Inkasso einer Internetabonnementforderung als Beihilfe zum Betrug

Autor: RA, FA IT-Recht Dr. Carsten Intveen, HÖCKER Rechtsanwälte, Köln
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 04/2011
Ein Rechtsanwalt, der hilft, eine offensichtlich nicht bestehende Forderung für ein Internetabonnement durchzusetzen, kann sich der Beihilfe zum Betrug strafbar machen und verpflichtet sein, die Kosten der Abwehr der unberechtigten Forderung zu erstatten.

AG Osnabrück, Urt. v. 19.10.2010 - 66 C 83/10 (1) (rkr.)

BGB § 823 i.V.m. StGB §§ 263, 27

Das Problem:

Ein Internetdiensteanbieter verlangte von einem Nutzer die Zahlung von Gebühren für einen angeblich abgeschlossenen Jahresabonnemetvertrag. Nach anfänglicher Geltendmachung der Forderung zzgl. Mahn- und Rechtsanwaltskosten erklärte der den Anbieter vertretende Rechtsanwalt gegenüber den Prozessbevollmächtigten des Nutzers Forderungsverzicht. Der Nutzer verlangt nun Freistellung von der Gebührenforderung seiner Rechtsanwälte.

Die Entscheidung des Gerichts:

Der Nutzer habe einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 23, 27 StGB.

Kein Vertragsschluss: Es sei kein Abonnementvertrag zustande gekommen, das der Nutzer keine eine Gebührenpflicht begründende rechtsgeschäftliche Erklärung abgegeben habe. Auf der fraglichen Internetseite seien Softwareprogramme angeboten worden, die legal unentgeltlich genutzt werden dürften. Der Nutzer habe ein Anmeldeformular ausgefüllt, um diese Software kostenlos herunterzuladen. Über eine damit verbundene Kostenpflichtigkeit sei er sich nicht im Klaren gewesen, weil die optische und textliche Gestaltung des entsprechenden Kostenhinweises irreführend gewesen sei. Der Anbieter habe den Nutzer über die Kostenpflicht getäuscht, worauf es ihm auch angekommen sei.

Beihilfe zum versuchten Betrug: Dies sei auch dem Rechtsanwalt bekannt gewesen, der das Unternehmen regelmäßig vertrete. Statt zunächst die Berechtigung der Forderung zu prüfen, wozu er nichts vorgetragen habe, habe er sich die Zielvorstellung des Unternehmens vorsätzlich unterstützend zu eigen gemacht und hernach ohne weiteres den uneingeschränkten Forderungsverzicht erklärt. Somit habe der Anwalt durch die vorsätzliche unberechtigte Inanspruchnahme zumindest Beihilfe zu einem versuchten Betrug geleistet.


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