Häusliche Gewalt

08.02.2021, Autor: Herr Markus Pöschl / Lesedauer ca. 3 Min. (223 mal gelesen)
Rechtliche Möglichkeiten für Opfer häuslicher Gewalt

Gewalt in der Ehe und in der Familie ist ein durchaus häufiges Problem. Diese sogenannte häusliche Gewalt gibt es in allen Schichten. Dabei geht es nicht nur um die körperliche Form der Gewalt, sondern auch um seelische und psychische Gewalt, wie zB Bedrohung. In der Mehrzahl der Fälle sind die Männer die Täter, aber manchmal sind es auch die Frauen. Ab einem entsprechenden Alter können sogar Kinder gegen Eltern die Täter sein. In der jetzigen Corona-Zeit verschärft sich das Problem. Viele Familien leben auf engem Raum, die Nerven liegen zuweilen blank. Im Folgenden werden die wichtigsten rechtlichen Möglichkeiten aufgezeigt, die jemand hat, der Opfer von Gewalt in den eigenen vier Wänden geworden ist.
In Fällen von körperlicher Gewalt oder auch von massiven Bedrohungen ist das schnellste und sicherste Mittel, sofort die Polizei einzuschalten. Die Polizei hat die Befugnis, sofort einzuschreiten und sie kann je nach den Umständen des Falles den Täter sogleich aus der Wohnung weisen. Bei sehr schweren Fällen kann die Polizei den Täter auch festnehmen.
Dies sind allerdings nur vorläufige und kurzfristige Maßnahmen. Meist werden die familieninternen Probleme dadurch nicht gelöst sondern nur nach hinten verschoben. Daher kann wie folgt weiter vorgegangen werden:
Beim zuständigen Familiengericht kann nach dem Gewaltschutzgesetz bzw. § 1361 b BGB eine einstweilige Anordnung beantragt werden. Dies ist ein gerichtliches Eilverfahren bei dem das Gericht den Sachverhalt nur überschlägig prüft und sofort entscheiden kann. In schwerwiegenden Fällen kommt es zu gar keiner Verhandlung und das Gericht trifft die entsprechenden Maßnahmen ohne zuvor die Gegenseite angehört zu haben.
Die wichtigsten Möglichkeiten hierbei sind:
Wohnungszuweisung
Das Gericht weist dem Opfer die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung zu. Dem Täter wird dabei untersagt, die Wohnung nochmals zu betreten.
Kontaktverbot:
Das Gericht untersagt dem Täter, das Opfer aufzusuchen, sich in dessen Nähe aufzuhalten, oder mit ihm Kontakt aufzunehmen, zB per Anruf oder per sms, etc.
Wie so häufig kommt es aber bei der gerichtlichen Entscheidung immer auf den Einzelfall an. Bei einer Wohnungszuweisung spielt es beispielsweise eine Rolle, wem die Wohnung gehört. Ein Täter kann deutlich leichter und auch länger aus der Wohnung gewiesen werden, wenn die Wohnung dem Opfer gehört. Gehört die Wohnung aber dem Täter oder beiden Eheleuten zusammen, ist dies vom Gericht zu berücksichtigen. Weiter ist zu berücksichtigen, ob sich Kinder in dem Haushalt befinden. In aller Regel gilt bei der Wohnungszuweisung aber der Grundsatz „der Täter geht, das Opfer bleibt“.
Durch diese Maßnahmen wird die akute Gefahrensituation beseitigt. Das Opfer kann danach in Ruhe weitere Angelegenheiten regeln, wie beispielsweise weitere Schutzanordnungen beantragen, oder bei gemeinsamen Kindern das Sorge- und Umgangsrechts regeln.
Neben diesen Möglichkeiten beim Familiengericht kann das Opfer zusätzlich eine Strafanzeige bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft erstatten.
Bei all diesen rechtlichen Möglichkeiten besteht kein Anwaltszwang. Allerdings ist die Hinzuziehung eines spezialisierten Anwalts ratsam.
Sollte die Gewalt in der Ehe ausgeübt worden sein, kann das Opfer nun gewillt sein, sofort die Scheidung einzureichen. In schweren Fällen der Gewalt gibt es dann die Möglichkeit einer sogenannten Härtefallscheidung. Hierbei kann sofort der Scheidungsantrag gestellt werden und es muss nicht zuvor das Trennungsjahr abgewartet werden. Allerdings sind die Hürden hierbei hoch. Das Gericht muss der Meinung sein, dass es eine unzumutbare Härte für das Opfer wäre, die Ehe noch fortzusetzen.
Ein Scheidungsantrag kann nur über einen Rechtsanwalt gestellt werden.


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