Häusliche Gewalt: Welche Hilfen gibt es und welche Strafen drohen?
16.05.2025, Redaktion Anwalt-Suchservice

Das Wichtigste in Kürze
1. Begriff: Häusliche Gewalt umfasst zumeist körperliche, psychische oder sexuelle Misshandlung innerhalb familiärer oder partnerschaftlicher Beziehungen. Sie kann verschiedene Formen annehmen, darunter physische und verbale Gewalt sowie sonstige Einschüchterung.
2. Strafbarkeit: Häusliche Gewalt kann als einfache oder gefährliche Körperverletzung, Vergewaltigung oder auch Stalking strafbar sein. Bei allen Taten droht je nach Schwere der Tat eine Freiheitsstrafe.
3. Hilfen für Betroffene: Frauenhäuser bieten Schutz für Opfer häuslicher Gewalt. Betroffene können sich an Beratungsstellen, Opferhilfeorganisationen oder Frauennotrufe wenden, um Hilfe zu erhalten. Gerichte können einstweilige Verfügungen erlassen, um Opfer vor weiteren Übergriffen zu schützen oder ein Abstandsgebot anzuordnen.
1. Begriff: Häusliche Gewalt umfasst zumeist körperliche, psychische oder sexuelle Misshandlung innerhalb familiärer oder partnerschaftlicher Beziehungen. Sie kann verschiedene Formen annehmen, darunter physische und verbale Gewalt sowie sonstige Einschüchterung.
2. Strafbarkeit: Häusliche Gewalt kann als einfache oder gefährliche Körperverletzung, Vergewaltigung oder auch Stalking strafbar sein. Bei allen Taten droht je nach Schwere der Tat eine Freiheitsstrafe.
3. Hilfen für Betroffene: Frauenhäuser bieten Schutz für Opfer häuslicher Gewalt. Betroffene können sich an Beratungsstellen, Opferhilfeorganisationen oder Frauennotrufe wenden, um Hilfe zu erhalten. Gerichte können einstweilige Verfügungen erlassen, um Opfer vor weiteren Übergriffen zu schützen oder ein Abstandsgebot anzuordnen.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Wie viel häusliche Gewalt gibt es in Deutschland? Was ist überhaupt häusliche Gewalt? Wie beginnt häusliche Gewalt? Welche Strafen drohen bei häuslicher Gewalt? Wie kann man sich als Opfer wehren? Wohin können sich Betroffene bei häuslicher Gewalt wenden? Praxistipp zu häuslicher Gewalt Wie viel häusliche Gewalt gibt es in Deutschland?
Früher war häusliche Gewalt ein Tabu. Sie wurde auch von der Polizei häufig nur als Ruhestörung behandelt. Die Einstellung dazu wandelt sich jedoch immer mehr. So haben Betroffene zum Beispiel durch das Gewaltschutzgesetz mehr Rechte bekommen. Das Sexualstrafrecht wurde geändert und um weitere Tatbestände ergänzt. Stalking wurde zur Straftat. Betroffene oder außenstehende Zeugen zeigen immer öfter strafbare Handlungen auch tatsächlich an.
Im Jahr 2014 wies die offizielle Statistik des Bundeskriminalamtes noch 126.230 Opfer von "partnerschaftlicher Gewalt" aus. 2018 waren es schon 140.755. Dazu muss man wissen, dass seit 2017 zusätzliche Delikte mitgezählt werden, nämlich Nötigung, Freiheitsberaubung, Zuhälterei und Zwangsprostitution. Wird die gleiche Person mehrfach angegriffen, werden auch mehrere Fälle in der Statistik aufgezählt. Opfer häuslicher Gewalt werden nicht nur Frauen, sondern auch Männer – allerdings zu einem deutlich geringeren Anteil (aktuell ca. 70 / 30).
Für das Jahr 2020 meldete das BKA folgende Zahlen: 146.655 Fälle von Gewalt in Partnerschaften mit 148.031 Opfern. 2024 waren es insgesamt 256.276 Fälle. Allerdings wurde seit 2022 die Auswahl der Delikte, die zur häuslichen Gewalt gezählt werden, geändert. Dies hat Auswirkungen auf die Gesamtzahl.
