Katzenjagd mit Feuerwerkskörpern: Haus niedergebrannt

01.01.2017, Redaktion Anwalt-Suchservice / Lesedauer ca. 2 Min. (213 mal gelesen)
Katze,schwarz Grob fahrlässige Katzenjagd - muss Versicherung für Hausbrand zahlen? © - freepik

Grobe Fahrlässigkeit führt nicht unbedingt zur totalen Leistungsfreiheit der Versicherung. Grenzt sie allerdings an Irrsinn, wie im vorliegenden Fall, ist die Haftung der Versicherung ausgeschlossen.

Seit einigen Jahren führt grobe Fahrlässigkeit im Versicherungsrecht nicht mehr unbedingt zur totalen Leistungsfreiheit der Versicherung. Steigert sich aber die grobe Fahrlässigkeit zu totalem Irrsinn, entscheiden die Gerichte auch mal zugunsten der Versicherung.

Ein Hauseigentümer besaß eine Katze. Diese konnte mittels Katzenklappe frei aus- und eingehen. Allerdings brachte sie dabei zum Teil Besuch in Gestalt eines Katers mit, den der Mann weniger gern auf seinem Territorium haben wollte. Als der fremde Kater wieder einmal im Keller herumstöberte, ergriff er Gegenmaßnahmen: Er warf mehrere Feuerwerkskörper vom Typ "Blitzknaller" in den Keller, um den Kater zu vertreiben. Erst zehn Minuten später kam er auf die Idee, mal in den Keller zu schauen. Dieser stand bereits in Flammen, und ihm blieb nur die Flucht. Das Haus brannte ab.

Der Ex-Hauseigentümer wandte sich nun an seine Gebäudeversicherung, damit sie ihm den Schaden ersetze. Diese stellte sich auf den Standpunkt, dass Menschen, die in ihrem Haus mit Feuerwerkskörpern werfen und es dabei niederbrennen, derart grob fahrlässig handeln, dass die Versicherung für ihr Verhalten nicht aufkommen muss.

Das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt sah das ähnlich. Zwar habe sich vor ein paar Jahren § 81 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) geändert, so dass die Versicherung bei grober Fahrlässigkeit nicht mehr leistungsfrei sei. Vielmehr dürfe sie nun ihre Leistung entsprechend der Schwere der Schuld des Versicherungsnehmers reduzieren. In diesem Fall allerdings könne die Reduzierung 100 Prozent betragen.

Die Richter prüften gründlich, konnten aber das Verhalten des Mannes so gar nicht nachvollziehen. Er habe gewusst, dass sich im Keller Holzmöbel und eingelagerte Kleidung befänden. Noch nicht einmal ein "Augenblicksversagen" könne man ihm zugute halten – denn die Blitzknaller habe er extra bereit gelegt, um sie bei Gelegenheit im Haus gegen den fremden Kater einzusetzen. Das Zünden von Feuerwerkskörpern in Räumen mit brennbarem Inhalt sei schlechthin unentschuldbar – und die verspätete Kontrolle des Kellers sei in hohem Maße unverantwortlich gewesen. Hier sei ausnahmsweise eine Kürzung der Versicherungsleistung auf Null gerechtfertigt.

Fazit: Gegen ortsfremde Katzen empfiehlt sich der Einsatz einer Wasserpistole.

OLG Naumburg, Urteil vom 28.3.2011, Az. 4 W 12/11

(Ma)


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 Ulf Matzen
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