Indizwirkung zulasten des Anschlussinhabers

Autor: RA Markus Rössel, LL.M. (Informationsrecht), Kaldenbach & Taeter, Brühl
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 06/2014
Legt der Anschlussinhaber nachvollziehbar dar, dass andere die Rechtsverletzung ohne sein Wissen und Wollen begangen haben können und bleibt dies streitig, so hat er nicht die alleinige Verantwortlichkeit der anderen (Beweis des Gegenteils), aber die für die ernsthafte Möglichkeit ihrer Verantwortlichkeit sprechenden Umstände zu beweisen (Gegenbeweis).

OLG Köln, Urt. v. 14.3.2014 - 6 U 109/13

Vorinstanz: LG Köln, Urt. v. 5.6.2013 - 28 O 346/12

UrhG §§ 19a, 97; ZPO §§ 138 Abs. 3, 288 Abs. 1

Das Problem:

Tonträgerhersteller nehmen den Inhaber eines Internetanschlusses mit der Behauptung in Anspruch, dass über diesen Anschluss zu bestimmten Zeitpunkten mit Hilfe einer Filesharingsoftware insgesamt 18.096 Musikdateien zum Download angeboten wurden, die zu ca. 80 % dem Repertoire der Tonträgerhersteller zuzuordnen waren. Genutzt wurde der Anschluss vom Anschlussinhaber selbst, seiner Ehefrau und seinen damals 17 und 19 Jahre alten Söhnen über ein kabelgebundenes lokales Netzwerk mit vier passwortgeschützten Rechnern, die sich zur fraglichen Zeit im Standby-Betrieb befanden. Die Rechner der Söhne sollen während des Verfahrens einem Brand zum Opfer gefallen sein.

Die Entscheidung des Gerichts:

Den Tonträgerherstellern seien gegen den Anschlussinhaber Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zuzuerkennen.

Aktivlegitimation: In einer einschlägigen Katalogdatenbank seien die Tonträgerhersteller als Lieferanten der die fraglichen Titel enthaltenden Musikalben ausgewiesen, was nach ihrem unwiderlegten Vorbringen für ihre Rechtsinhaberschaft spreche.

Verbreitungshandlung: Im Streitfall hätten die Tonträgerhersteller im Einzelnen erläutert, auf welche Weise die Übersicht der seinerzeit mittels der Software „BearShare” unter der IP-Adresse 87.181.208.225 angebotenen 18.096 Musikdateien von den Ermittlern erstellt worden seien. Diesen konkreten Darlegungen sei der Anschlussinhaber nicht mehr im Einzelnen entgegengetreten (vgl. zur fehlenden Indizwirkung bei Zwangstrennung OLG Köln, Beschl. v. 10.2.2011 – 6 W 5/11, CR 2011, 478 = MMR 2011, 322). Für die Möglichkeit krimineller Handlungen unbekannter, mittels „Trojanern” oder „Rootkits” auf die Rechner seiner Familie und seinen Internetanschluss zugreifender Dritter habe der Anschlussinhaber keinerlei konkrete Anhaltspunkte dargelegt. Unbefugte Zugriffe auf den Internetanschluss über ein WLAN schieden angesichts des kabelgebundenen Betriebs aus.

Indizwirkung der ermittelten IP-Adresse: Werde ein geschütztes Werk von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt sei, so spreche eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich sei (vgl. BGH, Urt. v. 12.5.2010 – I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens – Rz. 12, CR 2010, 458 = ITRB 2010, 151). Der Anschlussinhaber müsse seine Verantwortlichkeit deshalb im Rahmen des ihm Zumutbaren substantiiert bestreiten sowie Tatsachen darlegen und ggf. beweisen, aus denen sich die ernsthafte, über die nicht auszuschließende Denkmöglichkeit hinausgehende Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs, nämlich der Alleintäterschaft eines anderen Nutzers des Internetanschlusses, ergebe (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus – Rz. 34, CR 2013, 324 = ITRB 2013, 100). Lege der Anschlussinhaber nachvollziehbar dar, dass durchaus andere die Rechtsverletzung ohne sein Wissen und Wollen begangen haben könnten, und bleibe dies streitig, so habe er nicht die alleinige Verantwortlichkeit der anderen (Beweis des Gegenteils), aber die für ihre ernsthafte Möglichkeit sprechenden Umstände zu beweisen (Gegenbeweis).

Keine Beseitigung der Indizwirkung: Es sprächen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Anschlussinhaber in der fraglichen Zeit entweder selbst an Tauschbörsen teilgenommen oder wenigstens die Teilnahme seiner Söhne im Bewusstsein der Rechtswidrigkeit dieses Verhaltens gefördert habe. Aus dem ohne Nachfrage erfolgten Hinweis eines der Söhne auf das von den Eltern ausgesprochene Verbot einer Tauschbörsennutzung sei eine aussageverfälschende Entlastungstendenz zu schließen. Der Anschlussinhaber hätte bei der Überprüfung der Rechner seiner Söhne die ursächliche Filesharingsoftware auffinden müssen. Es sei fernliegend, dass etwa einer der Söhne erstmals nach Überprüfung der Rechner durch den technisch versierten Vater zwischen Januar und Juni 2008 gegen den erklärten Willen des Anschlussinhabers begonnen haben sollte, sich an illegalen Internettauschbörsen zu beteiligen und das bis zum 15.6.2008 auf über 18.000 Musikdateien angewachsene Repertoire mit einem breiten Spektrum verschiedener Musikrichtungen öffentlich zugänglich zu machen, ohne dass der Anschlussinhaber davon gewusst habe und sogar ohne, dass er sich diesem zu einem späteren Zeitpunkt offenbart hätte. Der Eindruck eines engen Zusammenhalts und Vertrauensverhältnisses innerhalb der Familie lasse es naheliegend erscheinen, dass die entsprechende rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch Familienmitglieder mit Kenntnis des Anschlussinhabers und im Einvernehmen mit ihm erfolgt sei.

Schadensersatz nach Lizenzanalogie: Die Tonträgerhersteller könnten Schadensersatz nach der von ihnen gewählten Berechnungsmethode der Lizenzanalogie (vgl. § 97 Abs. 2 UrhG) i.H.v. 200 € für jeden der fünfzehn in die Berechnung einbezogenen Musiktitel verlangen. Der Ansatz eines fiktiven Lizenzentgelts von 200 €, der sich an den verkehrsüblichen Entgeltsätzen für legale Downloadangebote im Internet orientiere und auf der Basis senatsbekannter Rahmenvereinbarungen der Tonträger-Branche von einem Betrag von 0,50 € pro Abruf sowie von mindestens 400 möglichen Abrufen durch unbekannte Tauschbörsenteilnehmer ausgehe, sei nicht zu beanstanden (vgl. auch OLG Hamburg, Urt. v. 5.11.2013 – 5 U 222/10, MMR 2014, 127).


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