Was ist überhaupt häusliche Gewalt?
Üblicherweise bezeichnet man jegliche Gewalt unter Personen, die zusammen in einem Haushalt leben, als häusliche Gewalt. Nicht immer spielt sich diese unter Ehe- oder Beziehungspartnern ab. Davon können also auch Kinder betroffen sein. Indirekt sind sie es natürlich sehr häufig, da solche Erlebnisse Auswirkungen auf ihre künftige Beziehungsfähigkeit und ihre Entwicklung haben. Häusliche Gewalt zieht sich generell durch alle Bildungs- und Einkommensschichten und Altersgruppen.
Man muss dabei jedoch deutlich darauf hinweisen, dass die oft in der Presse zitierten Zahlen des Bundeskriminalamtes eigentlich etwas anderes widerspiegeln. Die Statistiken des BKA verwenden nicht den Begriff der "häuslichen", sondern den der "partnerschaftlichen Gewalt". Damit ist gerade nicht alles gemeint, was sich in einem Haushalt abspielt. Beim BKA geht es vielmehr um Gewalt durch Expartner, Ehepartner und nichteheliche Lebenspartner gegen Partner/Partnerin oder Expartner.
Die BKA-Statistik berücksichtigt zum Beispiel keine Gewalt gegen Kinder. Die Zahlen schließen auch keine Gewalttaten durch Personen ein, die nicht mit im gleichen Haushalt leben, wie zum Beispiel Expartner oder in Trennung lebende Partner.
Wie beginnt häusliche Gewalt?
Häusliche Gewalt beginnt nicht erst mit Schlägen. Sie fängt oft mit Drohungen, Einschüchterungen und psychischem Druck an. Ihr Ziel ist die Ausübung von Macht und Kontrolle. Nicht selten dienen finanzielle Abhängigkeiten oder Kinder als Druckmittel. Die Opfer fühlen sich in vielen Fällen sozial isoliert und verlieren ihr Selbstwertgefühl.
Welche Strafen drohen bei häuslicher Gewalt?
Dies ist von ihrer jeweiligen Ausprägung abhängig. In Frage kommen viele verschiedene strafbare Delikte. Einige Beispiele:
- Einfache Körperverletzung wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe geahndet.
- Bei gefährlicher Körperverletzung (z. B. mit einer Waffe oder durch eine lebensgefährliche Handlung) droht eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und bis zu zehn Jahren.
- Für eine Nötigung (jemanden durch Gewalt oder Drohung zu etwas zu bewegen, das er nicht will) droht dem Täter nach § 240 des Strafgesetzbuches (StGB) eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe.
- Sexuelle Handlungen "gegen den erkennbaren Willen" der anderen Person werden mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft (§ 177 StGB).
- Stalking (Nachstellung) ist ein eigener Straftatbestand (§ 238 StGB). Darauf steht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Die Voraussetzung einer "beharrlichen Tatbegehung" ist entfallen. Nun reichen wiederholte Taten aus, wenn diese dazu geeignet sind, die Lebensgestaltung der oder des Betreffenden zu beeinflussen (zum Beispiel, indem man sich nicht mehr aus dem Haus traut, nicht mehr ans Telefon geht oder sonst seinen Tagesablauf ändert, um nicht mehr gestalkt zu werden).
Manche dieser Straftaten werden von den Behörden nur auf Antrag der Betroffenen verfolgt. Dies ist zum Beispiel bei der einfachen Körperverletzung der Fall.
Wie kann man sich als Opfer wehren?
Eine Möglichkeit ist, den Täter bei der Polizei anzuzeigen. In akuten Notfällen gibt es schnelle Hilfe unter der Notrufnummer 110. Vor Gericht folgt später die strafrechtliche Aufarbeitung. Diese ändert zunächst jedoch nichts an der häuslichen Situation.
Genau dafür wurde vor mehreren Jahren das Gewaltschutzgesetz geschaffen. Dieses Gesetz gehört nicht zum Strafrecht, sondern zum Zivilrecht. Es bestimmt zum Beispiel, dass ein Gericht einem Täter, der jemand anderen an Körper, Gesundheit oder Freiheit verletzt hat, verbieten kann, sich dem Opfer zu nähern, dessen Wohnung zu betreten, sich in seinem Umkreis aufzuhalten oder auf irgendeine Art mit ihm Kontakt aufzunehmen. Auch bei Drohungen oder Stalking kann ein solches Kontaktverbot angeordnet werden.
