne Funktechnik ausgestattetes Modell in seiner Wohnung zu installieren. Die Befürchtungen des Mieters seien unbegründet. Die Funktechnik diene nur dazu, eine Fernwartung sämtlicher im Haus installierten Geräte über ein im Hausflur installiertes Steuerungsgerät zu ermöglichen.

 

Es kommt zum Streit. Der Vermieter nimmt den Mieter auf Duldung der Installation in Anspruch. Er obsiegt sowohl vor dem Amtsgericht Köln (Urteil vom 29.04.2015 – 220 C 482/14) als auch vor dem Landgericht Köln(Beschluss vom 26.10.2015 – 10 S 88/15). Der Mieter sei auf der Grundlage von § 555d Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verpflichtet, den Einbau von Rauchwarnmeldern zu dulden, weil es sich dabei um eine Modernisierungsmaßnahme im Sinne von § 555b Nr. 5 BGB handle. Außerdem sei der Vermieter als Eigentümer der Wohnung nach der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen gesetzlich zum Einbau von Rauchwarnmeldern verpflichtet. Es sei nicht erkennbar, dass der Mieter durch die Installation in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt werde. Zwar könne, mit krimineller Energie und erheblichem technischem Sachverstand, das Gerät manipuliert werden. Es gebe aber keine Anhaltspunkte dafür, dass der Vermieter den Rauchwarnmelder zu einem derartigen Spionagegerät umbaue.

 

Der Mieter legt gegen diese Entscheidung Verfassungsbeschwerde ein. Das Landgericht verletzte mit dem Beschluss sein allgemeines Persönlichkeitsrecht. Es habe die Tragweite seiner Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung und Unverletzlichkeit der Wohnung verkannt. Der Rauchwarnmelder verfüge über weitere Funktionen, die gesetzlich nicht vorgeschrieben seien.  Die Möglichkeit einer Fernwartung sei für den Vermieter zwar von Nutzen, rechtfertige aber keinen Grundrechtseingriff.

 

Das Bundesverfassungsgericht entscheidet am 08.12.2015 (1 BvR 292/15), die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sowohl  das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung als auch auf informationelle Selbstbestimmung richte sich nicht in erster Linie gegen den Vermieter,. Für die Rechtsbeziehungen zwischen Vermieter und Mieter sei zunächst das bürgerliche Recht, insbesondere das Miet-, Besitz- und Nachbarrecht, maßgebend.

Die Begründung der Verfassungsbeschwerde gehe nicht darauf ein, inwieweit die in Anspruch genommenen Grundrechte auf Unverletzlichkeit der Wohnung und auf das informelle Selbstbestimmungsrecht Bedeutung für das zivilrechtliche Mietverhältnis erlangen können. Der Mieter berufe sich letztlich nur auf die Möglichkeit einer Manipulation des Geräts und der damit verbundenen negativen Folgen für ihn und andere Personen in der Wohnung. Im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung müssten aber auch die vom Vermieter dargestellten Vorzüge berücksichtigt werden, die mit einer Fernwartung nicht nur für ihn, sondern auch für den Mieter verbunden seien.

Nach der gesetzlichen Regelung liege die Dispositionsbefugnis über die einzubauende Marke der Rauchwarnmelder grundsätzlich bei m Vermieter. Er könne sich insbesondere darauf berufen, dass durch die einheitliche Ausstattung der Einbau und die spätere Wartung von Rauchwarnmeldern für das gesamte Gebäude „in einer Hand“ gebündelt und damit ein hohes Maß an Sicherheit gewährt werde. Das berücksichtige der Mieter mit seiner Argumentation nicht.

 

Mit dieser „Nichtannahme-Entscheidung“ bestätigt das Bundesverfassungsgericht, dass gegen den Einbau von Rauchwarnmeldern, auch von Funk-Rauchwarnmeldern mit zusätzlichen Funktionen, keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Der Vermieter hat Anspruch darauf, dass der Mieter die Installation solcher Geräte in seiner Wohnung duldet. Nur dann, wenn der Mieter die Ausstattung des Geräts mit „Spionagetechnik“ nachweist, kann er den Einbau ablehnen. Dafür reichen aber die einfach-rechtlichen Vorschriften aus.

 
Nur die Sache ist verloren, die man aufgibt (E. von Feuchtersleben).