Imbiss vor Gericht: Kein Bratwurstverkauf durch den Autobahnzaun

14.05.2021, Redaktion Anwalt-Suchservice / Lesedauer ca. 3 Min. (6816 mal gelesen)
Bratwurst,Autobahn,Raststätte,Autobahnzaun Ein Autobahnzaun ist kein Verkaufstresen - auch wenn es den Kunden schmeckt © - freepik

Hungrigen Reisenden einen schmackhaften Imbiss zu ermöglichen, erscheint auf den ersten Blick nicht verwerflich. In Thüringen hat ein Streit um einen Bratwurststand jedoch die Gerichte beschäftigt.

Im kleinen Rodaborn in Thüringen entstand Deutschlands erste Raststätte. Das Fachwerkhaus wurde 1928 gebaut und 1936 zur ersten Autobahnraststätte gemacht – wie vermutet wird, nicht nur zur ersten in Deutschland, sondern sogar weltweit. Zu Zeiten der DDR diente das Gebäude als Raststätte für Transitreisende. 2004 kam es dann zum sechsspurigen Ausbau der Autobahn von München nach Berlin und die Raststätte wurde geschlossen. Im Jahr 2010 verkaufte die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben den Rasthof an ein Ehepaar mit drei Kindern. Im Verkaufsprospekt war angegeben worden, dass das Haus nicht mehr als Raststätte genutzt werden könne, da die Bundesstraßenverwaltung dafür keine Lizenz mehr vergebe. Die Raststätte sei vom benachbarten Autobahnparkplatz Rodaborn West durch einen Zaun getrennt. Eine Zufahrt zum Haus sei über eine besondere Erschließungsstraße von der anderen Seite her möglich.

Der Stein des Anstoßes


Die neuen Eigentümer hatten die renovierungsbedürftige Gewerbeimmobilie allerdings nicht gekauft, um dort entspannt direkt an der Autobahn zu wohnen. Sie planten durchaus eine gewerbliche Nutzung. Auch mochten sie sich für diese nicht darauf verlassen, dass Anwohner aus der Umgebung über verschlungene Feldwege den Weg zur alten Raststätte finden würden. Stattdessen richteten sie ihr Augenmerk auf den benachbarten Autobahn-Parkplatz – und auf einen Zaun, in dem es offene Türen gab. Bald eröffneten sie - zur Freude der hungrigen Autofahrer - einen Bratwurstimbiss. Die Autobahnmeisterei war weniger begeistert und unterband die Geschäftsidee zügig durch Verschließen der Türen und Erhöhung des Zaunes. Die Imbissbetreiber ließen sich dadurch nicht aufhalten. Nun verkauften sie ihre Bratwürste einfach über den Zaun hinweg an hungrige Auto- und LKW-Fahrer auf der anderen Seite. Am Zaun befestigten sie eine Glocke mit Klingelzug. Beim Zureichen von der anderen Seite half eine Trittleiter.

Wie reagierten die Behörden?


Bei den zuständigen Behörden fand dieser kreative Umgang mit dem Autobahnzaun wenig Verständnis. Der Freistaat Thüringen verbot kurzerhand vor Ort den Verkauf der gleichnamigen Würste und drohte bei Nichtbeachtung ein Zwangsgeld von 2.000 Euro an. Dagegen legten die Imbissbetreiber Widerspruch ein, sodass der Fall vor Gericht kam.

Warum wurde das Gewerbe nicht genehmigt?


Offenbar wollte die Behörde der Raststätte keine neue Konzession erteilen, da die Autobahn A9 in dieser Gegend bereits ausreichend mit Raststätten versehen war. Heute werden Autobahnraststätten in Deutschland überwiegend nicht mehr von einzelnen Eigentümern betrieben, sondern von Großanbietern. Diese verpachten sie wiederum an einzelne Betreiber, oft gibt es ein Franchisesystem mit strengen Vorgaben. Es besteht dann also ein einziger Vertrag mit einem Großanbieter zum Beispiel für eine ganze Autobahn - und dort ist kein Platz mehr für unabhängige Imbissbuden.

Gerichtsverhandlung an der Autobahn


Das Verwaltungsgericht Gera betrachtete den Fall gründlich. Dazu verlegte es gleich die ganze Verhandlung an den Ort des Geschehens. Dabei wurde das Mobiliar aus dem Imbiss genutzt. Allerdings sah das Gericht im Ergebnis keine Möglichkeit, den Handel über den Zaun zu erlauben. Bei diesem handle es sich eindeutig um eine Sondernutzung öffentlicher Verkehrsflächen. Für diese hätten die Betreiber jedoch keine Erlaubnis. Es seien auch keine anderen Erlaubnisse vorhanden, in die man eine entsprechende Zustimmung hätte hineininterpretieren können. Die Imbissbetreiber hätten von vornherein gewusst, dass es keine Konzession für den Betrieb als Autobahnraststätte mehr gebe und künftig auch nicht geben werde. Erlaubt sei es höchstens, das Gebäude als Gaststätte für Besucher zu betreiben, die über die Erschließungsstraße kämen.
Das Urteil ist rechtskräftig (Urteil vom 3. Mai 2016, Az. 3 K 649/14 Ge). Auch das Thüringer Oberverwaltungsgericht sah den Fall nicht anders (Beschluss vom 22.5.2017, Az. 1 ZKO 468/16).

Was versteht man unter einer Sondernutzung?


Unter einer Sondernutzung öffentlicher Wege und Straßen versteht man jede Nutzung, die über den Gemeingebrauch, also den für den öffentlichen Straßenverkehr, hinausgeht. Hierzu zählen beispielsweise Außengastronomie, Warenauslagen, Verkaufsstände, Volksfeste, Märkte, Straßenmusik und Kleinkunst-Vorführungen auf öffentlichen Straßen und Plätzen. Für all dies ist grundsätzlich eine Sondernutzungserlaubnis der jeweils zuständigen Straßenbaubehörde erforderlich.

Übrigens: Bereits 2003 hat das Oberverwaltungsgericht Berlin geurteilt, dass die Tätigkeit eines sogenannten Grillwalkers, der in einem Bauchladen Würste grillt und verkauft, als erlaubnispflichtige Sondernutzung gilt (Az. OVG 1 B 15/03). Denn: Bei dieser Aktivität werde die Straße nichts als Verkehrs-, sondern als Verkaufsfläche genutzt.

Praxistipp


Gewerbliche Aktivitäten finden nicht immer den Beifall von Behörden. Scheitern Anträge auf Genehmigungen oder werden den Selbstständigen andere Steine in den Weg gelegt, ist meist ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht gefragt. Dieser kann behördliche Bescheide anfechten und die Chancen einer Klage prüfen.

(Bu)


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 Stephan Buch
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