Wenn beide Personen im gleichen Haushalt wohnen und Wiederholungsgefahr besteht, kann das Gericht dem Opfer die Wohnung zur alleinigen Nutzung zuweisen. Dann muss der Täter ausziehen. Eine solche Wohnungszuweisung erfolgt jedoch nur befristet, wenn der Täter eigene Rechte an der gemeinsamen Wohnung hat, wenn er also Mieter oder Eigentümer ist.
Eine Wohnungszuweisung kann höchstens sechs Monate lang dauern, mit der Möglichkeit einer Verlängerung. Missachtet der Täter Anordnungen des Zivilgerichtes, macht er sich strafbar. Ihm droht dann nach § 4 des Gewaltschutzgesetzes eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe. Dies gilt auch, wenn er seine Verpflichtungen aus einem gerichtlichen Vergleich verletzt. Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz können Betroffene beim örtlichen Familiengericht beantragen. Dieses findet man beim Amtsgericht. Eine einstweilige Anordnung wird im Eilverfahren erlassen. Dieser Vorgang dauert einige Stunden oder auch einige Tage.
Wohin können sich Betroffene bei häuslicher Gewalt wenden?
Betroffene Frauen können sich an das Hilfetelefon “Gewalt gegen Frauen” wenden. Unter der Telefonnummer 116 016 findet eine kostenlose und anonyme Beratung statt. Diese wird vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben in Köln angeboten. Das Hilfetelefon ist mehrsprachig. Es können Dolmetscher dazugeschaltet werden. Dadurch ist eine Beratung in 18 Sprachen möglich, einschließlich Ukrainisch. Die Telefonnummer kann sogar ohne Guthaben auf dem Handy angerufen werden. Sie wird nicht im Einzelverbindungsnachweis der Telefonrechnung aufgeführt.
Zuflucht für misshandelte Frauen und ggf. ihre Kinder bieten die Frauenhäuser. In ein Frauenhaus kann jede Frau gehen, die Opfer von Gewalt geworden ist oder von Gewalt bedroht ist. Die Adressen sind geheim. Der Aufenthalt dort wird durch eine Stelle bei der Gemeinde vermittelt. Informationen dazu gibt es auf der Webseite https://www.frauenhauskoordinierung.de/
Der Sozialdienst katholischer Frauen bietet ebenfalls seine Beratung an: https://www2.gewalt-los.de/
Hier finden Sie eine Liste von Selbsthilfegruppen:
https://www.frauen-gegen-gewalt.de/selbsthilfe.html
In akuten Fällen ist häufig die Polizei der erste Ansprechpartner. Auch von dieser gibt es eine besondere Internetseite zum Thema:
https://www.polizei-beratung.de/opferinformationen/haeusliche-gewalt/
Weniger Beratungsangebote gibt es für Männer. Auch sie werden jedoch Opfer von partnerschaftlicher bzw. häuslicher Gewalt. Seit 2019 existiert eine Bundesfach- und Koordinierungsstelle Männergewaltschutz. Diese baut ein Netzwerk von Hilfsangeboten und Männerschutzwohnungen auf. Näheres dazu finden Sie hier:
https://www.maennergewaltschutz.de/beratungsangebote/maennerschutzeinrichtungen/
Direkt beim örtlichen Familiengericht kann man Anträge nach dem Gewaltschutzgesetz stellen.
Praxistipp zu häuslicher Gewalt
Wenn Sie selbst häusliche Gewalt erleiden, sollten Sie im akuten Fall die Polizei rufen. Auch steht Ihnen eine Reihe von Beratungsangeboten auch telefonisch oder online zur Verfügung. Sinnvoll kann es darüber hinaus sein, einen auf das Familienrecht spezialisierten Rechtsanwalt aufzusuchen. Dieser kann eine auf Ihren Einzelfall bezogene Beratung vornehmen und einschätzen, was in der jeweiligen Situation am sinnvollsten zu tun ist. Der Anwalt kann die erforderlichen Anträge bei Gericht einreichen.
(Bu)