Haftung des Arbeitgebers für illegales Filesharing am Arbeitsplatz

Autor: RAin FAinArbR Dr. Jessica Jacobi,Kliemt & Vollstädt, Berlin
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 09/2016
Der Arbeitgeber haftet nicht für Rechtsverletzungen, die seine Beschäftigten über den Internetzugang am Arbeitsplatz begehen, sofern er vortragen kann, welche anderen erwachsenen Personen im relevanten Zeitraum Zugang zum Internetanschluss hatten und als Täter in Betracht kommen. Anders als nach der bisherigen Rechtsprechung des Berufungsgerichts trifft den Arbeitgeber in Bezug auf seine erwachsenen Beschäftigten keine Belehrungspflicht hinsichtlich des Internetanschlusses und auch keine anlasslose Prüf- oder Kontrollpflicht.

AG Charlottenburg, Urt. v. 8.6.2016 - 231 C 65/16

UrhG § 97 Abs. 2; UrhG a.F. § 97a Abs. 1 Satz 2

Das Problem

Der beklagte Arbeitgeber hat in dem von ihm betriebenen Ladengeschäft mit Werkstatt einen Internetanschluss. Das klagende Schallplattenlabel Universal macht Ansprüche wegen einer Urheberrechtsverletzung geltend. Es behauptet, nach Auskunft der Deutschen Telekom AG sei von der IP-Adresse des Beklagten ein Musikalbum von Amy Winehouse in eine Internet-Tauschbörse eingestellt worden. Der beklagte Arbeitgeber hat bestritten, das Album über das Internet zum Download angeboten zu haben. Er hat vorgetragen, eine von ihm namentlich genannte Beschäftigte sei – anders als er selbst – zum Zeitpunkt des Uploads in den Geschäftsräumen gewesen. Sie habe auf Nachfrage die Tat bestritten, aber eingeräumt mit Filesharing vertraut zu sein.

Die Entscheidung des Gerichts

Das AG hat die Klage abgewiesen. Es sei schon fraglich, ob die für Privatanschlüsse entwickelte Rechtsprechung Anwendung finde, wonach eine tatsächliche Vermutung dafür spreche, dass der Inhaber einer privaten IP-Adresse dafür verantwortlich sei, wenn von diesem Anschluss Rechtsverletzungen begangen würden. Jedenfalls aber habe der Beklagte die Vermutungswirkung dadurch widerlegt, dass er vorgetragen habe, welche anderen Personen im relevanten Zeitraum einen selbstständigen Zugang zum Internetanschluss gehabt hätten und daher als Täter in Betracht kommen würden.

Auch als Störer könne der Beklagte nicht belangt werden. Dies setze die Verletzung von zumutbaren Prüfpflichten voraus. Den Beklagten träfen jedoch im Hinblick auf seine erwachsenen Beschäftigten keine Belehrungspflichten hinsichtlich des Internetanschlusses, so das AG mit Hinweis auf ein beim EuGH anhängiges Verfahren und den dazu ergangenen Schlussanträgen (EuGH-Generalanwalt, Schlussanträge v. 16.3.2016 – Rs. C-484/14).


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